18. April 2016
Vergaberechtsreform 2016
Vergaberecht

Vergaberechtsreform 2016 – was sich ändert

Mit der Vergaberechtsreform treten am 18. April 2016 neue Regelungen für europaweit durchzuführende Vergabeverfahren in Deutschland in Kraft.

Von der Vergaberechtsreform 2016 sind grundsätzlich alle Bauaufträge und Konzessionen ab einem Auftragswert von EUR 5.225.000 netto und alle Liefer- und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von EUR 209.000 netto betroffen.

Für oberste und obere Bundesbehörden gilt ein Schwellenwert von EUR 135.000 netto, für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung sowie in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ein Schwellenwert von EUR 418.000 netto.

Neue Struktur des Vergaberechts

Neben einer annähernden Verdoppelung der Anzahl der Normen ändert sich mit der Vergaberechtsreform 2016 auch die Struktur des Vergaberechts. Zahlreiche Vorschriften finden sich ab sofort auf Gesetzesebene im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wieder. Die Vorschriften zur Durchführung von Liefer- und Dienstleistungsvergaben im Oberschwellenbereich werden in der Vergabeverordnung gebündelt; VOL/A-EG und VOF entfallen.

Neu hinzu kommen die Konzessionsvergabeverordnung und die Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen.

Vergaberechtsreform 2016: Kodifikation der Rechtsprechung

Viele der neuen Regelungen der Vergaberechtsreform dienen der Umsetzung von Rechtsprechung der nationalen Gerichte und des EuGH in gesetzliche Vorschriften. So z. B. zur Inhouse-Vergabe, zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit, zur Selbstreinigung, zu Änderungen bestehender Verträge oder zur Einführung einer Fristenregelung für die Rüge erkannter Vergaberechtsverstöße.

Einführung der e-Vergabe im Oberschwellenbereich

Das neue Recht sieht vor, dass alle Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich grundsätzlich als e-Vergabe-Verfahren durchzuführen sind.

Die Pflicht zur elektronischen Versendung der Bekanntmachung und zur offenen und kostenlosen Veröffentlichung der Vergabeunterlagen mit Bekanntmachung tritt unmittelbar am heutigen 18. April 2016 in Kraft. Ab 18. April 2017 müssen sodann alle zentralen Beschaffungsstellen, ab 18. Oktober 2018 alle Auftraggeber für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in Vergabeverfahren elektronische Mittel verwenden.

Änderungen bei den Verfahrensarten

Das offene und das nicht offene Verfahren werden im Oberschwellenbereich gleichgestellt. Öffentliche Auftraggeber haben danach immer die Möglichkeit, eine Vorauswahl unter den Bietern zu treffen und nur die am besten geeigneten aufzufordern, ein Angebot abzugeben.

Für die Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen wird das neue Vergabeverfahren der Innovationspartnerschaft eingeführt.

Strategische Beschaffung

Die Auftraggeber erhalten mit der Vergaberechtsreform ab 2016 deutlich mehr Möglichkeiten als bisher, mit der Beschaffung auch politische Ziele durchzusetzen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Dazu gehören die Prüfung der Einhaltung entsprechender rechtlicher Verpflichtungen und die Festlegung wirtschaftlicher, innovationsbezogener, umweltbezogener, sozial- oder beschäftigungspolitischer Belange bei der Auftragsausführung.

Personenbezogene Zuschlagskriterien

Auftraggeber sind berechtigt, auch Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags befassten Personals als Zuschlagskriterium zu werten, wenn die Qualität dieses Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Diese Neuerung erweitert die Spielräume der Auftraggeber beachtlich und führt z. B. in Bereichen wie Architekten- und Ingenieurdienstleistungen und Bewachungsdienstleistungen dazu, dass der Auftraggeber die Qualität des eingesetzten Personals in ganz anderem Ausmaß als bisher zur Grundlage seiner Zuschlagsentscheidung machen kann.

Mindestfrist und Teilnahmefristen werden verkürzt

Die Mindestfristen für Angebote und Teilnahmeanträge werden verkürzt. Bei offenen Verfahren gilt zukünftig eine Mindestfrist von grundsätzlich 35 Tagen (bisher: 52 Tage), die bis auf 15 Tage verkürzt werden kann.

Die Teilnahmefrist bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren wird von 37 auf 30 Tage verkürzt und kann bis auf 15 Tage verkürzt werden. Ausbalanciert werden diese kürzeren Mindestfristen durch eine neue gesetzliche Pflicht, eine im Hinblick auf die Komplexität der Leistung und der Besonderheiten des Vergabeverfahrens angemessene Frist festzusetzen.

Vergaberechtsreform 2016: Erstmals auch Dienstleistungskonzessionen erfasst

Konzessionen müssen ab einem Wert von EUR 5.225.000 netto europaweit ausgeschrieben werden. Die Regelung erfasst neben Baukonzessionen erstmals auch Dienstleistungskonzessionen.

Das Vergabeverfahren ist an die klassischen Vergabeverfahren angelehnt, gibt dem Konzessionsgeber aber deutlich mehr Freiheiten. Eine Nachprüfung durch die Vergabekammer ist möglich.

Die neuen Vorschriften finden Sie hier:

Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG), vom 17. Februar 2016

Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO), vom 12. April 2016

Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil A (VOB/A), Teil B (VOB/B)), vom 7. Januar 2016

Sie möchten mehr erfahren? Das neue Vergaberecht steht im Mittelpunkt unserer Veranstaltungsreihe „Update Vergaberecht″ im Mai und Juni.

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