16. Dezember 2015
CGZP, Nachforderung
Arbeitsrecht

CGZP Nachforderung: Licht und Schatten beim BSG!

Die Beitragsnachforderung der DRV von Personaldienstleistern wegen der Tarifunfähigkeit der CGZP ist nicht uneingeschränkt zulässig, so das BSG.

Obwohl das Schicksal der CGZP inzwischen durch das BVerfG besiegelt wurde und auch die daraus erwachsenden Konsequenzen für das Arbeitsrecht durch das BAG in zahlreichen Urteilen höchstrichterlich geklärt sind, ist nach wie vor ungewiss, wie sich die Tarifunfähigkeit der CGZP sozialversicherungsrechtlich auswirkt.

Die DRV hat bei zahlreichen Personaldienstleistern, die die Tarifverträge der CGZP angewendet haben, „Sonderprüfungen″ durchgeführt und erhebliche Nachforderungen geltend gemacht. In diesem Zusammenhang stellen sich zahlreiche Fragen, ob die DRV tatsächlich dazu berechtigt war.

Heute hat sich das BSG diesen „Komplex″ im Rahmen einer Sprungrevision angenommen (Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R). Im Ergebnis wurde die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Nachforderung wegen Tarifunfähigkeit der CGZP zulässig – die genaue Höhe der Forderung ist noch zu prüfen

Der BSG argumentiert in einer Pressemitteilung, dass sich der klagende Personaldienstleister zwar aufgrund der vorangegangenen Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit und beim BVerfG grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Vertrauensschutz berufen könne. Wegen unwirksamer tariflicher Regelungen bestehe ein Anspruch der beschäftigten Zeitarbeitnehmer auf ein gleich hohes Arbeitsentgelt wie es die Stammbeschäftigten des Kundenunternehmens erhielten, wonach sich dann auch die Beitragshöhe richte.

Allerdings lasse sich derzeit noch nicht verfahrensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe und für welche Zeiträume genau Beiträge nachzuzahlen seien: vor einer abschließenden Entscheidung müssten zunächst die betroffenen Beschäftigten und alle insoweit von den nachgeforderten Beiträgen begünstigten anderen Sozialversicherungsträger als notwendig Beigeladene am Rechtsstreit beteiligt werden.

Darüber hinaus müssten Tatsachenfeststellungen dazu nachgeholt werden, welche Beiträge auf welche konkreten Entgeltansprüche entfielen und welche Beitragsanteile darüber hinausgehend auf einer (an sich grundsätzlich zulässigen) Schätzung beruhten. Sollten zudem – wie vorliegend – über die vierjährige Verjährungsfrist hinaus Beiträge wegen vorsätzlicher Vorenthaltung unter Berufung auf die 30-jährige Verjährungsfrist nacherhoben werden, bedürfte es genauerer Feststellungen zum Vorsatz, also z.B. zu Kenntnis und Verhalten der im Betrieb verantwortlichen Personen.

CGZP-Anwender können sich nicht auf einen Vertrauensschutz, aber ggf. auf eine Verjährung berufen

Im Ergebnis bestätigt das BSG die herrschende Meinung, dass sich CGZP-Anwender nicht auf einen Vertrauensschutz berufen können – dies ist insoweit wenig überraschend. Bestätigt hat das BSG aber (aus Sicht der Personaldienstleister erfreulicherweise), dass die DRV nicht ohne weiteres eine Schätzung der Nachzahlung vornehmen kann, sondern dass dazu konkrete Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssen. Insbesondere die Ausführungen des BSG zur Verjährung sind für die Praxis von Bedeutung. Die DRV kann sich nicht pauschal auf die verlängerte 30jährige Verjährung berufen, sondern muss darlegen, woraus sich ein (bedingter) Vorsatz hinsichtlich der Vorenthaltung der Beiträge ergeben haben soll. Dies wird in der Praxis für die DRV mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sind.

Interessant ist auch, dass nach Ansicht des BSG sämtliche betroffene Zeitarbeitnehmer und begünstige Sozialversicherungsträger beigeladen werden müssen – je nach Größe des betroffenen Personaldienstleisters können dies mehrere tausend Personen sein. Auf die vollständig abgesetzten Gründe darf man gespannt sind, insbesondere da der Pressemitteilung nicht zu entnehmen ist, wie das BSG mit entgegenstehenden bestandskräftigen Prüfbescheiden aus der Vergangenheit in der konkreten Situation umzugehen gedenkt.

Über die Einzelheiten zu diesem Verfahren werden wir in der Dezember-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“ berichten, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).

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