26. Juni 2015
Fallschirmlösung Baden-Württemberg
Arbeitsrecht

Auch bei der 6. Kammer des LAG Baden-Württemberg hält die „Fallschirmlösung″

Die 6. Kammer des LAG Baden-Württemberg hat aktuell ebenfalls die Fallschirmlösung bestätigt. Die GroKo möchte ihr gesetzlich "ans Leder gehen".

Wir haben jüngst darüber berichtet, dass die 3. Kammer des LAG Baden-Württemberg die sog. Fallschirmlösung (erneut) bestätigt hat (Urt. v. 08.04.2015 – 3 Sa 53/14; so auch schon: Urt. v. 18.12.2014 – 3 Sa 33/14). Sollte sich die auf Grundlage eines an sich vereinbarten Dienst-/Werkvertrags erbrachten Leistungen im Nachhinein als eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung herausstellen, kann der eingesetzte Arbeitnehmer nicht geltend machen, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem Kunden fingiert worden ist (§ 10 Abs. 1 AÜG), wenn das de facto überlassende Unternehmen über eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG verfügt.

3. und 6. Kammer lehnen Ansicht der 4. Kammer ab

Die von der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg abweichende Ansicht (Urt. v. 03.12.2014 – 4 Sa 41/14) lehnte die 3. Kammer ausdrücklich ab. Dieser ist nun auch die 6. Kammer des LAG Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung „beigesprungen″ (Urt. v. 07.05.2014 – 6 Sa 78/14). In dem Leitsatz des Urteils heißt es:

„Die treuwidrige Berufung auf eine durch eine unbeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis formal gedeckte, aber nicht offengelegte, als „Werkvertrag″ bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Besteller und dem bei ihm eingesetzten Arbeitnehmer (gegen LAG Baden-Württemberg vom 03.12.2014 – 4 Sa 41/14).″

Fallschirmlösung soll gesetzlich gefestigt werden

Damit steht es in Stuttgart 2:1 nach Kammern und sogar 3:1 nach Entscheidungen für die Belastbarkeit der Fallschirmlösung. Das letzte Wort wird wohl erst in Erfurt beim BAG gesprochen; die 3. Kammer und die 6. Kammer haben die Revision zugelassen. Auch die GroKo hat im Koalitionsvertrag bereits angekündigt, die Fallschirmlösung „gesetzlich einzufangen″. Deren „Halbwertzeit″ dürfte – zumindest für die Zukunft – überschaubar sein, da das BMAS für das letzte Quartal 2015 einen Gesetzesentwurf dazu angekündigt hat.

Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie der Juni-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, mit dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).

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