11. Dezember 2019
Crowdworker Arbeitsverhältnis Plattformbetreiber
Arbeitsrecht

Crowdworker: Kein Arbeitsverhältnis mit Plattformbetreiber

Enthält die Vereinbarung eines Plattformbetreibers und eines Crowdworkers keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen, begründet dies kein Arbeitsverhältnis.

Die fortschreitende Digitalisierung führt zu einer Veränderung der Arbeitswelt und damit auch zur Entstehung gänzlich neuer Tätigkeitsmodelle. Bei der Anwendung der bestehenden Gesetze auf moderne Beschäftigungsmodelle kann es zu Unklarheiten darüber kommen, wie diese sich in die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen einfügen und welche Regelungen überhaupt Anwendung finden.

Diese Fragen stellen sich insbesondere auch beim sog. Crowdworking. Das LAG München hat am 4. Dezember 2019 (Az. 8 Sa 146/19) entschieden, dass eine Vereinbarung des Betreibers einer Internetplattform und eines sogenannten Crowdworkers, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, kein Arbeitsverhältnis ist.

Crowdworking: Auslagerung bestimmter Arbeitsschritte über digitale Plattformen

Crowdworking bezeichnet den Prozess der Auslagerung bestimmter Arbeitsschritte über digitale Plattformen. Im Rahmen des hier relevanten externen Crowdworking werden Aufträge über öffentlich zugängliche Internetseiten veröffentlicht. In der Regel nutzen die Unternehmen und Crowdworker* hierzu entsprechende Apps, über die die Crowdworker Aufträge annehmen oder ablehnen können.

Diese moderne Art der Auftragsvergabe erfreut sich, nicht zuletzt aufgrund der Flexibilität, die das Modell für Unternehmen und Crowdworker bietet, großer Beliebtheit. So nutzen etwa Essenslieferanten oder Fahrradkuriere diese Form der Auftragsvergabe.

Aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt sich dabei die Frage, ob diejenigen, die die Aufträge erfüllen, als Arbeitnehmer (der Kunden oder der Vermittlungsplattform) oder aber als freie Mitarbeiter tätig werden. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es dabei nicht auf die Bezeichnung der Beschäftigungsform durch die Vertragsparteien an. Entscheidend ist, ob die betreffende Person nach § 611a Abs. 1 BGB zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Nur soweit dies der Fall ist, kann die Arbeitnehmereigenschaft bejaht werden. Dabei hat die Rechtsprechung zahlreiche Kriterien entwickelt, anhand derer eine Abgrenzung der beiden Beschäftigungsformen für jeden Einzelfall erforderlich ist. Die Beantwortung der Statusfrage hat erhebliche Konsequenzen (so z.B. Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern durch den Auftraggeber, die Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzgesetze, Ansprüche auf Urlaub und Mindestlohn).

Das Thema Crowdworking ist in der Rechtsprechung angekommen

Zur arbeitsrechtlichen Qualifikation des Crowdworkings und der beteiligten Personen gibt es bisher nur wenig Rechtsprechung. Das LAG Hessen (LAG Hessen, Beschluss v. 14. Februar 2019 – 10 Ta 350/18) hat sich der bisher überwiegenden Ansicht in der Literatur angeschlossen und zuletzt angenommen, dass ein Crowdworker kein Arbeitnehmer sei. Gleichsam hat das Gericht jedoch betont, dass es – wie immer bei der Abgrenzung und von freier und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – jeweils einer Einzelfallentscheidung bedürfe.

Hintergrund der Entscheidung: Auslobung von Aufträgen über eine Plattform

Ein weiteres Urteil hat nun das LAG München erlassen. Es hatte darüber zu entscheiden, ob der Kläger Arbeitnehmer oder aber freier Mitarbeiter bei dem beklagten Plattformbetreiber war. Der Kläger hatte die App des Beklagten auf seinem Mobiltelefon installiert, über die die Vermittlung der Aufträge erfolgte. Der Kläger nutzte die App seit dem Jahr 2017 und hat in dieser Zeit eine Vielzahl von Aufträgen (ca. 3.000) über die Plattform angenommen und erledigt. Die Parteien beendeten die Zusammenarbeit aufgrund von Unstimmigkeiten, daraufhin ging der Kläger gerichtlich gegen den Plattformbetreiber vor. Sein Ziel war es dabei, durch die Gerichte feststellen zu lassen, dass er Arbeitnehmer des Plattformbetreibers (und nicht freier Mitarbeiter) gewesen sei.

Der Kläger hatte regelmäßig 15 bis 20 Stunden pro Woche Aufträge für den beklagten Plattformbetreiber bzw. dessen Kunden ausgeführt und so 60 Prozent seiner Einkünfte erzielt. Die Aufträge des Klägers bestanden unter anderem darin, Fotos von Tankstellen und Märkten zu machen, um so zur Überprüfbarkeit der Warenpräsentation beizutragen. Bei Übernahme eines Auftrags war dieser regelmäßig innerhalb von zwei Stunden abzuarbeiten. Es bestand aber für den Kläger keine Verpflichtung zur Annahme eines durch den Plattformbetreiber eingestellten Auftrags. Umgekehrt bestand für die Plattform keine Verpflichtung, Aufträge anzubieten.

LAG München: Crowdworking Vereinbarung begründet kein Arbeitsverhältnis

Der Pressemitteilung vom 4. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass das LAG München für die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, keine modifizierte, sondern die gesetzliche Definition des § 611a Abs. 1 BGB zugrunde legte und damit die Verpflichtung zu weisungsabhängiger, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit voraussetzt.

Die Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagtem erfülle diese Voraussetzungen nicht, weil gerade keine Verpflichtung zur Leistung von Arbeit (d.h. zur Übernahme von Aufträgen) bestanden habe. Daran ändere auch die Tatsache, dass der Kläger einen großen Teil seines Lebensunterhaltes durch die ausgeführten Aufträge verdient habe, nichts.

Ausdrücklich offen gelassen hat das LAG München die Frage, ob durch das Anklicken, d.h. die Übernahme eines Auftrages, ein befristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Mit dieser Thematik musste sich das Gericht nicht befassen, da die Unwirksamkeit einer Befristung jeweils nur binnen 3 Wochen gerichtlich geltend gemacht werden kann und die entsprechenden Fristen vom Kläger nicht gewahrt wurden.

Hinweise für die Praxis und Ausblick: Weiterhin bestehende Rechtsunsicherheit

Der Status eines Mitarbeiters als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter hat für die Pflichten des Auftraggebers weitreichende Folgen (u.a. Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub, Geltung des Kündigungsschutzgesetzes etc.) und ist somit von immenser Bedeutung.

Um das Risiko einer Einstufung als Arbeitnehmer einzudämmen, sollte die zwischen Crowdworker und Unternehmen getroffene Vereinbarung mit Blick auf die Pressemitteilung des LAG München ausdrücklich keine Verpflichtung zur Annahme oder zur Vermittlung von Aufträgen vorsehen – dies muss selbstverständlich auch entsprechend gelebt werden. Ferner müssen die Betreiber der Vermittlungsplattformen und auch deren Kunden zwingend sicherstellen, dass Crowdworker keinen Weisungen hinsichtlich der Durchführung des Auftrags unterliegen. Auch die dauerhafte Beauftragung eines bestimmten Crowdworkers sowie dessen Eingliederung in die Betriebsorganisation muss in jedem Fall vermieden werden.

Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern hat auch das LAG München zwar nicht abschließend beantwortet, jedoch erkannt, dass diese Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Daher wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird bei allen Bezeichnungen nur die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Isabel Meyer-Michaelis