16. November 2018
Petition Überlassungshöchstdauer
Arbeitsrecht

AÜG-Reform: Petition zur Abschaffung der Überlassungshöchstdauer

Die Überlassungshöchstdauer wirkt sich in Kombination mit equal pay nachteilig für Zeitarbeitnehmer aus. Für deren Abschaffung spricht sich eine Petition aus.

Mit Wirkung zum 1. April 2017 hat der Gesetzgeber im Rahmen der AÜG-Reform (erneut) eine Überlassungshöchstdauer eingeführt. Diese hat zuletzt noch 24 Monate betragen und wurde im Rahmen der sog. „Hartz-Gesetze″ von der seinerzeit amtierenden Rot-Grünen-Koalition in Gänze abgeschafft.

Die gegenwärtige geltende Überlassungshöchstdauer beträgt nunmehr 18 Monate. Zudem wurde durch die AÜG-Reform 2017 eine komplexe Regelung geschaffen, durch die durch Tarifverträge der Einsatzbranche und darauf aufsetzende Betriebsvereinbarungen von der Überlassungshöchstdauer abgewichen werden kann (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG). Diese ist aufgrund der zahlreichen möglichen Varianten von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen und der Differenzierung nach der Tarifbindung des Kundenunternehmens für den juristischen Laien kaum noch durchschaubar.

Überlassungshöchstdauer kann zu wirtschaftlichen Nachteilen beim Zeitarbeitnehmer führen

Neben Vorbehalten hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der gewählten Konstruktion wurde bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu Recht Kritik an der Sinnhaftigkeit einer Überlassungshöchstdauer laut, weil – ebenfalls mit Wirkung zum 1. April 2017 – der equal pay-Grundsatz nach dem 9. Einsatzmonat nicht mehr durch die Anwendung der Tarifverträge der Zeitarbeit abbedungen werden soll (§ 8 Abs. 1, 4 AÜG).

Es wird insoweit überzeugend argumentiert, dass nach dem 9. Monat eine Gleichstellung des Zeitarbeitnehmers mit einem Stammbeschäftigten hinsichtlich des Entgelts erfolgt, der überlassene Mitarbeiter diese „monetäre Verbesserung″ jedoch nur bis zum vollendeten 18. Einsatzmonat (Ausnahme: die gesetzliche Überlassungshöchstdauer ist durch einen Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung verlängert worden) bei dem Kunden in Anspruch nehmen kann. Ab diesem Zeitpunkt muss die Überlassung zwingend beendet werden, selbst wenn der Mitarbeiter mit einer Verlängerung einverstanden wäre. Im Anschluss wird der Zeitarbeitnehmer regelmäßig bei einem anderen Kunden eingesetzt, allerdings dann in der Regel ohne die Anwendung und Beachtung des equal pay-Anspruchs. Eine Gleichstellung hinsichtlich des Entgelts erfolgt erst wieder nach dem 9. Monat der Überlassung an diesem Kunden.

Durch die Überlassungshöchstdauer und die daran anknüpfende zwingende Beendigung des Einsatzes nach dem 18. Monat erleidet der Zeitarbeitnehmer folglich wirtschaftliche Nachteile. Die Kombination einer Überlassungshöchstdauer mit der zwingenden Geltung von equal pay nach dem 9. Einsatzmonat ist daher wenig durchdacht; diese wirkt sich – zumindest auf der monetären Ebene – nämlich zu Lasten des Zeitarbeitnehmers aus.

Petition zur Abschaffung der Überlassungshöchstdauer

Auch vor diesem Hintergrund wurde inzwischen von dem bei dem Personaldienstleister Randstad gebildeten Betriebsrat (!) eine öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag zur Abschaffung der Überlassungshöchstdauer eingereicht.

Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht. Art. 17 GG garantiert damit jedem das Recht, eine Petition einzureichen – unabhängig davon, ob die Person volljährig ist, Ausländer ist oder im Ausland lebt. Erforderlich ist nur, dass die Petition schriftlich oder online und mit Angabe der Adresse eingereicht wird. Zudem muss die Eingabe den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundestages betreffen.

Die öffentliche Petition (wie die hiesige) wird auf Verlangen des Petenten auf dem Internetportal des Petitionsausschusses veröffentlicht. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung haben alle registrierten Nutzer des Portals für vier Wochen die Möglichkeit, die Petition elektronisch mit zu zeichnen und damit das Anliegen zu unterstützen.

Wenn der Petent für sein Anliegen innerhalb der genannten Frist 50.000 Unterstützer gewinnen kann, erreicht die Petition das sog. Quorum. Der Petent hat dann die Chance, sein Anliegen mit den Abgeordneten in einer öffentlichen Sitzung vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu diskutieren.

Die eingereichte Petition ist ein taugliches Mittel, der Problematik einer (möglichen) finanziellen Abwärtsspirale des Zeitarbeitnehmers eine gewisse „Awareness″ zu verschaffen und möglicherweise einen entsprechenden Entscheidungsfindungsprozess auf politischer Bühne in Gang zu setzen.

Mitzeichnungsfrist der Petition zur Abschaffung der Überlassungshöchstdauer

Die Mitzeichnungsfrist für die Petition läuft noch bis zum 27. November 2018. Bislang haben ca. 5.300 Personen (Stand: 16. November 2018) diese unterstützt.

Sie können sich selbst an der Petition beteiligen unter: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2018/_09/_11/Petition_83888.mitzeichnen.html

Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie dabei bitte der November-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit″, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie uns bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com oder kira.falter@cms-hs.com).

Tags: AÜG Reform Petition Überlassungshöchstdauer