23. Januar 2012
equal-pay Verfahren
Arbeitsrecht

CGZP: Zur Aussetzung von equal pay-Verfahren kommt das letzte Wort aus Erfurt

Wir haben bereits darüber berichtet, dass bei „vergangenheitsbezogenen“ equal pay-Klagen der Rechtsstreit nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auszusetzen ist, da das BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) die Tarifunfähigkeit der CGZP ausschließlich „gegenwartsbezogen“ festgestellt hat. Dabei haben die Arbeitsgerichte kein Ermessen – der Wortlaut von § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG ist eindeutig. Das equal pay-Verfahren muss ausgesetzt werden, sofern die vermeintliche Tarifunfähigkeit der CGZP für den jeweiligen Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und – wie vorliegend – für die Vergangenheit nicht – dokumentiert durch eine rechtkräftige Entscheidung – abschließend feststeht. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung der mit dieser Frage inzwischen befassten Landesarbeitsgerichte.

Nachfolgende Aufstellung führt dabei – in Ergänzung zu unserer bereits veröffentlichten Liste – ohne Anspruch auf Vollständigkeit die in diesem Zusammenhang bereits ergangenen zweitinstanzlichen Beschlüsse auf:

  • LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.06.2011 – 11 Ta 10/11 (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 40/11)
  • LAG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2011 – 2 Ta 347/11
  • LAG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2011 – 2 Ta 501/11
  • LAG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2011 – 2 Ta 616/11
  • LAG Hamm, Beschl. v. 28.09.2011 – 1 Ta 500/11 (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 58/11)
  • LAG Hessen, Beschl. v. 08.11.2011 – 9 Ta 271/11 (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 67/11)
  • LAG Hessen, Beschl. v. 05.12.2011 – 16 Ta 387/11
  • LAG Köln, Beschl. v. 14.10.2011 – 13 Ta 284/11
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.08.2011 – 2 Ta 42/11 (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 49/11)
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 09.09.2011 – 2 Ta 45/11 (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 48/11)
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.08.2011 – 2 Ta 44/11 (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 47/11)
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.10.2011 – 2 Ta 54/11 (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 62/11)
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.10.2011 – 2 Ta 57/11 (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 61/11)
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.10.2011 – 2 Ta 58/11 (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 63/11)
  • LAG Nürnberg, Beschl. v. 19.09.2011 – 2 Ta 128/11 (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 57/11)
  • LAG Nürnberg, Beschl. v. 23.11.2011 – 7 Ta 111/11
  • LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.06.2011 – 6 Ta 99/11 (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 37/11)
  • LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.08.2011 – 11 Ta 160/11 (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 52/11
  • LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.12.2011 – 10 Ta 247/11
  • LAG Sachsen, Beschl. v. 05.09.2011 – 4 Ta 162/11 (5) (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 53/11)
  • LAG Sachsen, Beschl. v. 08.09.2011 – 4 Ta 149/11
  • LAG Sachsen, Beschl. v. 10.10.2011 – 4 Ta 141/11 (5) (Rechtsbeschwerde beim BAG, Az.: 1 AZB 64/11)

Das BAG wird sich in Kürze mit der Aussetzung von equal pay-Verfahren mit Blick auf die vermeintliche Tarifunfähigkeit der CGZP in der Vergangenheit befassen müssen, da zahlreiche Rechtsbeschwerden in Erfurt anhängig sind (s.o.). Dabei sprechen letztlich überzeugende Argumente dafür, dass das BAG die Ansicht der o.g. Landesarbeitsgerichte bestätigen wird. Da der 1. Senat aber immer für eine Überraschung gut ist, bleibt es in der Zeitarbeitsbranche vorerst weiter spannend…

Tags: Aussetzung CGZP equal pay Tarifunfähigkeit
Jensi
am 23.01.2012 um 13:04:02

Die Liste ist wirklich unvollständig. Es fehlen ausgerechnet die Urteile, die genau anders herum entschieden haben. (LAG Berlin,….)
Ist doch nicht etwa Absicht ?

Mars44
am 23.01.2012 um 17:53:06

Ja, dazu wird das BAG wider entscheiden müssen, jedoch sehe ich keinerlei Veranlassung, warum das BAG seine vorherige Rechtsprechung vom 14.12.2010 zur Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft in Bezug auf die Vergangenheit ändern sollte (siehe z.B. Randnummer 15, 86 und 130). Klar ist auch, das die Anwendung der Tarifverträge seit Jahren umstritten ist, was allen Beteiligten, insbesondere Verleihunternehmen und dessen Rechtsvertretungen, bekannt ist. Ab dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie in D. (spätestens ab dem 05.12.2011) kommt dazu nun noch die rechtliche Frage, ab wann ein dauerhafter Einsatz bei einem Entleiher vorliegt (siehe dazu die EU-Richtlinie Leiharbeit und die Beschäftigungsstatistiken des IAB und der Bumdesregierung in den AÜG-Berichten).

Mars44
am 24.01.2012 um 17:15:35

Interessant bleibt es auch, da die IG Metall nun selbst einen TV für ihre Branche abschließen will.
Einen neuen Flächentarifvertrag wird dann die IG Metall sicherlich nicht mehr unterschreiben, was dann bedeuten würde, das dieser Organisationsbereich nicht mehr durch einen Flächentarifvertrag abgedeckt wäre (siehe Randnummer 86 des BAG-Urteils vom 14.12.2010).
Man kann also sagen, das damit ein Flächentarifvertrag in der Zeitarbeit in Zukunft Geschichte ist!

chianti
am 26.05.2012 um 22:11:43

Das arbeitgeberfreundliche und Lohndumping verteidigende Pfeifen im Juristenwald hat CMS nichts geholfen: das BAG hat – wie zu erwarten – entschieden, dass nunmehr „die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt ist.“

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