11. Januar 2012
Aussetzung equal pay Rechtsstreit
Arbeitsrecht

CGZP: Immer wieder Berlin…

Die Hauptstadt scheint für die CGZP kein gutes Pflaster zu sein: Erst kürzlich hat das LAG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 09.01.2012 – 24 TaBV 1285/11, PM Nr. 02/12) der Tarifgemeinschaft bescheinigt, dass diese auch in der Vergangenheit nicht tariffähig ist (wir berichteten). Einen Tag später, nämlich am 10.01.2012, wartete das ArbG Berlin mit einer weiteren Pressemitteilung auf, die wiederum einen Rechtsstreit betraf, in den die CGZP verwickelt war (Az. 55 Ca 5022/11):

Der Rechtsnachfolger des AMP begehrte in einem gegen die CGZP geführten Verfahren die Feststellung, dass das sämtliche seit 2003 mit der christlichen Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge wirksam sind. Hintergrund ist, dass sich die gerichtliche Feststellung auf die tarifgebundenen Personaldienstleister und deren Leiharbeitnehmer erstreckt hätte (§ 9 TVG) mit der Folge, dass sich die Letztgenannten equal pay-Verfahren nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Tarifverträge hätten berufen können.

Das ArbG Berlin sah sich nicht bemüßigt, der Klage stattzugeben: diese sei – so die 55. Kammer – bereits unzulässig. Es fehle das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die CGZP – so das ArbG Berlin in der veröffentlichten Pressemitteilung – berühme sich nicht der Unwirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge; dass deren Wirksamkeit von den Arbeitsgerichten und Sozialversicherungsträgern in Abrede gestellt würde, genüge für ein Feststellungsinteresse nicht. Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig; es kann Berufung eingelegt werden.

Ob die Entscheidung des ArbG Berlin tatsächlich richtig ist, wird erst eine genaue Analyse der – soweit bekannt – bislang noch nicht veröffentlichten Gründe zeigen.

Für Erstaunen sorgt letztlich noch folgender Umstand: Das ArbG Berlin veröffentlichte die Pressemitteilung erst am 10.01.2012, obwohl das Urteil bereits am 28.11.2011 ergangen war – ein eher ungewöhnlich langer Zeitraum; einen Tag vorher, nämlich am 09.01.2012, entschied das LAG Berlin-Brandenburg über die (vergangenheitsbezogene) Tarifunfähigkeit der CGZP und gab dazu unverzüglich die o.g. Pressemitteilung heraus. Ein Schelm, wer dieser Zufälligkeit Böses denkt – sollte die CGZP durch diese kurzfristig hintereinander veröffentlichten Verlautbarungen einen besonders starken Gegenwind zu spüren bekommen? Man wird es – eingedenk der richterlichen Unabhängigkeit – wohl nie erfahren….

Tags: CGZP equal pay Feststellungsinteresse Tariffähigkeit Tarifgemeinschaft