22. September 2016
Arbeitsrecht Datenschutzrecht

Crowdworking – Grundpfeiler der Arbeitswelt betroffen

Crowdworking und Crowdsourcing sind wichtige Aspekte beim „Arbeiten 4.0“. Wir haben die rechtlichen Grundlagen zusammengefasst.

Rund um den Begriff „Arbeiten 4.0″ ist eine zukunftsorientierte Diskussion um die Entwicklung und Gestaltung der deutschen Arbeitswelt entfacht. Mit dabei sind auch neue Methoden der Arbeitsverteilung, wie „Crowdworking“/„Crowdsourcing“.

Crowdwork ist die Vergabe von bestimmten Arbeiten durch einen Auftraggeber über eine Online-Plattform an eine unbestimmte Menge von Menschen (Crowd). Hierbei kann es sich um sehr viele sehr kleine Aufgaben handeln (hier spielt die Größe der Crowd eine Rolle), oder um wenige große Aufgaben (hier kommt die Schwarmintelligenz der Crowd zur Geltung).

Crowdworking ist in allen Bereichen der Wertschöpfung eines Unternehmens möglich. Mit dem Ziel flexibler, effizienter und profitabler agieren zu können, stellt die Rekrutierung von Arbeitskraft im Wege des Crowdworking eine Revolution in der Arbeitswelt dar.

Beliebtheit des Crowdworkings

Unternehmen können durch das Crowdworking auf ein großes Wissenspotential zugreifen und Prozesse beschleunigen, ohne Festanstellungen tätigen zu müssen. Crowdworker hingegen schätzen das hohe Maß an Flexibilität, das ihnen das Crowdworking ermöglicht.

Viele kritische Stimmen: kein Schutz durch Arbeitsrecht

In der Presse wird das Crowdworking häufig kritisch beurteilt: Die Crowdworker würden ausgebeutet, wären nicht durch das Arbeitsrecht geschützt und der Allgemeinheit entstünde durch das Nichtabführen von Sozialversicherungsabgaben ein immenser wirtschaftlicher Schaden.

Crowdworker als Arbeitnehmer oder (Schein-)Selbstständiger?

Die im Zusammenhang mit dem Crowdworking wichtigste Frage ist die nach dem Status des Crowdworkers: wird er als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig? Hier ist zwischen interner und externer Crowdwork zu unterscheiden.

Interne Crowdwork bedeutet, dass ein Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers innerhalb des Unternehmens oder Konzerns als Crowdworker tätig wird. Dem Arbeitnehmer bleibt für diesen Fall sein Arbeitnehmerstatus erhalten.

Externe Crowdwork bietet dagegen Außenstehenden die Möglichkeit, sich auf Online-Plattformen für Aufträge zu bewerben. Im Regelfall wird der Crowdworker dann als Selbstständiger aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags tätig. Arbeitsrechtliche Schutzregelungen (Arbeitszeitgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz etc.) werden auf diese Verträge nicht angewendet.

Die Gefahr der Scheinselbstständigkeit ist dann reell, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass externe Crowdworker nicht weisungsfrei tätig werden oder in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind. Hier trifft den Auftraggeber etwa das Risiko der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Vorsicht bei allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Crowdworker kann unter Umständen als Verbraucher einzuordnen sein, sodass sich ein verstärkter Schutz bei der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfaltet. Entscheidend für die Verbrauchereigenschaft spricht dabei das Kriterium, dass der Crowdworker nur hin und wieder Aufträge annimmt und das Crowdworking nicht zu einer Haupterwerbsquelle ausweitet. In einem solchen Falle können die AGB der Plattformbetreiber Bestimmungen enthalten, die nach den Maßstäben der §§ 305 ff BGB bedenklich sind. Insofern sollten insbesondere Unternehmen, die regelmäßig mit denselben Crowdworkern zusammenarbeiten, die AGB im Blick haben und eventuell auf eigene Zusatzvereinbarungen pochen.

Aspekte des Betriebsverfassungsrechts zu beachten

Im Grundsatz erschöpfen sich die bestehenden Rechte des Betriebsrats nach § 5 Abs. 1 BetrVG nur auf Arbeitnehmer. Dies führt dazu, dass das Betriebsverfassungsgesetz auf externe Crowdworker grundsätzlich keine Anwendung findet.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Informationsrechte des Betriebsrats können auch Aspekte der Planung und Durchführung von Crowdwork-Aufträgen erfassen. Insbesondere im Hinblick auf Auswahlrichtlinien bestehen gem. § 95 BetrVG wirksame Mitbestimmungsrechte. Die Einführung von Crowdwork kann eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation im Sinne von § 111 Nr. 4 BetrVG oder die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden gem. § 111 Nr. 5 BetrVG darstellen. Betriebsräte werden insofern bestrebt sein, damit verbundene Folgen durch einen Interessenausgleich oder einen Sozialplan einzudämmen (§ 112 i.V.m. § 111 Nr. 4 und 5 BetrVG).

Dem Betriebsrat steht eine Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten durch Informations-, Mitwirkungs-, und Mitbestimmungsrechte zu. Auch wenn diese in erster Linie die betriebsinterne Belegschaft betreffen, so werden sie mittelbaren Einfluss auch auf die Arbeitsbedingungen der Crowdworker entfalten.

Geheimnisschutz sicherstellen

Beim Einsatz von externen Crowdworkern besteht die Gefahr, dass Betriebsinterna offengelegt werden. Auftraggeber sollten dies bei der Gestaltung der Verträge mit den Crowdworkern berücksichtigen, um den Effizienzgewinn des Crowdworking nicht zu gefährden.

Datenschutz durch Vereinbarungen gewährleisten

Kommen Crowdworker mit personenbezogenen Daten in Berührung, so ist an den Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG bzw. Art. 29 EU-DSGVO zu denken. Ansonsten liegt eine unrechtmäßige Datenverarbeitung und -übermittlung vor, die nicht nur bußgeldbewährt ist, sondern auch zu Ansprüchen der Kunden des Auftraggebers führt.

Für angemessene Risikoverteilung sorgen

Dass aus Haftungs- und Gewährleistungsgesichtspunkten zu klären ist, welche Seite das Schlechtleistungsrisiko trägt, ist einleuchtend. Gerade beim Outsourcing von IT-Entwicklungsleistungen an Crowdworker ist aber auch darauf zu achten, dass Programmierarbeiten nach dem Stand der Technik ausgeführt, keine Sicherheitslücken geschaffen und keine Rechte Dritter verletzt werden, etwa durch die Übernahme von Fremdcode. Auch hier können Vereinbarungen mit den Crowdworkern, ergänzt um engmaschige Qualitätskontrollen, Risiken minimieren.

Fazit: Chancen nutzen, Risiken minimieren

Crowdworking bietet viele Chancen sowohl für den Auftraggeber als auch für den Crowdworker. Im professionellen Umfeld sollte vor Auftragsvergabe allerdings geprüft werden, ob noch geeignete Zusatzvereinbarungen geschlossen werden müssen, um das mitunter enorme Schadenspotential des Crowdworking in den Griff zu bekommen.

Tags: Arbeitsrecht Crowdwork

Isabel Meyer-Michaelis