Streiten sich Mitarbeiter darum, wer Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr bekommt, muss der Arbeitgeber abwägen, wer sozial schutzbedürftiger ist.
In vielen Unternehmen hängt in der Vorweihnachtszeit der Haussegen schief. Der Grund: Die meisten Mitarbeiter möchten zwischen Weihnachten und Neujahr gerne Urlaub nehmen.
Doch was geschieht, wenn nicht alle Arbeitnehmer ihren Wunschurlaub in Anspruch nehmen können, weil der Betrieb weiterlaufen und eine Mindestanzahl an Arbeitnehmern vor Ort sein muss?
Arbeitgeber muss Urlaubswünsche grundsätzlich berücksichtigen
Eine kleine Hilfestellung gibt hier das Gesetz. So heißt es in § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG):
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Zunächst einmal muss der Arbeitgeber also die Urlaubswünsche seines Mitarbeiters berücksichtigen. Allerdings kann er den Urlaub verweigern, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Solche Belange können auch darin liegen, dass Arbeitnehmer, die sich gegenseitig vertreten, nicht gleichzeitig in Urlaub gehen können.
Allerdings müssen dann der gleichzeitigen Erfüllung des Urlaubswunsches dringende betriebliche Belange entgegenstehen. An diesem Punkt kommen nun die Urlaubswünsche der anderen Kollegen ins Spiel.
Wertung sozialer Gesichtspunkte
Soziale Gesichtspunkte sind zunächst Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter (Schulpflicht) und Zahl der Kinder sowie Berufstätigkeit des Ehegatten (im Hinblick auf erforderliche Abstimmungen).
In der juristischen Literatur ist umstritten, ob die sozialen Gesichtspunkte untereinander gleich zu gewichten sind. Die wohl vorherrschende Meinung geht davon aus. Es gibt aber auch Stimmen, die dem Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit geringere Bedeutung beimessen, sofern sie sich nicht auf die Erholungsbedürftigkeit auswirken. Rechtsprechung existiert zu der Frage so gut wie gar nicht.
Darüber hinaus können aber auch sonstige soziale Gesichtspunkte zum Tragen kommen, wie etwa erhöhte Erholungsbedürftigkeit infolge von Krankheit oder besonderer Arbeitsbelastung. Dazu gehört auch, in welchem Umfang dem Arbeitnehmer im laufenden Jahr Urlaub gewährt wurde und ob in der Vergangenheit seine Urlaubswünsche berücksichtigt wurden.
Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, wenn der Mitarbeiter mehrere Jobs bei verschiedenen Arbeitgebern hat. Ein gesetzlicher Sonderfall findet sich in § 7 Abs. 1 Satz 2 BurlG. Im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation muss – wenn der Mitarbeiter dies verlangt – Urlaub gewährt werden.
Abwägung der sozialen Gesichtspunkte mitunter schwierig
Im Ergebnis muss der Arbeitgeber also eine Abwägung vornehmen. Diese kann aber trotz der gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall sehr schwierig werden.
Was ist, wenn der seit vielen Jahren im Unternehmen beschäftigte 60-jährige Mitarbeiter und seine neue Kollegin, die zwei schulpflichtige Kinder hat, also auch nur in den Schulferien wegfahren kann, parallel Urlaub beantragen, sich aber gegenseitig vertreten müssen? Oder was geschieht, wenn beide Mitarbeiter schulpflichtige Kinder haben?
Folgt man der Auffassung, dass Betriebszugehörigkeit und Alter geringere Bedeutung haben, hätte im ersten Fall im Zweifel der ältere Mitarbeiter das Nachsehen. Aber selbst dann hieße das nicht, dass der ältere Mitarbeiter nun dauerhaft in der Weihnachtszeit arbeiten muss. Vielmehr müsste der Arbeitgeber jedes Mal prüfen, inwieweit die Urlaubswünsche dieses Arbeitnehmers in der Vergangenheit berücksichtigt wurden. Musste der Mitarbeiter zweimal hintereinander Weihnachten arbeiten, so wird beim dritten Mal im Zweifel seine Kollegin das Nachsehen haben. Haben beide betroffenen Mitarbeiter schulpflichtige Kinder, so bietet sich oft ein rollierendes System an. Die Mitarbeiter dürften dann im jährlichen Wechsel Weihnachten Urlaub nehmen. Natürlich ließe sich der Urlaub auch splitten: Ein Arbeitnehmer könnte zwischen Weihnachten und Neujahr freinehmen, der andere in der ersten Januarwoche. Im nächsten Jahr könnten die Urlaubszeiträume dann getauscht werden.
Letztlich ist hier nichts in Stein gemeißelt. Es ist vielmehr das Fingerspitzengefühl des Arbeitgebers gefragt.
Regelung zum Urlaub in Urlaubsordnung festlegen
Unter Umständen bietet es sich an, eine Urlaubsordnung zu verfassen, in der entsprechende Grundsätze geregelt werden. Hier muss dann allerdings das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beachtet werden. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer.
