23. Juli 2012
vor allem aber "how many"
Arbeitsrecht

CGZP: Rechtsschutz im Doppelpack – nur ein Antrag an das Sozialgericht erforderlich!

In der Praxis müssen sich Personaldienstleister die Frage stellen, wie diese nach Abschluss einer Betriebsprüfung wegen der Anwendung der CGZP-Tarifverträge mit einem von dem zuständigen Rentenversicherungsträger erlassenen Bescheid zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen umgehen. Möchte das Unternehmen diesen nicht akzeptieren, sollte dieses – neben einen Widerspruch – einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stellen. Was geschieht aber, wenn das Sozialgericht letztgenanntem Antrag stattgibt und sodann die Behörde den Widerspruch zurückweist? Muss der Personaldienstleister einen weiteren Antrag bei dem Sozialgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer nach Ablehnung des Widerspruchs eingelegten Klage gegen den Widerspruchsbescheid stellen?

Dies ist nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen LSG nicht der Fall (Beschl. v. 20.04.2012 – L 5 KR 47/12 B ER). Das Zeitarbeitsunternehmen begehrte zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin erhobenen Widerspruchs. Diesem Antrag gab das SG Kiel statt (Beschl. v. 17.01.2012 – S 3 KR 41/11 ER). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat inzwischen zurückgewiesen (Beschl. vom 20.04.2012 – L 5 KR 20/12 B ER; wir berichteten). Nach dem Beschluss des SG Kiel vom 17.01.2012 wies die Behörde den Widerspruch am 03.02.2012 zurück. Die DRV argumentierte in der Folge, dass damit die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen sei. Daraufhin hat das Unternehmen beim SG Kiel beantragt, die aufschiebende Wirkung der inzwischen eingereichten Klage vom 13.02.2012 anzuordnen bzw. festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung besitzt.

Das SG Kiel hat mit Beschluss vom festgestellt, dass die Klage vom 13.02.2012 gegen den Widerspruchsbescheid aufschiebende Wirkung hat (Beschl. v. 27.02.2012 – S 3 KR 4/12 ER). Die von dem Rentenversicherungsträger eingelegte Beschwerde wurde vom Schleswig-Holsteinischen LSG zurückgewiesen. Der Senat argumentiert, dass die nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung – soweit sie wie hier nicht befristet wurde – erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides erlischt. Die §§ 86a, 86b SGG würden keinen Verbrauch des Widerspruchs kennen. Nur dadurch, dass das Ende der aufschiebenden Wirkung nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern erst mit der Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden Bescheides ende, sei ein lückenloser einstweiliger Rechtsschutz auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides gewährleistet. Anderenfalls entstünde für diese Zeit ein Rechtsschutzvakuum. Eine etwaige Beschränkung der Anordnung auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens müsse in der Entscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG zeigt überzeugend auf, dass ein Personaldienstleister im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nur einmal einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellen muss. Sollte dem Antrag stattgeben werden, gilt diese auch fort, wenn der Rentenversicherungsträger den Widerspruch abweist und der Personaldienstleister nunmehr eine Klage erhebt. Diese Ansicht hat in einem CGZP-Fall neben dem Schleswig-Holsteinischen LSG bereits das LSG Hamburg vertreten (Beschl. v. 27.02.2012 – L 3 R 12/12 B ER). Sollte der Rentenversicherungsträger die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anerkennen, kann der Personaldienstleister das Sozialgericht anrufen, das sodann feststellt, dass das eingelegte Rechtsmittel weiterhin aufschiebende Wirkung hat.

Tags: aufschiebende Wirkung Betriebsprüfung CGZP DRV einstweiliger Rechtsschutz Nachzahlung Rechtsschutz Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge Widerspruch