31. Oktober 2016
CGZP Haftung Geschäftsführer
Arbeitsrecht

CGZP-Nachforderungen: Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz des Zeitarbeitsunternehmens

OLG Naumburg verneint Haftung der Organe eines insolventen Zeitarbeitsunternehmens gegenüber den Einzugsstellen.

Bislang ist von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob eine persönliche Haftung der Organe eines Zeitarbeitsunternehmens wie der Geschäftsführung gegenüber den Einzugsstellen in Betracht kommt.

Das OLG Naumburg (Urteil v. 09.09.2016 – 10 U 19/15) lehnt die Haftung der Organe ab, wenn das Zeitarbeitsunternehmen aufgrund der hohen Nachforderungen der DRV wegen der Unwirksamkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge Insolvenz anmelden muss.

Einzugsstelle hat keinen Anspruch auf Schadensersatz

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1, 2 StGB lagen nicht vor.

Nach § 266a Abs. 1 StGB werde bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt werde, vorenthalte. Dies sei der Fall, wenn die Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt würden.

Der objektive und subjektive Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB seien erst zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats am 27. November 2012 erfüllt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gesellschaft die Höhe der zu entrichtenden Beiträge gekannt und habe sie für erstmals fällig gehalten.

Zu diesem Zeitpunkt habe es hinsichtlich der unterbliebenen Abführung aber an der Rechtswidrigkeit gefehlt. Dem Ausbleiben der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen stehe nämlich ein Rechtfertigungsgrund zur Seite, wenn dieses – wie vorliegend – in die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Arbeitgebers falle und sich innerhalb der Frist des § 15a InsO, also bis zu drei Wochen vor einem Insolvenzantrag, ereigne.

Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Aus der Stellungnahme des Steuerberaters ergebe sich, dass die Gesellschaft überschuldet gewesen sei und die Überschuldung auf den in dem Bescheid der DRV vom 04. Oktober 2012 festgesetzten Beträgen beruhe. Darüber hinaus werde festgestellt, dass der Personaldienstleister mit Eintritt der Fälligkeit am 27. November 2012 zahlungsunfähig sein werde. Der Insolvenzantrag sei am 06. November 2012 und damit innerhalb der Frist des § 15a InsO gestellt worden, nachdem durch das Testat des Steuerberaters vom 30. Oktober 2012 auf die Insolvenzreife hingewiesen worden sei.

Rechtfertigungsgrund ist nicht entfallen

Der Rechtfertigungsgrund entfalle nicht deswegen, weil die Gesellschaft es versäumt habe, für den zu erwartenden Fälligkeitszeitpunkt Rücklagen zu bilden. Unter dem Gesichtspunkt der „omissio libera in causa″ stehe die tatsächliche Unmöglichkeit zur Zahlung der Beiträge der Vorenthaltung nicht entgegen oder sei die Antragspflicht des § 15a Abs. 1 InsO kein Rechtfertigungsgrund, wenn dem Beitragsschuldner ein pflichtwidriges Vorverhalten zugerechnet werden könne.

Das sichere Bewusstsein von der nachträglichen und rückwirkenden Beitragspflicht hätten erst die Entscheidungen des BAG vom 23. Mai 2012 vermittelt. Erst seit diesem Zeitpunkt könne dem Geschäftsführer die sichere Kenntnis davon, dass er im Ergebnis nach der von der DRV durchgeführten Prüfung für die Gesellschaft Gesamtsozialversicherungsbeiträge, so auch die Arbeitnehmerbeiträge werde nachzahlen müssen, unterstellt werden. Nach dem 23. Mai 2012 sei dem Geschäftsführer die Bildung ausreichender Rücklagen aber nicht mehr möglich gewesen.

Einzugsstelle hat keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile

Soweit die Einzugsstelle die Erstattung der Arbeitgeberanteile geltend macht, stützt sich der Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 2 StGB.

Der Anspruch war abzulehnen. Die Gesellschaft habe die Einzugsstelle nicht pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen im Unklaren gelassen. Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung habe erst am 23. Mai 2012 einsetzen können, weil erst an diesem Tag die Rechtslage höchstrichterlich festgestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch zumindest der subjektive Tatbestand des § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht erfüllt gewesen.

Weiter keine höchstrichterliche Entscheidung über Haftung der Geschäftsführer bei Insolvenz des Zeitarbeitsunternehmens

Die Nachforderungen der DRV aufgrund der unwirksamen Tarifverträge der CGZP haben zu zahlreichen Insolvenzen in der Zeitarbeitsbranche geführt. Soweit bekannt, ist erst eine Entscheidung des LG Bochum vom 28. Mai 2014 (Az. I-4 O 39/14, 4 O 39/14) veröffentlicht worden, in der die Haftung des Geschäftsführers abgelehnt wurde.

Der von dem OLG Naumburg entschiedene Fall war vom Sachverhalt anders gelagert. Zum einen erging der Nachforderungsbescheid erst nach den Beschlüssen des BAG 23. Mai 2012, zum anderen ist dieser mangels eines fristgerechten Widerspruchs auch bestandskräftig geworden.

Vor diesem Hintergrund konnten die insoweit richtigen Erwägungen des LG Bochum auf den betreffenden Fall nicht übertragen werden. Das OLG Naumburg hat richtigerweise dennoch mit einer ausführlichen Begründung eine Haftung des in Anspruch genommenen Geschäftsführers abgelehnt; dieser handelte nicht vorsätzlich bzw. konnte sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen.

Das Gericht hat die Revision zum BGH nicht zugelassen, so dass die Frage der Inanspruchnahme von Geschäftsführern nach einer Insolvenz des Zeitarbeitsunternehmens wohl in absehbarer Zeit keiner höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden kann.

Die Entscheidung des OLG Naumburg stellt aber eine für die Praxis sehr gut nutzbare „Blaupause″ dar, die sich von den Einzugsstellen in Anspruch genommene Geschäftsführer zur Abwehr der Haftungsansprüche nutzbar machen können.

Hinweis in eigener Sache: CMS Deutschland hat den beklagten Geschäftsführer in dem genannten Verfahren vor dem OLG Naumburg (10 U 19/15) vertreten.

Über die weiteren Einzelheiten der Entscheidung informieren wir in unserer aktuellen Oktober-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail.

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