BAG bestätigt erneut: Personaldienstleister können Zeiten der Nichteinsetzbarkeit über das Arbeitszeitkonto abfangen
Erst kürzlich bestätigte das LAG Hamburg, dass Zeiten der Nichteinsetzbarkeit des Zeitarbeitnehmers vom Personaldienstleister unter Anrechnung auf im Arbeitszeitkonto angelaufene Plusstunden „überbrückt″ werden können (Urt. v. 22.07.2014 – 4 Sa 56/13). Hierbei hatte sich das Gericht auf ein Urteil des BAG vom 16.04.2014 (Az. 5 AZR 483/12) berufen, das dem Personaldienstleister ebenfalls recht gegeben hat. Die Besonderheit des vom BAG entschiedenen Falls bestand aber darin, dass der betroffene Zeitarbeitnehmer im Ergebnis tatsächlich die vertraglich vereinbarte (Wochen-)Arbeitszeit eingesetzt wurde. Lediglich an einzelnen Tagen wurde er unter Anrechnung auf Guthaben im Zeitkonto nicht beschäftigt. Im streitgegenständlichen Sachverhalt vor dem LAG Hamburg war dies allerdings anders: dem Zeitarbeitnehmer wurden über einen Zeitraum von fünf Monaten 219 Stunden in Abzug gebracht.
Vergleichbarkeit der Sachverhalte?
Vor diesem Hintergrund konnte zumindest bezweifelt werden, ob der vom BAG entschiedene Fall tatsächlich vergleichbar ist. Davon scheint der 5. Senat wohl auszugehen. Wie jetzt bekannt wurde, ist die gegen das Urteil des LAG Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde – ohne vertiefende Ausführungen – zurückgewiesen worden (Beschl. v. 20.01.2015 – 5 AZN 809/14).
Keine offenen Fragen
Augenscheinlich geht Erfurt davon aus, dass sämtliche erheblichen Fragen in diesem Zusammenhang geklärt sind. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der 5. Senat die (bezahlte) Anrechnung von Zeiten der Nichteinsetzbarkeit auf Plusstunden im Arbeitszeitkonto grundsätzlich anerkennt, selbst wenn der betroffene Zeitarbeitnehmer nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit tätig werden konnte. Diese Auffassung wurde zuletzt immer wieder in Abrede gestellt, nicht zuletzt auch aufgrund einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14, in dem das Gericht davon ausgeht, dass es dem Personaldienstleister untersagt sein soll, auf dem Arbeitszeitkonto eines Zeitarbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er diesen zu anderen Zeiten nicht bei einem Kunden einsetzen konnte.
Entscheidung pro Personaldienstleister
Eine entsprechende Argumentation dürfte aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die klageabweisende Entscheidung des LAG Hamburg zukünftig nicht mehr möglich sein. Eine gute Nachricht für Personaldienstleister!
Über die weiteren Einzelheiten der Entscheidung sowie deren Auswirkungen auf die Praxis werde ich Sie in der nächsten Ausgabe meines „Infobriefs Zeitarbeit“ informieren. Wenn Sie diesen monatlich – selbstverständlich für Sie kostenfrei – beziehen möchten, schreiben Sie mir bitte eine kurze Email (alexander.bissels@cms-hs.com) oder eine Nachricht über Xing.
Einen Auszug des „Infobriefs Januar 2015“ finden Sie hier
Ein Lichtblick – endlich einmal ein Urteil pro Zeitarbeit. Zeitkonten sind geschaffen worden, um einerseits Auftragsschwankungen auszugleichen, andererseits dem Mitarbeiter einen verfügbaren Zeitpuffer zur persönlichen Verfügung zu geben. Warum sollte nach diesem Prinzip, was in anderen Branchen zur Zufriedenheit aller Beteiligten hervorragend funktioniert, in der Zeitarbeit nicht gehandelt werden dürfen? Hoffentlich ist das Thema durch das Urteil jetzt erst einmal langfristig erledigt!
Die Begründung des BAG hinsichtlich der Zurückweisung der von der Zeitarbeitnehmerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ist in der Tat „kurz und knackig“. Diese lautet wörtlich:
„Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Da eine Begründung dieser Entscheidung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer Begründung abgesehen. Verfassungsrechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10 – BVerfGK 18, 301).“
Der 5. Senat geht in der Tat davon aus, dass sämtliche Rechtsfragen zur Anrechnung von Plusstunden auf Zeiten der Nichteinsetzbarkeit abschließend geklärt sind!
„Eine entsprechende Argumentation dürfte aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die klageabweisende Entscheidung des LAG Hamburg zukünftig nicht mehr möglich sein. Eine gute Nachricht für Personaldienstleister!“
Sie haben sich wohl geirrt!