Die jüngsten Ergebnisse der Sondierungsgespräche zwischen CDU/CSU und SPD sehen auch Änderungen beim Arbeitsrecht (einschließlich der Arbeitnehmerüberlassung) vor.
Am 12.01.2018 haben CDU/CSU und SPD die in Berlin geführten Sondierungsgespräche erfolgreich abgeschlossen und sich darauf verständigt, die (bestehende) Große Koalition fortzuführen. Die Ergebnisse, die insoweit für die noch zu führenden Koalitionsverhandlungen maßgeblich sind, sind auf 28 Seiten zusammengefasst worden. Dort finden sich auch die geplanten Änderungen am Arbeitsmarkt und beim Arbeitsrecht wieder. Die Beteiligten haben sich dabei u.a. darauf verständigt, dass ein befristetes Recht auf Teilzeitarbeit – zumindest bei Unternehmen, die in der Regel mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigten – eingeführt werden soll.
Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung
Aus arbeitsrechtlicher Sicht waren die Verhandlungen insbesondere mit Blick auf die gesetzliche Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung spannend. Zwar hat die (letzte) Große Koalition in der vergangenen Legislatur dort bereits erheblich „nachgeschärft″. So ist u.a. eine gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten und eine zwingende Anwendung des equal pay-Grundsatzes nach dem 9. Einsatzmonat des Zeitarbeitnehmers bei dem Kunden in das AÜG eingefügt worden.
Zu schwache gesetzliche Reglementierung
Kritikern ging diese Regulation vor dem Hintergrund der im Gesetz gleichfalls vorgesehenen Ausnahmebestimmungen jedoch nicht weit genug. So sehen die gesetzlichen Regelungen beispielsweise eine Verlängerungsmöglichkeit der Überlassungshöchstdauer durch Tarifverträge der Einsatzbranche und eine Abbedingung des gesetzlichen equal pay – auch über den 10. Einsatzmonat hinaus – bei der Einschlägigkeit sog. Branchenzuschlagstarifverträge vor. Auch die nach herrschender Meinung geltende arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogene Betrachtung bei der Bestimmung der maßgeblichen Fristen war vielen ein Dorn im Auge. Es erschien daher zumindest nicht ausgeschlossen, dass das AÜG erneut „angepackt″ wird.
Diese Gefahr scheint – zumindest auf Grundlage des nun veröffentlichten Verhandlungsergebnisses – zunächst gebannt. Dort heißt es zur Arbeitnehmerüberlassung kurz und bündig (S. 8):
„Wir wollen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2019 evaluieren.″
Alles bleibt beim Alten?
Sollte diese Formulierung die Koalitionsverhandlungen überdauern, dürfte die Aussage so zu verstehen sein, dass zumindest in den nächsten zwei Jahren an den Regelungen des AÜG keine Änderungen vorgenommen werden.
Auf der einen Seite gut, als dass eine weitere Verschärfung wohl (erst einmal) nicht ansteht. Auf der anderen Seite schlecht, da die mit der AÜG-Reform 2017 verbundenen und als verfehlt zu bezeichnenden „Erschwerungen″ bei der Zeitarbeit nicht rückgängig gemacht werden. Es dürfte damit zunächst alles so bleiben, wie es gegenwärtig ist. Die von der SPD in ihrem Wahlprogramm geforderten „Nachschärfungen“ dürften damit keine Rolle mehr spielen.
Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass die noch zu bildende Große Koalition nach der im Jahr 2019 durchzuführenden Evaluierung – je nach Ausgang – (erneut) tätig wird und ggf. weitere Anpassungen vornimmt. Erstaunlich ist insoweit, dass sich die (alte) Große Koalition im Jahr 2017 in § 20 AÜG n.F. darauf verständigt hat, dass das AÜG erst im Jahr 2020 evaluiert wird. Scheinbar ist beabsichtigt, diesen Zeitpunkt um ein Jahr vorzuziehen, so dass das AÜG zumindest an dieser Stelle korrigiert werden soll und damit eine nicht auszuschließende zukünftige Verschärfung des AÜG um ein Jahr vorgezogen werden kann.
Koalitionsverhandlungen sind abzuwarten
Erst einmal bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Koalitionsverhandlungen entwickeln werden. Ggf. ergeben sich nach deren Abschluss – unter Beachtung des nach den Sondierungsgesprächen veröffentlichten Papiers – bereits nicht vorhersehbare Überraschungen. Wir werden Sie dazu auf dem Laufenden halten!