16. April 2014
Annahmeverzug
Arbeitsrecht

Einsatzlose Zeit unter Anrechnung von Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto: Erfurt hat entschieden!

Sind Personaldienstleister berechtigt, einsatzlose Zeiten ihrer Mitarbeiter, etwa mangels Aufträgen, zu überbrücken, indem sie bereits im Arbeitszeitkonto angesparte Zeitguthaben anrechnen? Über diese für die Praxis bedeutsame Frage musste heute der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts entscheiden  (Az. 5 AZR 483/12).

Insbesondere die Gewerkschaften haben in der Vergangenheit die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise moniert. Sie verlangen, dass Zeitarbeitnehmern die angerechneten Stunden wieder gutgeschrieben werden und ihnen zusätzlich – unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs – ihr Entgelt gezahlt wird.

Das LAG Baden-Württemberg hat dazu die Auffassung vertreten, dass der Einsatz von Arbeitszeitkonten gerade nicht zum Ausschluss des Annahmeverzugslohns und damit zu einem Verstoß gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG, § 615 S. 1 BGB führt. Denn wenn der Arbeitgeber die vertraglich versprochene Vergütung für die vertraglich geregelte Wochenarbeitszeit vollständig zahlt, wird § 615 S. 1 BGB nicht verletzt (Az. 22 Sa 58/11).

Diese Ansicht hat das 5. Senat heute wohl bestätigt. Letztlich waren die vom Zeitarbeitnehmer eingelegten Rechtsmittel erfolglos. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen und damit die zweitinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Leider liegen die Gründe (noch) nicht vor, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit abschließender Sicherheit beurteilt werden kann, ob Erfurt der oben genannten Praxis tatsächlich seinen Segen gegeben hat. Es spricht jedoch viel dafür. Sobald die Begründung vorliegt, werden wir Sie über die weiteren Einzelheiten und die Auswirkungen für die Praxis informieren.

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