7. August 2015
Auftraggeberhaftung, MiLoG,
Arbeitsrecht

Auftraggeberhaftung nach dem MiLoG: BMAS will „Marschroute″ vorgeben

Das BMAS hat eine Konkretisierung der Auftraggeberhaftung nach dem MiLoG angekündigt. Es fragt sich nur, wie es diese umsetzen will.

Bereits vor der Einführung des MiLoG wurde in der juristischen Fachliteratur diskutiert, wer „Auftraggeber″ i.S.d. MiLoG ist und wer demnach gegenüber den Arbeitnehmern des von ihm beauftragten Subunternehmers haftet, wenn dieser seinen Mitarbeitern nicht den gesetzlichen Mindestlohn i.H.v. 8,50 € brutto/Zeitstunde zahlt und wem u.U. empfindliche Bußgelder bei Verstößen drohen. Dabei wurde kontrovers diskutiert, ob die (verschuldensunabhängige!) Haftung nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG jeden Auftraggeber trifft oder nur denjenigen, der eine Leistung auf einen Subunternehmer auslagert, die er eigentlich selbst gegenüber seinem Kunden schuldet (vgl. hierzu statt vieler: Bissels/Falter, DB 2015, S. 65).

Konkretisierung der Auftraggeberhaftung beim Mindestlohn „angeregt″

Im Ergebnis sprechen die überzeugenderen Argumente für eine restriktive Auslegung von § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG. Auf dieser Grundlage haftet beispielsweise ein IT-Dienstleister nur dann gegenüber dem Arbeitnehmer eines von ihm beauftragten Subunternehmers, wenn dieser seinerseits IT-Dienstleistungen für den Auftraggeber erbringt. Hingegen könnten die Arbeitnehmer des vom IT-Dienstleister beauftragten Reinigungsunternehmens den Auftraggeber nicht in Anspruch nehmen, wenn diese von ihrem Arbeitgeber (dem Reinigungsunternehmer) nicht den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.

Bisher bestand jedoch eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit, wie diese Frage von der Rechtsprechung, die eine entsprechend restriktive Auslegung jedenfalls im Rahmen der Haftung nach dem AEntG vornimmt, bewertet wird. Nun hat sich das BMAS dazu positioniert und angekündigt, gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klarzustellen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff zugrunde zu legen sei, wie ihn das BAG für die zivilrechtliche Haftung im AEntG entwickelt habe. Damit geht das BMAS – im Ergebnis zutreffend – von einer restriktiv zu bestimmenden Auftraggeberhaftung aus. Die angekündigte Änderung bzw. Klarstellung begründet das BMAS damit, dass

wie alle großen Reformen […] auch der gesetzliche Mindestlohn zu vielen Fragen und teilweise auch zu der einen oder anderen Unsicherheit bei Arbeitgebern geführt (hat).

Daher solle nun verdeutlicht werden, dass im Rahmen des MiLoG der eingeschränkte Unternehmerbegriff gelte. Ob darüber hinaus dauerhaft praktische Probleme bei der Auftraggeberhaftung nach dem MiLoG auftreten, wird das BMAS

kontinuierlich beobachten und ggf. weitere Vorschläge unterbreiten.

Regelung zur Auftraggeberhaftung im MiLoG abschließend

Unklar ist jedoch, wie das BMAS diese Ankündigung konkret umsetzen möchte. Denn die Auslegung von Gesetzen obliegt allein der Rechtsprechung. Anders als hinsichtlich der Dokumentationspflichten nach dem MiLoG, bei denen das Gesetz selbst eine Öffnungsklausel und die Möglichkeit der Konkretisierung durch das BMAS in Form einer Rechtsverordnung vorsieht (vgl. § 17 Abs. 3 MiLoG), ist das MiLoG in Bezug auf die Auftraggeberhaftung abschließend.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren hat man sich dafür entschieden, bei der Haftung nach dem MiLoG lediglich auf die bereits bestehende Bestimmung im AEntG zu verweisen. Eine zunächst vorgesehene eigene Haftungsregelung wurde aus dem Gesetzesentwurf gestrichen und durch den schlichten Verweis auf das AEntG ersetzt. Dass diese vermeintlich schnelle Lösung im Ergebnis mehr Probleme nach sich zieht als sie löst, dürfte nunmehr auch in Berlin verstanden worden sein. Es bleibt also abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier selbst „Hand anlegen″ und das MiLoG „schärfen″ wird – dies dürfte auf Grundlage der Ankündigung des BMAS aber eher unwahrscheinlich sein; in Betracht kommen dürfte eher eine verwaltungsinterne Anweisung oder Richtlinie, die allerdings Gerichte nicht bindet, im Rahmen der Auslegung des MiLoG aber zumindest beachtet werden müsste.

Tags: Arbeitsrecht Auftraggeberhaftung MiLoG