Der EuGH entscheidet zur dynamischen Bezugnahme in Arbeitsverträgen und könnte damit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umwälzen.
Die Rechtsfolgen arbeitsvertraglicher, dynamischer Bezugnahmen auf tarifliche Regelungen bei einem Betriebsübergang stehen in Frage. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat seine Schlussanträge (vom 19.01.2017, C-680/15, Celex-Nr. 62015CC0680) formuliert.
Grundlage sind Vorlagebeschlüsse des Bundesarbeitsgerichts (BAG, vom 17.06.2015, 4 AZR 61/14 (A) und 4 AZR 95/14 (A) – EuGH Rs. C-680/15 (Asklepios Kliniken) und C-681/15 (Asklepios Dienstleistungsgesellschaft) gegen Ivan Felja / Vittoria Graf). In der Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts.
Geschieht dies auch in diesem Fall, wird die dynamische Bezugnahme auf zukünftige Tarifvertragsänderungen mit dem Betriebsübergang ihre Wirkung verlieren, wenn der Erwerber keine Möglichkeit hat, an den künftigen Anpassungen der in Bezug genommenen Kollektivverträge mitzuwirken. Der dynamischen Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag wird dann nach einem Betriebsübergang (nur) noch die Wirkung einer statischen Inbezugnahme zukommen. Das steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des BAG. Verkündet werden soll die Entscheidung des EuGH am 27. April 2017.
Betriebsübergang auf nicht-tarifgebundene Servicegesellschaft
Die Kläger waren ursprünglich bei einem kommunalen Krankenhaus beschäftigt. Dieses wurde auf eine privatrechtliche GmbH übertragen. Das Arbeitsverhältnis ging sodann im Wege eines Betriebsteilübergangs auf eine nicht-tarifgebundene weitere GmbH über. Diese sagte arbeitsvertraglich die Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in ihrer jeweils geltenden Fassung zu.
Trotz fehlender eigener Tarifbindung wurde eine dynamische Bezugnahme auf die Tarifbedingungen des öffentlichen Dienstes vereinbart. Das Arbeitsverhältnis ging sodann im Wege eines weiteren Betriebsteilübergangs auf eine ebenfalls nicht tarifgebundene, konzernzugehörige Servicegesellschaft über. Diese verweigerte die dynamische Anwendung der tariflichen Regelungen – insbesondere die Weitergabe der zwischenzeitlich erfolgten tariflichen Entgelterhöhungen.
BAG hält bisher an Dynamik der Verweisung fest
Das BAG geht in seinen Vorlagebeschlüssen davon aus, dass der Betriebserwerber an die von dem nicht tarifgebundenen Betriebsveräußerer vereinbarte dynamische Verweisung unverändert gebunden ist. Diese Dynamik entfällt nach Auffassung des BAG auch dann nicht, wenn der Betriebserwerber – wie im zu entscheidenden Fall – auf die künftigen Tarifvertragsverhandlungen keinen Einfluss nehmen kann.
Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH in Sachen Werhof (EuGH 09.03.2006 – C-499/04, DB 2006, 673) und Alemo-Herron (EuGH 18.07.2013 – C-426/11, DB 2013, 1851) hat das BAG dem EuGH im Kern die Frage vorgelegt, ob diese Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB mit Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG (nachfolgend: Übergangsrichtlinie) und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („GRC″) vereinbar ist.
EuGH-Rechtsprechung Grund für Vorlageverfahren
Anlass für die Vorlage beim EuGH sind vor allem zwei Entscheidungen. Beide haben die bisherige Rechtsprechung des BAG europarechtlich in Frage gestellt:
In der Rechtssache Werhof aus dem März 2006 war der Veräußerer ein tarifgebundenes Unternehmen. Der Arbeitsvertrag verwies statisch auf die Anwendung bestimmter Kollektivverträge. Nach Auffassung des EuGH war der Erwerber an diese zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Tarifverträge gebunden. Dies folge aus Art. 3 Abs. 1 der Übergangsrichtlinie. Die statische Geltung entspreche auch Art. 3 Abs. 3 der Übergangsrichtlinie. Demnach gelte beim Betriebsübergang nur eine zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung der in Kollektivverträgen festgelegten Arbeitsbedingung.
