4. April 2016
Arbeitszeitkonten bei Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitsrecht

Arbeitszeitkonten bei Arbeitnehmerüberlassung zur Vermeidung witterungsbedingter Kündigungen zulässig!

ArbG Düsseldorf zur Überlassung von Zeitarbeitnehmern im Maler- und Lackiererhandwerk und Auszahlung der auf Arbeitszeitkonto angesammelten Plusstunden.

Das ArbG Düsseldorf hat jüngst die vom BMAS und Zoll vertretene Ansicht abgelehnt (Urt. v. 30.11.2015 – 4 Ca 4402/15), nach der bei einer Arbeitnehmerüberlassung im Maler- und Lackiererhandwerk keine Arbeitszeitkonten errichtet und geführt werden dürfen.

Arbeitgeber richtete Arbeitszeitkonto für Maler/Lackierer ein

Ein Maler/Lackierer ist von einem Personaldienstleister auf Grundlage des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen iGZ/DGB-Tarifwerks an wechselnde Kunden überlassen und dort mit entsprechenden maler- und lackiererspezifischen Tätigkeiten befasst worden.

Der Arbeitgeber führte ein Arbeitszeitkonto und nutzte die dort eingestellten Plusstunden ausschließlich, um in witterungsbedingt auftragsarmen Jahreszeiten im Maler- und Lackiererbereich von November bis Februar eines jeden Jahres betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Die Parteien streiten letztlich um die Auszahlung der produktiv erarbeiteten Guthabenstunden und um die Berechtigung des Arbeitgebers, für den Maler/Lackierer überhaupt ein Arbeitszeitkonto führen zu dürfen.

ArbG Düsseldorf: Auszahlung der im Arbeitszeitkonto angesammelten Plusstunden

Nach Ansicht des ArbG Düsseldorf sei der Personaldienstleister berechtigt, für Zeitarbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto zu führen, um witterungsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Dies gelte solange und soweit die Zeitarbeitnehmer in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks eingesetzt oder überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt würden, die dem Maler- und Lackiererhandwerks zugeordnet werden könnten. Dies folge aus der gebotenen Anwendung und Auslegung von §§ 9, 46 RTV Maler.

Nach der vom BMAS und Zoll vertretenen Rechtsauffassung dürften Personaldienstleister bei den o.g. Einsätzen keine Arbeitszeitkonten für die betreffenden Zeitarbeitnehmer einführen und errichten. Das ArbG Düsseldorf widerspricht dieser Ansicht mit überzeugenden Gründen. Dies führe letztlich zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung von Zeitarbeitsunternehmen gegenüber Maler- und Lackierbetrieben, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür ersichtlich sei.

Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks von §§ 9, 46 RTV Maler ist es geboten, dass Personaldienstleister mit Blick auf die Nutzung von Arbeitszeitkonten im Vergleich zu den unmittelbar an die Bestimmungen der RVO Maler gebundenen Maler- und Lackiererbetrieben mindestens gleichbehandelt werden mit dem Ergebnis, dass Zeitarbeitsunternehmen auch ohne (unmittelbare) Bindung an § 46 RTV im Arbeitszeitkonto angesammelte Plusstunden in auftragsarmen Zeiten anrechnen können, wenn dies der Vermeidung von witterungsbedingten und in diesem Sinne betriebsbedingten Kündigungen dient (dazu: BAG Urt. v. 07.03.1996 – 2 AZR 180/95).

Eine Schlechterstellung von Personaldienstleistern durch einen gänzlichen Ausschluss der Errichtung von Arbeitszeitkonten ist nach Maßgabe des Telos von §§ 9, 46 RTV Maler nicht begründbar.

Das BAG hat das letzte Wort

Das letzte Wort wird in dieser Angelegenheit Erfurt haben – es bleibt spannend, was der 5. Senat im Rahmen der inzwischen anhängigen Sprungrevision mit Blick auf die Errichtung und Nutzung von Arbeitszeitkonten bei einer Arbeitnehmerüberlassung in das Maler- und Lackiererhandwerk daraus machen wird (anhängig unter Az. 5 AZR 140/16).

Tags: Arbeitszeitkonto witterungsbedingte Kündigung