5. März 2012
Rechtsschutz
Arbeitsrecht

CGZP: Kein Rechtsschutz gegen Nachforderung der DRV in Darmstadt

Mit den Konsequenzen der Entscheidung des BAG zur Tarifunfähigkeit der CGZP vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) sind inzwischen zahlreiche Sozialgerichte befasst. Personaldienstleister wehren sich nach einer von dem jeweiligen Rentenversicherungsträger durchgeführten Betriebsprüfung gegen Bescheide, durch die eine nach Verbeitragung der Entgeltdifferenz zwischen den tatsächlich an die Leiharbeitnehmer gezahlten Entgelt und der Vergütung von vergleichbaren, bei den jeweiligen Kunden tätigen Mitarbeitern erhoben werden.

Nach Auskunft der DRV Bund sind inzwischen 3.200 Arbeitgeber, die vermeintlich die Tarifverträge der CGZP angewendet haben, angeschrieben worden. 714 Prüfungen sind bislang abgeschlossen worden. Dabei sind in 424 Fällen entsprechende Nachforderungsbescheide mit einer Gesamtsumme i.H.v. 24,4 Mio. € ergangen. Bislang sind gegen die Verwaltungsakte insgesamt 187 Widersprüche erhoben worden. 12 Klageverfahren sind anhängig. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind inzwischen – so die DRV Bund – 18 Entscheidungen bekannt.

Dazu zählt auch ein jüngst vom SG Darmstadt veröffentlichter Beschluss vom 27.02.2012 (Az.: S 13 AR 26/12 ER). Der Personaldienstleister begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Rentenversicherungsträgers vom 28.11.2010 i.H.v. ca. 12.000 Euro für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.12.2009. Das Unternehmen ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig und hat in diesem Zusammenhang die Tarifverträge der CGZP angewendet. In der Vergangenheit ist bereits ein Prüfbescheid zu dem Prüfungsdatum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 ergangen.

Das SG Darmstadt hat die beantragte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet (Beschl. v. 27.02.2012 – S 13 AR 26/12 ER). Nach Ansicht der 13. Kammer bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids.

Zwar erkennt das SG Darmstadt an, dass durch den Beschluss des BAG vom 14.12.2010 nicht entschieden wurde, ob die CGZP in der Vergangenheit tariffähig war. Jedoch sprechen nach Auffassung der Kammer mehr Gesichtspunkte für die Annahme einer Rückwirkung als umgekehrt. Folge sei, dass die Arbeitsverträge der bei dem Personaldienstleister beschäftigten Leiharbeitnehmer unwirksam seien [Anm. des Verfassers: Gemeint ist wohl, dass die Tarifverträge der CGZP unwirksam sind bzw. sich die ggf. verwendeten Bezugnahmeklauseln auf einen unwirksamen Tarifvertrag beziehen] und der Nachforderungsbescheid des Rentenversicherungsträgers demgemäß rechtmäßig sei.

Eine Verjährung sei ausgeschlossen, da die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden seien. Spätestens seit der Entscheidung des ArbG Berlin vom 01.04.2009 müsse der Personaldienstleister einkalkulieren, dass die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nicht richtig berechnet worden seien. Das Unternehmen habe demnach eine Beitragspflicht für möglich gehalten und das Nichtabführen der höheren Beiträge billigend in Kauf genommen. Damit sei zumindest von einem bedingten Vorsatz auszugehen.

Der Personaldienstleister könne sich gegen die Geltendmachung der Sozialversicherungsbeiträge nicht darauf berufen, dass dies gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Verbotes einer Rückwirkung verstoße. Die Kammer argumentiert, dass Gerichte die Gesetze anwenden würden, indem sie sie auslegten; sie würden aber – anders als ein Gesetzgeber – keine Gesetze erlassen, selbst wenn sie etwa im Wege der Analogiebildung Lücken in Gesetzen oder in Normgefügen schlössen. Die vom BAG am 14.12.2010 entschiedene Fallkonstellation möge insoweit „neu“ sein, als dass das Gericht bislang noch über keinen Fall der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite hätte entscheiden müssen. Gleichwohl sei dies keine grundsätzlich neue Konstellation für ein Bundesgericht; dieses habe – im Zusammenhang bei neuen oder neueren Gesetzen – immer „ein erstes Mal“ zu entscheiden, wie die von den Parteien unterschiedlich interpretierten Normen auszulegen seien, und dabei festzulegen, was im Einzelfall rechtens sei. Dabei werde aber regelmäßig über eine Rechtslage bindend entschieden, wie sie seit Inkrafttreten der in der Auslegung umstrittenen Norm bestanden habe.

Zudem könnte sich der Personaldienstleister nicht darauf berufen, dass der Rentenversicherungsträger vor Erlass eines Nachforderungsbescheides den in der Vergangenheit bereits erlassenen Verlassungsakt für den sich überschneidenden Prüfungszeitraum nach § 45 SGB X hätte aufheben müssen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Angesichts der unklaren Rechtslage muss jeder betroffene Personaldienstleister prüfen, ob er sich gegen einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers gerichtlich zur Wehr setzt. Es sprechen gute Argumente gegen die von dem SG Darmstadt vertretenen Ansichten, so dass  ein Unternehmen gute Chancen hat, dass diesem der begehrte Rechtsschutz in der zweiten Instanz gewährt wird.

Tags: Arbeitnehmerüberlassung CGZP Nachforderung Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge Vertrauensschutz