Ich frage mich, wie die sozialen Gesichtpunkte in einer neuen Partnerschaft berücksichtigt werden. Angenommen Mann und Frau und ihr Kind möchten gemeinsam Urlaub in den Ferien nehmen, sollten dann auch unter Berücksichtigung der sozialen Aspekte abgewägt werden oder zählt da der „aber du hast ja keine schulpflichtigen Kinder“
Die von Ihnen dargestellte Konstellation ist ebenfalls unter dem Blickwinkel der sozialen Gesichtspunkte zu sehen. Auch Kinder eines (nichtehelichen) Lebensgefährten sind hierbei grds. zu berücksichtigen. Allerdings muss der Arbeitgeber im Streitfall stets alle sozialen Gesichtspunkte seiner Mitarbeiter gegeneinander abwägen. Es kommt also auch in diesem Fall immer auf die Gesamtumstände an.
Wie sieht es aus, wenn ich seit 2008 wegen der Kinder immer nur teilzeit vormittags gearbeitet habe und nun weil die neue Chefin, die selbst keine Kinder hat und Gleichberechtigung propagiert ,einen Dienstplan auch mit Nachmittagszeiten erhalten soll.
Das Kollegium als solches ist gleich geblieben….
Das anwaltliche Berufsrecht verbietet uns die individuelle Beratung auf diesem Wege. Bitte wenden Sie sich an einen auf Arbeitnehmerberatung spezialisierten Rechtsanwalt.
Als ich vor fast 10 Jahren in meinem Job anfing, habe ich nur eine Teilzeitstelle bekommen. Zur Sicherung meines Lebensunterhaltes habe ich mir einen Minijob in einer Schule besorgt. Dies wurde vom Arbeitgeber genehmigt. Ich habe darauf hingewiesen, dass ich von der Zeit an auf Urlaub in den Ferien angewiesen bin. Das war jahrelang kein Problem. Nun hat meine Vorgesetzte einen Freund, der ein Kind hat, und will selber immer in den Ferien. Irgendwie können wir uns nie einigen. Ich kriege meine Urlaubstage kaum unter, oft nur noch zerstückelt. Was raten Sie mir?
Auch hier gilt leider, dass es uns das anwaltliche Berufsrecht verbietet, individuelle Beratung auf diesem Wege vorzunehmen. Bitte wenden Sie sich an einen auf Arbeitnehmerberatung spezialisierten Rechtsanwalt.
Ein Kollege gibt bei der Urlaubsbeantragung stets an, er müsse sich mit seiner Lebenspartnerin abstimmen und habe pflegebedürftige Eltern, die er pflegen würde. Beide Angaben sind jedoch nicht wahr. Kann ich den Arbeitgeber dazu auffordern, Nachweise für seine Behauptungen einzuholen, da ich und andere Kollegen dadurch nie unseren Wunschurlaub gewährt bekommen?
Das anwaltliche Berufsrecht verbietet uns die individuelle Beratung auf diesem Wege. Bitte wenden Sie sich an einen auf Arbeitnehmerberatung spezialisierten Rechtsanwalt.
Ich möchte zu meinem 50.Geburtstag für eine Woche in den Urlaub fahren. Es gibt Problem mit einer Kollegin, die zur gleichen Zeit haben will.
Zählt der runde Geburtstag zu den sozialen Gesichtspunkten?
Ich habe ein Kind der noch im Kindergarten ist !! Mein Mann ist derzeit zuhause aber Arbeitssuchend und ich arbeite Vollzeit !! Die Kita schließt auch in Sommerferien und ich wollte in der Zeit Urlaub nehmen aber mein Chef genehmigt es nicht !!! Habe ich ein Recht darauf
Guten Tag!
Ich möchte meinen Urlaub gerne in den letzten beiden Wochen der Sommerferien 2021 nehmen, da meine Freundin zwei schulpflichtige Kinder unter 14 Jahren hat und wir nur in diesem Zeitraum zusammen Urlaub nehmen können. Mein Arbeitgeber verweigert mir diesen „Wunsch“, mit der Anmerkung das sich bei uns in der Abteilung keiner mit dem anderen beim Urlaub überschneiden soll. Übrigens sind wir mit dem Azubi dazu gerechnet sechs Leute in dem Bereich… Der Kollege, der sich mit mir überschneidet, hat vier Kinder, davon drei schulpflichtige unter 14 Jahren.
Wie ist da die Rechtslage? Kann mir der Arbeitgeber aus „betrieblichen Gründen“ diesen Urlaub verweigern? Oder etwa aus Gründen das mein Kollege Vorrang hat aus sozialen Gründen?
Mfg Fred
Mein Mann und ich haben keine Schulplichtigen Kinder mehr . Aber der Betrieb meines Mannes macht in den Sommerferien Ferien , jetzt sagt mein Chef mir stehe in den Ferien kein Urlaub zu . Ist das rechtens ?
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Ich bin Eu Rentner 450€jober ich möchte eine Woche Urlaub in im Juli steht sie mir zu ja oder nein oder muss ich Eltern mit Kindern den Vortritt lassen