7. Mai 2019
Überlassungshöchstdauer
Arbeitsrecht

Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer – Erste Erfahrungen aus der Praxis

Wir fassen die wesentlichen Entwicklungen und Tendenzen bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Überlassungshöchstdauer zusammen.

Mit Wirkung zum 1. April 2017 hat der Gesetzgeber (erneut) das AÜG reformiert. Die Arbeitnehmerüberlassung soll – so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9232, S. 2, 19) – „auf ihre Kernfunktion als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung des Arbeitskräftebedarfs hin orientiert werden″. Missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes in Form der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung sollen vermieden werden. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt ab dem 1. April 2017 u.a. eine Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten, die allerdings durch Tarifverträge des Entleihers oder durch aufgrund von tariflichen Öffnungsklauseln abgeschlossene Betriebsvereinbarungen modifiziert werden kann (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG).

Aus Sicht der Praxis werden nachfolgend die wesentlichen Entwicklungen und Tendenzen bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zur Überlassungshöchstdauer dargestellt. Was hat sich seit dem 1. April 2017 und damit mehr als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der AÜG-Reform 2017 getan? Wie hat die Praxis auf die Überlassungshöchstdauer reagiert? Welche Möglichkeiten gibt es, diese zu verlängern bzw. welche alternativen Optionen kommen bei einem drohenden Ablauf der Überlassungshöchstdauer in Betracht?

Überlassungshöchstdauer – Im Westen an sich nichts Neues!

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Geltung einer Überlassungshöchstdauer – zumindest aus gesetzeshistorischer Sicht – dem AÜG nicht fremd ist. Diese betrug bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1972 zunächst drei Monate, wurde dann allerdings sukzessive auf bis zu 24 Monate verlängert (Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, sog. JobAQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001, BGBl. I, S. 3443) und im Rahmen der sog. Hartz-Gesetze (Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I, S. 4607) von der seinerzeit amtierenden Rot-Grünen-Koalition mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in Gänze abgeschafft.

Unter „Schwarz-Rot″ wurde die Überlassungshöchstdauer im Rahmen der AÜG-Reform 2017 wiederbelebt; es wurde mit einer gesetzlichen Regelüberlassungsdauer von 18 Monaten ein Zustand geschaffen, der hinter den noch bis zum 1. Januar 2003 geltenden rechtlichen Rahmen zurückfällt und diesen einerseits durch ein verschachteltes Gefüge von ineinander greifenden gesetzlichen (Ausnahme-) Bestimmungen weiter verkompliziert, andererseits aber damit auch die Möglichkeit der Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten zulässt.

Dies ist der Auftakt zu unserer vierteiligen Reihe zur Überlassungshöchstdauer aus Praxissicht. Weitere Beiträge erscheinen.

Tags: Überlassungshöchstdauer