In der Praxis wird oftmals vernachlässigt, dass ein Betriebsrat bei der Personalplanung zu beteiligen ist – dies gilt auch die im Betrieb tätigen Fremdkräfte.
An dieser Stelle wird aufgrund einer aktuellen Entscheidung des LAG München (Beschluss v. 16. Dezember 2019 – 3 TaBV 90/19) daran erinnert, dass sich die Beteiligungsrechte des Betriebsrates hinsichtlich der Personalplanung auch auf dort tätige Fremdarbeitnehmer* erstrecken. Dies betrifft insbesondere solche, die dort im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Werk-/Dienstvertrag eingesetzt werden.
Betriebsrat ist zu einem möglichst frühen Zeitpunkt umfassend und anhand von Unterlagen über Personalplanung zu unterrichten
Das LAG München führt unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BAG, Beschluss v. 6. November 2016 – 1 ABR 64/14; BAG, Beschluss v. 12. März 2019 – 1 ABR 43/17) dazu aus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG über die Personalplanung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten habe. Dies schließe insbesondere den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stünden, ein. Zur Personalplanung gehörten die Personalbedarfs-, die Personaldeckungs-, die Personalentwicklungs- und die Personaleinsatzplanung.
Durch die Unterrichtungspflicht solle der Betriebsrat in die Lage versetzt werden das in § 92 Abs. 2 BetrVG geregelte Vorschlagsrecht für die Einführung einer Personalplanung und deren Durchführung auszuüben. Hierzu gehörten auch Vorschläge zur Änderung einer bestehenden und vom Arbeitgeber praktizierten Personalplanung.
Gegenstand einer Personalplanung, für die der Betriebsrat Vorschläge machen könne, seien auch personelle Maßnahmen, die zur Deckung des gegenwärtigen oder künftigen Personalbedarfs erforderlich würden. Inhalt eines Vorschlags des Betriebsrates nach § 92 Abs. 2 BetrVG könne daher sein, die Erledigung der im Betrieb anfallenden Aufgaben durch Arbeitnehmer von Fremdfirmen verrichten zu lassen, wie auch umgekehrt, gegenwärtig von Mitarbeitern solcher Fremdfirmen verrichtete Arbeiten durch Arbeitnehmer des Betriebs, ggf. auch durch neu einzustellende Arbeitnehmer, verrichten zu lassen.
Verstoß gegen Beteiligungsrechte des Betriebsrates ist eine Ordnungswidrigkeit
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gem. § 92 BetrVG sollten – auch und gerade mit Blick auf Fremdmitarbeiter im Kundenbetrieb – ernst genommen werden, da der Verstoß gegen die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nämlich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 10.000,00 geahndet werden kann (§ 121 Abs. 1, 2 BetrVG).
Zudem ist zu beachten, dass es sich bei den Beteiligungsrechten in Zusammenhang mit der Personalplanung um eine Bringschuld des Arbeitgebers handelt; er darf also grundsätzlich – so zumindest die gesetzliche Konstruktion – nicht zuwarten, bis der Betriebsrat sich regt und Informationen anfragt.
Hinzu kommt, dass das Beteiligungsrecht gerade bei dem Einsatz von Fremdfirmen im Kundenbetrieb bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt eingreift. Nach Ansicht des LAG München hat der Arbeitgeber den Betriebsrat – jedenfalls nach dessen Aufforderung – über Bedarfsplanungen in Bezug auf Werkvertragsarbeitnehmer zu unterrichten, wenn dieser mit dem Werkvertragsunternehmen in Verhandlungen über die Änderung des bisherigen Werkvertrages eintritt. Arbeitgeber auf Kundenseite sind vor diesem Hintergrund gut beraten, die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gem. § 92 BetrVG zu beachten und „reaktionsfähig″ zu sein, spätestens wenn dieser entsprechende Informationen verlangt.
Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie dabei bitte der März-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit″, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie uns bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com oder kira.falter@cms-hs.com).
*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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