17. März 2011
Vergaberecht

Verteidigungspaket Vergabe (1): Anwendungsbereich der Verteidigungsvergaberichtlinie – Militär

Im Rahmen unserer Blog-Reihe zum Verteidigungspaket stellen wir die neuen Regeln zur Vergabe im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich vor. Dabei wird es zunächst um dem Anwendungsbereich der Verteidigungsvergaberichtlinie (2009/81/EG) gehen. Die Richtlinie unterscheidet zwei Anwendungsbereiche: Vergaben im Bereich Militär und so genannte „sensible Vergaben″.

Erfasst werden

  • Lieferaufträge für Ausrüstung in diesen beiden Bereichen,
  • Lieferungen, Bau- und Dienstleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den beiden Bereichen sowie
  • Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Dienstleistungen.

In diesem Beitrag befassen wir uns mit dem Bereich der Militärvergaben. Zu den so genannten „sensiblen Vergaben″ folgt demnächst ein weiterer Beitrag hier im Blog.

Lieferung von Militärausrüstung

„Militärausrüstung“ ist gemäß Art. 1 Nr. 6 Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist. Gemäß Erwägungsgrund 10 sollen für die Zwecke dieser Richtlinie unter Militärausrüstung „insbesondere die Arten von Produkten verstanden werden, die in der vom Rat in der Entscheidung 255/58 vom 15. April 1958 angenommenen Liste von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aufgeführt sind“. Laut Erwägungsgrund 10 handelt es sich um „eine generische Liste, die unter Berücksichtigung der sich weiter entwickelnden Technologie, Beschaffungspolitik und militärischen Anforderungen, die die Entwicklung neuer Arten von Produkten nach sich ziehen, beispielsweise auf der Grundlage der gemeinsamen Militärgüterliste der Union, weit auszulegen ist“. Ferner wird klargestellt, dass der Begriff „Militärausrüstung“ auch Produkte einschließt, die zwar ursprünglich für zivile Zwecke konzipiert wurden, später aber für militärische Zwecke angepasst werden, um als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial eingesetzt zu werden. Beispielhaft führt die Europäische Kommission hierfür einen für zivile Zwecke hergestellten Helikopter an, der militärisch umgerüstet wird, etwa indem Waffensysteme eingebaut werden.

Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Militärausrüstung

Über Artikel 2 Buchstabe c) werden darüber hinaus auch Lieferungen und Dienstleistungen sowie Bauleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstungen stehen, erfasst. Nicht nur das Militärflugzeug, sondern auch sein Hangar unterliegen dem Anwendungsbereich der Vergaberichtlinie. Lieferungen in direktem Zusammenhang mit Militärausrüstung können etwa besondere Werkzeuge und Maschinen oder Zusatzausrüstung wie Pilotenhelme o.ä. sein. Dienstleistungen in diesem Sinne können Wartungs- und Reparaturarbeiten für die Militärausrüstung sein. Im Einzelfall kann es schwierig zu beurteilen kann, bis wohin der unmittelbar Zusammenhang reicht. Ein solcher Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn die Nutzung oder Zurverfügungstellung der Militärausrüstung der betreffenden Liefer-, Bau- oder Dienstleistung bedarf. Hierbei soll der Zusammenhang so eng sein, dass die Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen ohne die zugehörige Militärausrüstung nicht sinnvoll genutzt werden können. Dabei werden sämtliche Phasen des Lebenszyklus von der Forschung und Entwicklung bis zur Demontage und Entsorgung vom Anwendungsbereich erfasst. Damit sind Leistungen wie die Erstellung von Studien, Evaluierung, Lagerung, Transport, Schutz, Wartung oder Verschrottung in diesem Bereich grundsätzlich nach der Verteidigungsvergaberichtlinie ausschreibungspflichtig.

Dienstleistungen und Bauleistungen speziell für militärische Zwecke

Sofern Bau- oder Dienstleistungen nicht in einem engen Zusammenhang mit militärischer Ausrüstung stehen, werden sie vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst, wenn sie einen militärischen Zweck haben. Eine solche Dienstleistung wäre etwa ein Truppentransport. Eine Bauleistung für militärische Zwecke wird von der Kommission in der Errichtung der Landebahn eines militärischen Flughafens gesehen.

Fortsetzung folgt…

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