6. Februar 2017
Unternehmensmitbestimmung Europarecht
Arbeitsrecht

Deutsche Unternehmensmitbestimmung im Fokus des Europarechts

Neues zum anhängigen Verfahren vor dem EuGH hinsichtlich des Territorialitätsprinzips in der deutschen Unternehmensmitbestimmung und ein Blick auf mögliche Folgen des Verfahrens.

Die Frage der Vereinbarkeit der deutschen Unternehmensmitbestimmung mit Europarecht beschäftigt mittlerweile auch den EuGH (Verfahren C-566/15, Erzberger vs. TUI). Am 24. Januar 2017 fand die mündliche Verhandlung statt, so dass ein weiterer Schritt zur Klärung der für die Praxis sehr relevanten Rechtsfragen gegangen wurde.

Streit um das Territorialitätsprinzip in der deutschen Unternehmensmitbestimmung

Das Kammergericht in Berlin hatte mit Beschluss vom 16. Mai 2015 (Az.: 14 W 89/15) in einem Statusverfahren dem EuGH folgende Frage vorgelegt: Ist es mit dem Europarecht vereinbar, dass das aktive und passive Wahlrecht für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nur Arbeitnehmern eingeräumt wird, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland, d.h. in Deutschland, beschäftigt sind?

Im EU-Ausland beschäftigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Konzernunternehmen sind nach dem herrschenden Verständnis der deutschen Mitbestimmungsgesetze vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Im Endeffekt dreht sich der Streit damit um das sog. Territorialitätsprinzip der deutschen Unternehmensmitbestimmung.

EU-Kommission wechselt Ansicht: Arbeitnehmermitbestimmung sei wichtiges politisches Ziel

In der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH wurde der Fall zwischen allen Beteiligten erörtert. Dabei überraschte insbesondere, dass die EU-Kommission ihre bislang in dem Verfahren schriftlich geäußerte Auffassung offenbar geändert hat. Sie vertrat ursprünglich die Meinung, dass eine Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts mit Blick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich europarechtswidrig sei. In der mündlichen Verhandlung vertrat die EU-Kommission nunmehr den Standpunkt, dass die Arbeitnehmermitbestimmung ein wichtiges politisches Ziel sei. Eine daraus möglicherweise resultierende Beschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern könne durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, das System der Mitbestimmung und dessen soziale Ziele zu schützen. Folglich sei die Kommission der Auffassung, dass die bestehenden deutschen Vorschriften als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen werden könnten. Die Bundesregierung verteidigte ebenso wie die Gewerkschaften und Arbeitgebervertreter (in seltener Einigkeit) die in Deutschland geltende Rechtslage.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den 4. Mai 2017 angekündigt. Ein Urteil des EuGH dürfte etwa im Herbst dieses Jahres ergehen. Der genaue Termin steht noch nicht fest.

Folgen des Verfahrens noch nicht absehbar

Die Folgen des Verfahrens für die Unternehmensmitbestimmung in Deutschland sind noch offen und hängen maßgeblich vom Inhalt der anstehenden Entscheidung ab.

Käme der EuGH zum Ergebnis, dass der Ausschluss der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer vom aktiven und passiven Wahlrecht europarechtskonform ist, würde sich nichts ändern.

Käme der EuGH jedoch zum Ergebnis, das deutsche Mitbestimmungsrecht sei europarechtswidrig, wäre offen, was dann gilt. Insbesondere hätten über die Folgen einer etwaigen Europarechtswidrigkeit der deutsche Gesetzgeber bzw. die deutschen Gerichte zu entscheiden.

Denkbar wäre einerseits, dass dann keine Mitbestimmung in den Aufsichtsräten mehr anzuwenden wäre und der Aufsichtsrat ohne Arbeitnehmervertretung bleiben müsste. Dies würde zu einem generellen Wegfall der Mitbestimmung führen. Da die Mitbestimmung aber zu einem „Mehr″ an Arbeitnehmerrechten führt und führen soll, ist ein solches Ergebnis wohl nicht zu erwarten. Am ehesten ist damit zu rechnen, dass im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer in irgendeiner Weise zu berücksichtigen sind. Dies könnte etwa dadurch geschehen, dass die deutschen Mitbestimmungsvorschriften europarechtskonform ausgelegt werden.

Sollte der EuGH einen Verstoß gegen Europarecht erkennen, wäre insbesondere auch zu klären, ob im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Konzernunternehmen nicht nur beim Wahlrecht, sondern darüber hinaus auch bei der Berücksichtigung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte zu berücksichtigen wären.

Eine solche umfassende Berücksichtigung hat etwa das LG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2015 im Statusverfahren betreffend die Deutsche Börse AG (vgl. Az.: 3/16 O 1/14) für erforderlich gehalten. Wären bei den Schwellenwerten künftig auch Arbeitnehmer aus dem Ausland zu berücksichtigen, würden viele deutsche Unternehmen zukünftig der Drittelbeteiligung oder der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, bei denen das bisher noch nicht der Fall ist. Die Zahl der mitbestimmten, insbesondere der paritätisch mitbestimmten Unternehmen, würde erheblich steigen. Ein Weg, das bestehende Mitbestimmungsniveau beizubehalten, kann ggf. ein Wechsel in die Rechtsform der Societas Europaea (SE) sein, den in Deutschland auch wegen der europäischen Ausrichtung dieser Rechtsform schon viele Unternehmen beschritten haben.

Welche Auswirkungen das Verfahren im Einzelnen auf die Unternehmensmitbestimmung in Deutschland haben wird, wird die weitere Entwicklung zeigen. In jedem Fall kann ein wegweisendes Urteil des EuGH erwartet werden, das entweder die deutsche Praxis der Unternehmensmitbestimmung bestätigt oder das Potential hat, diese Praxis „auf den Kopf zu stellen″.

Tags: Europarecht Unternehmensmitbestimmung