28. September 2016
Versicherungsschutz
Arbeitsrecht

Eingeschränkter Versicherungsschutz im Homeoffice

Wer haftet bei Unfällen im Homeoffice? Diese Frage hat unlängst das BSG beantwortet und den Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer eingeschränkt.

Die Digitalisierung der Arbeitswelt wirkt sich auch auf den Arbeitsplatz aus. Neue Möglichkeiten des Homeoffice und Telearbeit bieten eine erhöhte und familienfreundliche Flexibilisierung des Arbeitslebens. Circa 8 % der abhängig beschäftigten Arbeitnehmer nutzen dies und sind teilweise oder ausschließlich im Homeoffice beschäftigt: Mit steigender Tendenz. Gleichzeitig stellen sich hier neue Fragen, insbesondere hinsichtlich des Versicherungsschutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV).

Die GUV hat grundsätzlich den Zweck den Betriebsfrieden zu wahren, weil sie dem Arbeitnehmer mit den Berufsgenossenschaften einen öffentlich-rechtlichen Schuldner gegenüberstellt. Dieser regelt für den Arbeitgeber die Haftung. Doch wer hat dafür einzustehen, wenn sich der Arbeitnehmer während der Arbeit im Homeoffice in seinen eigenen vier Wänden verletzt?

Versicherte Betriebswege im Homeoffice?

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt ein sog. Betriebsweg vor, wenn dieser Weg die versicherte Tätigkeit selbst darstellt. Im Gegensatz dazu ist der Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eine Vor- und Nachbereitungshandlung der eigentlich versicherten Arbeitsleistung. Probleme kommen dann auf, wenn der Arbeitnehmer sich innerhalb seiner Wohnung in die Küche oder zur Toilette begibt. Beides erfolgt nicht im betrieblichen Interesse und steht grundsätzlich auch nicht unter dem Schutz der GUV.

Entscheidung des BSG vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R

Mit dieser Frage hatte sich unlängst das Bundessozialgericht (BSG) zu befassen. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die ihre Arbeitsleistung aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber auch von zu Hause erbringen konnte. Hierzu hatte sie in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung einen Telearbeitsplatz eingerichtet. Während der Arbeit in ihrem Homeoffice verließ sie das Arbeitszimmer, um sich in der Küche, die eine Etage tiefer lag, etwas zu trinken zu holen. Dabei rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Sie verlangte von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, was diese ablehnte.

Die Richter des BSG entschieden, es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Die Mitarbeiterin habe sich nicht auf einem Betriebsweg verletzt, sondern auf dem Weg in die Küche und damit in ihrem persönlichen Lebensbereich. Sie habe den Weg nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um sich etwas zu trinken zu holen. Anders als ein Arbeitnehmer, der sich im Betrieb des Arbeitgebers befinde, habe die Arbeitnehmerin im Unfallzeitpunkt keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen unterlegen.

Wohnung bleibt private Lebenssphäre

Zwar führe die Arbeit im Homeoffice zu einer Verlagerung von den dem Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Die Arbeit im Homeoffice nehme einer Wohnung aber nicht den Charakter einer privaten und nicht versicherten Lebenssphäre. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kaum möglich sei, präventive gefahrenreduzierende Maßnahmen für ein Homeoffice zu ergreifen. Es sei sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werde, zuzurechnen. (BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R)

Andere Beurteilung bei gleichem Unfall innerhalb der Betriebsstätte?

Die Entscheidung wäre möglicherweise anders ausgefallen, wenn sich der Unfall innerhalb der Betriebsstätte ereignet hätte. Legt der Mitarbeiter während der Arbeitspause seinen Weg in die Kantine oder zum Einkauf von Lebensmittel für den Verzehr am Arbeitsplatz zurück, liegt nach Ansicht des BSG eine Verknüpfung mit der Betriebstätigkeit vor (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 – B 2 U 17/07 R). Es diene der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Möglichkeit, seine betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können.

Im Homeoffice hingegen fehlt es an fest eingegrenzten Pausenzeiten, die zur Nahrungsaufnahme dienen. Zudem begibt sich der Arbeitnehmer gerade nicht in die räumliche Sphäre des Arbeitgebers, der dort für die Ausstattung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsgeräte etc. haftet. Im Homeoffice bestehen gerade keinerlei betriebliche Zwänge. Kehrseite dieses Freiheitsgewinnes ist dann, dass auch die Verantwortung des Arbeitgebers für die Gestaltung des konkreten Arbeitsumfelds nicht mehr greift.

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