23. Februar 2018
Altersabstandsklausel
Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht begrenzt die Möglichkeit von Versorgungsehen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Februar 2018 (3 AZR 43/17) eine sog. Altersabstandsklausel in einer Versorgungsordnung für wirksam erachtet.

Sagt ein Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, werden oftmals nicht nur Altersleistungen für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (etwa eine Betriebsrente) zugesagt. Daneben wird häufig eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Bei einer Hinterbliebenenversorgung gewährt der Arbeitgeber für den Fall des Todes des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers den Hinterbliebenen (im Regelfall den nahen Angehörigen des Arbeitnehmers) eine Versorgungsleistung.

Der Kreis der insoweit begünstigten Hinterbliebenen kann in der Versorgungsordnung bzw. Versorgungszusage eigenständig bestimmt werden. Zumeist werden als berechtigte Hinterbliebene Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie eigene Kinder des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers genannt.

Begrenzung der wirtschaftlichen Belastung für den Arbeitgeber

Es ist das nachvollziehbare Interesse des Arbeitgebers, die mögliche wirtschaftliche Belastung durch die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung zu begrenzen und abschätzen zu können. Bei der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung gegenüber eigenen Kindern des Arbeitnehmers kann diese Begrenzung etwa dadurch erreicht werden, dass die Hinterbliebenenversorgung auf ein Höchstalter (bspw. 25 Jahre) oder den Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung begrenzt wird, da die Kinder ab diesem Zeitpunkt typischerweise selbst in der Lage sind, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Bei der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner des Arbeitnehmers ist die künftige wirtschaftliche Belastung dann relativ gut zu prognostizieren, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner – wie zumeist – in etwa gleich alt sind. Dagegen steigt die wirtschaftliche Belastung durch die Hinterbliebenenversorgung erheblich, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner sehr viel jünger ist als der vorverstorbene (versorgungsberechtigte) Arbeitnehmer. Um dies zu verhindern, wird in der Praxis durch verschiedene Gestaltungen versucht, insbesondere sog. „Versorgungsehen″, die üblicherweise kurz vor dem zu erwartenden Ableben des Versorgungsberechtigten geschlossen werden, aus dem Anwendungsbereich der Hinterbliebenenversorgung auszunehmen. Als eine Gestaltungsvariante haben sich zu diesem Zweck sog. Altersabstandsklauseln entwickelt.

Altersabstandsklauseln nach früherer Rechtsprechung zulässig

In der älteren Rechtsprechung wurden etwa Regelungen für zulässig erachtet, wonach der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist, wenn der Versorgungsberechtigte mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte ist (BAG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 3 AZR 472/71).

In einer solchen Regelung wurde weder ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wonach der Staat die Aufgabe hat, Ehe und Familie zu fördern, noch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen. Vielmehr wurde die Regelung aufgrund der erheblich stärkeren Belastung des Arbeitgebers durch die Versorgung eines noch jungen Ehegatten sowie aufgrund der Erwägung für wirksam erachtet, dass ein solcher Ehegatte, die seinen Partner in jungen Jahren verloren hat, eine Berufstätigkeit viel eher als einer älteren Person zugemutet werden kann.

BAG: Altersabstandsklausel hält auch vor dem AGG stand

Seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind Altersabstandsklauseln nach dessen Vorgaben zu prüfen. Bislang war nicht höchstrichterlich geklärt, ob solche Klauseln unter der Geltung des AGG noch Bestand haben können.

Dies hat sich mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2018 (3 AZR 43/17) geändert. In dem zugrunde liegenden Fall war in der Versorgungsordnung vorgesehen, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen für den überlebenden Ehegatten nur besteht, wenn der betreffende Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der versorgungsberechtigte Arbeitgeber.

Unmittelbare Benachteiligung durch die Altersabstandsklausel ist gerechtfertigt

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts liege in dieser Regelung zwar eine unmittelbare Benachteiligung des hinterbliebenen Ehegatten wegen des Alters (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 AGG). Allerdings sei diese unmittelbare Benachteiligung gerechtfertigt (vgl. § 10 AGG). Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusage, habe ein legitimes Interesse, das damit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel sei auch erforderlich und angemessen. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe. Zudem würden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteige.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem vorliegenden Urteil eine für die Praxis wichtige Klärung herbeigeführt. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung oder Versorgungszusage, wonach eine Hinterbliebenenversorgung an den überlebenden Ehegatten nur gezahlt wird, wenn dieser maximal 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer ist, ist wirksam. Wäre dagegen ein geringerer Altersabstand als 15 Jahre als Ausschlusstatbestand für die Hinterbliebenenversorgung vorgesehen, ist äußerst fraglich, ob auch dies wirksam wäre oder ob hierin nicht eine unzulässige unmittelbare Benachteiligung läge. Dies müsste dann im Einzelfall geprüft werden.

Altersabstandsklauseln in Abgrenzung zu Spätehenklauseln

Altersabstandsklauseln sind von sog. Spätehenklauseln zu unterscheiden. Bei Späteheklauseln wird die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung davon abhängig gemacht, dass die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft des versorgungsberechtigten entweder noch vor dem Eintritt des Versorgungsfalles (vor dem Beginn des Ruhestands) geschlossen wurde oder jedenfalls bevor der Arbeitnehmer ein gewisses Lebensalter erreicht hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat dabei die erste Variante, d.h. die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nur wenn die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, für zulässig erachtet (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 3 AZR 294/11). Dagegen wurde eine Regelung, wonach eine Hinterbliebenenversorgung nur gewährt werden sollte, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geschlossen wurde, für unwirksam erachtet (BAG, Urteil vom 04. August 2015 – 3 AZR 137/13). Eine solche Regelung sei eine ungerechtfertigte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Anders als der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer stelle die Vollendung des 60. Lebensjahres keine „Zäsur″ dar, der es dem Arbeitgeber gestatte, hieran zur Begrenzung seines finanziellen Risikos durch die Hinterbliebenenversorgung anzuknüpfen. Eine solche Regelung würde auch Fälle erfassen, in denen die Eheleute in etwa gleich alt sind, aber erst im hohen Alter „zueinander finden″, obwohl der Arbeitgeber in diesem Fall keine übermäßig lange Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung zu befürchten habe.

Altersabstandsklauseln möglich – aber angemessene Gestaltung im Einzelfall erforderlich

Das vorliegende Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu den Altersabstandsklauseln bestätigt, dass es ein legitimes Interesse des Arbeitgebers ist, die mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen und sog. „Versorgungsehen″ von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen.

Die Unterschiede zwischen der Rechtsprechung zu Altersabstandsklauseln und der Rechtsprechung zu Spätehenklauseln zeigen aber auch, dass bei der Auswahl der Mittel zur Erreichung dieses legitimen Ziels, Sorgfalt erforderlich ist. Um die in solchen Regelungen häufig enthaltende unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters zu rechtfertigen, ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die in Rede stehende unterschiedliche Behandlung wegen des Alters erforderlich und angemessen ist.

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