Alle Jahre wieder beschäftigt der Winter nicht nur Streudienste, sondern auch Personaler und Juristen. Wer trägt das Risiko des witterungsbedingten Zuspätkommens zur Arbeit? Hat der Mitarbeiter Anspruch auf Lohn, auch wenn er seine Arbeitsleistung nicht vollumfänglich erbracht hat? Darf/muss der Mitarbeiter versäumte Arbeitszeit nacharbeiten? Und: Inwieweit greift die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Nachhauseweg einen witterungsbedingten Unfall erleidet?
Zunächst einmal ist grundsätzlich festzuhalten, dass Mitarbeiter unabhängig von der Wetterlage pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen müssen. Weder Staus auf den Straßen noch eingeschneite Autos, defekte Autobatterien oder ausgefallene Straßenbahnen stellen einen Grund dar, zu spät zur Arbeit zu kommen. Der Arbeitnehmer muss solche Unwägbarkeiten im Winter berücksichtigen und sich im Zweifel früher als sonst auf den Weg zur Arbeit machen.
Kommt er zu spät und kann er die geschuldete Arbeitsleistung deshalb nicht (mehr) erbringen, kann der Arbeitgeber sein Gehalt anteilig kürzen. In der Praxis ist es allerdings so, dass viele Mitarbeiter ohnehin flexible Arbeitszeiten haben, so dass sie entsprechende Verspätungen ausgleichen können, indem sie länger bleiben oder Guthaben vom Arbeitszeitkonto opfern. Viele Unternehmen haben darüber hinaus betriebsinterne Lösungen für den Fall eines verspäteten Arbeitsantritts bei Winterwetter gefunden. Nicht selten zeigt sich der Arbeitgeber auch kulant, wenn eine solche Verspätung die Ausnahme ist. Nichtsdestotrotz ist die rechtliche Situation eindeutig: Der Mitarbeiter trägt das Wegerisiko. Er ist dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu kommen.
Hat der Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Nachhauseweg einen Unfall, so trägt in aller Regel die gesetzliche Unfallversicherung die verletzungsbedingten Kosten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unfall auf direktem Wege zur Arbeit/von der Arbeit passiert ist. Umwege privater Natur, wie etwa ein Einkauf im Supermarkt, schließen das Eingreifen der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Wetterbedingte Umwege sind hingegen mitversichert. Ist also beispielsweise eine Straße, die der Mitarbeiter sonst immer benutzt, aufgrund von Schnee oder Glatteis nicht oder nur eingeschränkt nutzbar, so darf der Arbeitnehmer einen Umweg gehen beziehungsweise fahren, ohne Gefahr zu laufen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu verlieren.