31. Januar 2018
Entgelttransparenzgesetz
Arbeitsrecht

Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

Entgelttransparenzgesetz in Unternehmen angekommen: Seit 6. Januar 2018 gilt der Auskunftsanspruch.

Das „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen″ (kurz: „Entgelttransparenzgesetz„), ist am 06. Juli 2017 in Kraft getreten. Es bündelt einige Regelungen und Vorgaben, die ohnehin bereits im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Grundgesetz und im europäischen Recht (u. a. in Art. 157 AEUV) geregelt waren.

Es soll ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere die sog. „bereinigte Entgeltlücke″ zwischen Männern und Frauen (= Lohnunterschied trotz vergleichbarer Qualifikation und Tätigkeit) schließen. Im Jahre 2016 lag diese nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes noch bei 6 bis 7%.

Bisher nur geringfügige Relevanz in betrieblicher Praxis

Das Gesetz ist zwar bereits Mitte letzten Jahres in Kraft getreten, hat allerdings in der betrieblichen Praxis bislang kaum eine Rolle gespielt. Das verwundert, weil es insbesondere in § 4 Abs. 4 (Anforderung zur benachteiligungsfreien Ausgestaltung von Entgeltsystemen), § 10 Abs. 1 (Auskunftsanspruch für Arbeitnehmer/innen) und § 21 Abs. 1 (Berichtspflicht im Lagebericht) Vorgaben macht, die vor allem für tarifungebundene Arbeitgeber hohe bürokratische Hürden darstellen.

Die bisher eher geringe praktische Relevanz des Gesetzes lässt sich sicherlich auch damit erklären, dass der Auskunftsanspruch gemäß § 10 ff EntgTranspG erst seit dem 06. Januar 2018 geltend gemacht werden kann.

Entgelttransparenzgesetz sorgt für hohen bürokratischen Aufwand

Der Gesetzgeber schätzt den wirtschaftlichen Aufwand für die Gesamtwirtschaft auf ca. 3 Millionen Euro. Der bürokratische Aufwand dürfte aber deutlich höher liegen. So geht der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung davon aus, dass alleine vom Auskunftsanspruch mehr als 14 Millionen Beschäftigte betroffen sind. Er rechnet pauschal damit, dass etwa ein Prozent der Mitarbeiter auch tatsächlich eine Auskunft verlangt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dies grundsätzlich nur alle zwei Jahre möglich ist, ergäben sich dabei ca. 70.000 Anfragen pro Jahr.

Gerade nicht tarifgebundenen Arbeitgebern mit Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten ist daher anzuraten, sich spätestens jetzt mit den Anforderungen des Gesetzes zu befassen. Denn ab dem 06. Januar 2018 müssen diese Arbeitgeber Beschäftigten Auskunft über den Median des Bruttomonatsentgelts und bis zu zwei weiteren Entgeltbestandteilen geben, sofern mindestens sechs Arbeitnehmer des anderen Geschlechts eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausführen. Auf entsprechende Auskunftsverlangen sollten sich Unternehmen vorbereiten, denn die Rechtsfolgen unterlassener Auskünfte sind bislang noch nicht abschließend geklärt.

Für tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen gibt es insoweit jedoch vereinfachte Verfahren: Sie müssen lediglich die tarifvertraglichen Entgeltregelungen nennen und mitteilen, wo diese einzusehen sind.

Ansprechpartner für das Auskunftsverlangen: Betriebsrat oder Arbeitgeber

In tarifgebundenen und tarifanwendenden Unternehmen ist grundsätzlich der Betriebsrat Ansprechpartner für die Arbeitnehmer. Der Betriebsrat kann jedoch verlangen, dass der Arbeitgeber diese Aufgabe übernimmt bzw. der Arbeitgeber kann die Aufgabe auch von sich aus an sich ziehen (siehe im Einzelnen § 14 EntgTranspG). In nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Unternehmen ist nach dem Gesetz der Arbeitgeber erster Ansprechpartner, sofern kein Betriebsrat besteht. Ist das der Fall, gilt dasselbe wie bei tarifgebundenen/-anwendenden Arbeitgebern.

Sowohl in tarifgebundenen als auch in nicht tarifgebundenen Unternehmen gilt: Es kann nur delegiert werden, wenn die Übernahmeerklärung dem anderen Betriebspartner bereits vor dem Auskunftsverlangen zugegangen ist. Die Übernahme gilt im Übrigen längstens für die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats. Die Betriebsparteien müssen sich gegenseitig über eingehende Auskunftsverlangen und Antworten informieren, die Mitarbeiter müssen erfahren, an wen sie sich wenden dürfen.

In unseren zwei Info-Beiträgen geben wir zunächst einen Überblick über das Entgelttransparenzgesetz und gehen im Anschluss auf die Details zum Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz ein.

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