Arbeitsbedingungen zum Zeitpunkt des Übergangs maßgeblich
Anlass zur kritischen Auseinandersetzung waren die folgenden weiteren Ausführungen des EuGH: Ziel der Übergangsrichtlinie sei es, die am Tag des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zu wahren. Bloße Erwartungen und somit hypothetische Vergünstigungen, die sich aus zukünftigen Entwicklungen der Kollektivverträge ergeben können, würden nicht geschützt. Der Erwerber soll nicht durch Kollektivverträge gebunden werden, die zum Zeitpunkt des Übergangs noch nicht galten.
Überdies müsse es dem Erwerber aufgrund seiner unternehmerischen Freiheit möglich sein, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Diese sei durch Art. 16 GRC geschützt. Aus der Übergangsrichtlinie folge keine Pflicht, die Dynamik einer Bezugnahmeklausel bei einem Betriebsübergang aufrechtzuerhalten. Der EuGH hat sich in der Entscheidung Werhof jedoch nicht dazu geäußert, ob die Richtlinie zu einem Verbot der Dynamik führt.
Übergangsrichtlinie dient auch dem Arbeitgeberschutz
Im Juli 2013 entschied der EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron. Gegenstand war die Privatisierung der Freizeitabteilung eines britischen öffentlichen Councils. Der Arbeitsvertrag der betroffenen Mitarbeiter enthielt eine dynamische Bezugnahmeklausel. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die dynamische Bezugnahmeklausel nicht dynamisch fortgelten dürfe, wenn der Erwerber nicht an den Verhandlungen über die in Bezug genommen Kollektivverträge teilnehmen könne.
Denn die Übergangsichtlinie diene nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen beim Betriebsübergang. Vielmehr solle sie auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten.
Erwerber muss an Verhandlungen teilnehmen können
Dem Erwerber müsse zur Wahrung seiner unternehmerischen Freiheit möglich sein, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen. Dynamische Verweisungsklauseln seien damit nur unter dem Vorbehalt der Beachtung der Grundrechte der unternehmerischen Freiheit des Erwerbers aus Art. 16 GRC möglich.
Diese werde nicht hinreichend gewahrt, wenn dem Erwerber die Möglichkeit fehle, am Verfahren der Aushandlung der Kollektivverträge mitzuwirken, die nach dem Übergang abgeschlossen werden.
Dynamische Klausel mit statischer Wirkung
Unter Bezugnahme auf die beiden genannten Entscheidungen des EuGH kommt Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen vom 19. Januar 2017 zu dem Ergebnis, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 der Übergangsrichtlinie der Aufrechterhaltung der Dynamik einer Bezugnahmeklausel nach dem Betriebsübergang entgegen stehen, wenn der Erwerber nicht die Möglichkeit hat, an dem Aushandeln des zukünftigen Kollektivvertrags mitzuwirken. Die (arbeitsvertragliche) Klausel entfalte dann nur statische Wirkung. Spätere Änderungen der in Bezug genommenen Kollektivverträge finden keine Anwendung beim Erwerber.
BAG müsste Rechtsprechung ändern
Schließt sich der EuGH den Schlussanträgen an, wird dies die Rechtsprechung des BAG massiv beeinflussen. Zwar würde die dynamische Bezugnahmeklausel nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf den Erwerber übergehen. In ihrer Rechtswirkung wäre sie aber in den Fällen, in denen der Arbeitgeber dem relevanten Arbeitgeberverband gar nicht beitreten kann – d.h. an der Verhandlungsteilnahme bereits aus Rechtsgründen gehindert ist – auf eine statische Wirkung beschränkt.
Ob dies auch in Fällen des Betriebsübergangs gilt, in denen der Erwerber durch Eintritt in den Arbeitgeberverband jedenfalls die Möglichkeit hätte, (mittelbar) an den entsprechenden Verhandlungen teilzunehmen, bleibt abzuwarten.
Übertragungsvorgänge würden durch eine solche Rechtsprechungsänderung erleichtert werden. Trotz vorhandener Verweisungsklauseln, müsste der nicht tarifgebundene Erwerber nur den Status Quo der Tarifbedingungen zum Zeitpunkt des Übergangs beibehalten. Insbesondere müssten spätere Tarifvertragsänderungen nicht weitergegeben werden. Eine solche Beseitigung der Dynamik ließe sich dann auch gestalterisch zur Anpassung der Arbeitsbedingungen nutzbar machen.
Update: Dynamische Bezugnahmeklauseln behalten ihre Dynamik auch nach dem Betriebsübergang
Der EuGH hat mit Entscheidung vom 27. April 2017 (Az.: C-680/15) bestätigt, dass einzelvertragliche Bezugnahmeklauseln auf zukünftige tarifliche Änderungen nach einem Betriebsübergang ihre Dynamik behalten.