2. Februar 2011
Gruppe von Menschen aus Vogelperspektive
Arbeitsrecht Datenschutzrecht

Der lange Schatten des Herrenreiters

Über die bislang lediglich beschränkte Praxisrelevanz des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 7 BDSG hatten wir zuletzt hier berichtet und dabei schon im Hinblick auf die sonstigen Sanktionen bei Datenschutzverstößen vor Sorglosigkeit gewarnt. Praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang eine jüngst bekannt gewordenen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgericht, das einer Arbeitnehmerin wegen dauerhafter Videoüberwachung durch den Arbeitgeber eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 7.000 zusprach (Urteil vom 25. Oktober 2010 , Az. 7 Sa 1589/09 – bislang findet sich hier lediglich die Pressemitteilung des Gerichts).

Die Entscheidung rückt ein vielfach verdrängtes datenschutzrechtliches Risiko in den Blickpunkt: Die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist vor allem im Bereich der unzulässigen (Bild-)Veröffentlichungen bekannt – im Bereich der Datenschutzverstöße fristet sie bislang eher ein Schattendasein. Der Ursprung der Geldentschädigung reicht lange zurück: Alles begann, als der BGH in der sog. „Herrenreiter-Entscheidung″ (Volltext hier) am 14.02.1958 dem ungewollt  in einer Werbeanzeige Abgebildeten zur Abgeltung von immateriellen Schäden eine „billige Entschädigung in Geld″ zusprach. Die Rechtsprechung nahm diesen rechtsfortbildenden Ansatz auf breiter Front auf (ein ausführlicher Spiegel-Artikel aus dem Jahre 1962 hier als Faksimile), und mittlerweile ist das einstmals als „Presse-Schmerzensgeld″ titulierte Rechtsinstitut anerkannt.

Insoweit ist es mehr als konsequent, die Geldentschädigung auch in Fällen unbefugter Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu prüfen: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und beide sind bei Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften stets betroffen. Mehr noch: In § 8 Abs. 2 BDSG ist die datenschutzrechtliche Geldentschädigung ausdrücklich vorgesehen – indes ist die Norm lediglich  auf die automatisierte Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1-3 BDSG anwendbar. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings weitgehend unumstritten, dass eine Geldentschädigung grundsätzlich auch bei Datenschutzverstößen durch nicht-öffentliche Stellen in Betracht kommen kann.

In der Praxis fehlt es aber häufig an der für eine Geldentschädigung erforderlichen „Schwere des Eingriffs″, die nach objektiven Kriterien (und nicht aufgrund des subjektiven Verletzungsgefühls des Betroffenen) zu bestimmen ist.  Vergeblich wurde der Anspruch auf Geldentschädigung bei Speicherung unzutreffender Daten durch ein Inkassobüro, der Veröffentlichung einer Telefonnummer ohne Einwilligung oder der rechtswidrigen Datenübermittlung in die USA geltend gemacht.  Anerkannt wurde die besondere Schwere des Eingriffs in der Vergangenheit häufig, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten mit auch ansonsten ehrenrührigen Veröffentlichungen zusammenfiel. In dem jetzt vom Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall ergab sich die besondere Schwere aber bereits aus der gerügten Videoüberwachung selbst und dem hiervon ausgehenden „Anpassungs- und Überwachungsdruck″.

Die Gefahrgeneigtheit der Videoüberwachung als solche ist wenig verwunderlich, wird doch die „Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen″ im aktuell diskutierten Entwurf zur Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes (dazu hier, hier und hier) in § 32 f RegE-BDSG aus gutem Grund ausdrücklich geregelt, wobei der Umfang der vom Arbeitgeber zu beachtenden Beschränkungen in Fachkreisen heftig diskutiert wird. Einen instruktiven Eindruck von der möglichen Vehemenz der Auseinandersetzung zum Thema Video-/Mitarbeiterüberwachung bieten übrigens die Kommentare zum Lawblog-Artikel über das aktuelle Urteil.

Tags: 7 Sa 1589/09 Beschäftigtendatenschutz billige Entschädigung in Geld Geldentschädigung Herrenreiter hessisches landesarbeitsgericht Landesarbeitsgerichte Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsrechtsverletzung Schmerzensgeld videoüberwachung