2. April 2012
Internationale Zuständigkeit
Arbeitsrecht

CGZP: Bayerisches Landessozialgericht gewährt einstweiligen Rechtsschutz gegen Nachforderung des Rentenversicherungsträgers

Nach der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 14/10; wir berichteten) zur Tarifunfähigkeit der CGZP wurden bei zahlreichen Personaldienstleistern Betriebsprüfungen durchgeführt, um etwaige Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen auf die Differenz zwischen dem Entgelt der bei den jeweiligen Kunden beschäftigen vergleichbaren Stammarbeitnehmern und der von dem Zeitarbeitsunternehmen an die Beschäftigen gezahlten Vergütung geltend machen zu können. Ob ein Personaldienstleister gegen einen entsprechenden Bescheid einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, wenn der erneut geprüfte Zeitraum bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Betriebsprüfung war, die mit einer durch einen (bestandskräftigten) Verwaltungsakt festgestellten Nachforderung abgeschlossen wurde, ist unter den Sozialgerichten hoch umstritten (wir berichteten).

Nunmehr liegt die erste zweitinstanzliche Entscheidung dazu vor: das Bayerische Landessozialgericht (Bayer. LSG) hat darin seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der frühere bestandkräftige Prüfbescheid aufgehoben werden muss, bevor weitere Nachforderungen für den (teil-)identischen Prüfzeitraum durch einen weiteren Prüfbescheid festgesetzt werden können (Beschl. v. 22.03.2012 – L 5 R 138/12 B ER; vgl. auch: Urt. v. 18.01.2011 – L 5 R 752/08).

Der Entscheidung lag laut Pressemitteilung vom 30.03.2012 im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Das antragstellende Zeitarbeitsunternehmen war im Beitragsprüfzeitraum Mitglied der CGZP. Der zuständige Rentenversicherungsträger hatte zuletzt mit Bescheid vom 01.07.2008 das Ergebnis einer nach Stichproben durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2007 festgehalten und eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. mehr als 6.000 € festgesetzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Infolge des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 forderte der Rentenversicherungsträger aufgrund einer weiteren Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.12.2009 fast 25.000 € an Beiträgen nach. Wegen der Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZP gelte keine Ausnahme mehr von dem Grundsatz des „equal-pay“. Die Zeitarbeitnehmer, die auf der Basis eines solchen Tarifvertrages tätig gewesen seien, könnten von dem Unternehmen den Lohn beanspruchen, der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlt worden sei. Wegen des sozialrechtlichen Entstehungsprinzips schulde der Personaldienstleister die daraus resultierenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Gegen die sofortige Vollziehung der Nachforderung beantragte dieser im Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen.

Das Unternehmen hatte teilweise Erfolg. Der Rentenversicherungsträger habe – so das Bayer. LSG – bereits früher einen Teilzeitraum der nunmehr streitige Beitragsnachforderung einer Betriebsprüfung unterzogen. Damals sei die Vergütungshöhe im Prüfbescheid nicht beanstandet worden. Nach den auch in Betriebsprüfverfahren geltenden Regelungen des SGB X wäre der Rentenversicherungsträger deshalb verpflichtet gewesen, zuerst den früheren bestandskräftigen Prüfbescheid aufzuheben. Weil dies nicht erfolgt sei, sei der neue Prüfbescheid für den überschneidenden Zeitraum rechtswidrig.

Die Entscheidung hat für die vor den Sozialgerichten anhängigen CGZP-Verfahren wesentliche Bedeutung, bestätigt sie doch, dass die Rentenversicherungsträger zunächst an ihren ursprünglichen Prüfbescheid gebunden sind und diesen – sollten sie weitere Nachforderungen auf Grundlage des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 geltend machen wollen – zunächst aufheben müssen. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr ist dabei insbesondere § 45 SGB X zu beachten, der vertrauensschützende Elemente zugunsten des Personaldienstleisters enthält. Es bleibt spannend, ob sich der überzeugenden Auffassung des Bayer. LSG, die zuletzt noch in einer Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der DRV Bund und der BfA vom 23./24.11.2011 abgelehnt wurde, weitere Landessozialgerichte anschließen werden. Wir werden Sie dazu auf dem Laufenden halten.

Tags: Betriebsprüfung CGZP einstweiliger Rechtsschutz Nachforderung Rechtsprechung Sozialversicherungsbeiträge Tarifunfähigkeit Vertrauensschutz