Infektionsschutz im Betrieb: Mitbestimmung des Betriebsrats beachten
Keine pandemiebedingte Einschränkung der Betriebsratsbeteiligung – das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht auch in Eilfällen.
Keine pandemiebedingte Einschränkung der Betriebsratsbeteiligung – das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht auch in Eilfällen.