11. April 2016
Elternzeit Kürzung Urlaubsanspruch
Arbeitsrecht

Elternzeit: Vorsicht bei der Kürzung von Urlaubsansprüchen!

§ 17 Abs. 1 BEEG findet auf den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Anwendung (mehr). Arbeitgeber müssen die Kürzung frühzeitig erklären.

Im Allgemeinen ist Arbeitgebern bekannt, dass auch während der Elternzeit Urlaubsansprüche entstehen, diese aber nach § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden können.

Da sich die Urlaubsansprüche nicht automatisch, von Gesetzes wegen kürzen, muss der Arbeitgeber die Kürzung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte. Über den Zeitpunkt der Kürzungserklärung lässt das Gesetz die Arbeitgeber jedoch im Unklaren.

Das BAG hat seine Rechtsprechung nun geändert. Die Kürzung von Urlaubsansprüchen muss vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden.

Bisherige BAG-Rechtsprechung zur Kürzung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Das BAG war bislang der Auffassung, dass die Kürzungserklärung auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden könne (vgl. BAG, 23.04.1996 – 9 AZR 165/95; BAG, 28.07.1992 – 9 AZR 340/91). Wenn dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden noch Urlaubsansprüche aus der Zeit seiner Elternzeit zustanden und er insoweit einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG erworben hatte, konnte der Arbeitgeber diesen Abgeltungsanspruch noch um 1/12 pro vollen Elternzeitmonat kürzen.

Diese Rechtsprechung beruhte auf der sog. Surrogatstheorie: Der Urlaubsabgeltungsanspruch wurde als Erfüllungssurrogat des Urlaubsanspruchs gesehen. Beide Ansprüche folgten daher stets den gleichen Regeln. Es machte keinen Unterschied, ob der Urlaubsanspruch oder der Geldanspruch reduziert werden sollte.

Änderung der BAG-Rechtsprechung nach Aufgabe der Surrogatstheorie

Das BAG hat nun entschieden, dass § 17 Abs. 1 BEEG auf den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Anwendung mehr findet (BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13). Diese Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach neuerer Ansicht des BAG ein reiner Geldanspruch und nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs ist.

Ist der Geldanspruch erst entstanden, bildet er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen. Dieser selbständige Geldanspruch kann nicht gekürzt werden.

Wird das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit durch Aufhebungsvertrag oder im Anschluss durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet (vgl. § 19 BEEG), können Arbeitgeber nach den Ausführungen des BAG während der einzuhaltenden Kündigungsfrist oder vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags von ihrer Kürzungsbefugnis Gebrauch machen.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Weshalb das BAG für die Erklärung der Urlaubskürzung einerseits auf die Kündigungsfrist andererseits auf den Abschluss des Aufhebungsvertrags abstellt, erschließt sich nicht. Arbeitgebern ist damit aber dringend zu empfehlen, die Kürzungserklärung spätestens vor Ausspruch einer Kündigung oder vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags abzugeben.

Um von vorneherein teure Abgeltungsansprüche zu vermeiden, sollten Arbeitgeber die Kürzung entweder direkt bei der Bescheinigung über die Elternzeit (§ 16 Abs. 1 S. 8 BEEG) erklären oder kurz vor der Beendigung der Elternzeit.

Tags: Arbeitsrecht Elternzeit Kürzung Urlaubsanspruch
Nina
am 13.10.2017 um 13:10:19

Guten Tag, sehe ich es richtig, dass ich als Arbeitnehmer der eine betriebl. Kündigung bei Widereintritt nach der Elternzeit erhalten hat, bei meinem Arbeitgeber den Urlaubsanspruch/Geltungsanspruch (von der Elternzeit) mit Ende des letzten Arbeitstages bzw. danach, geltend machen sollte? Oder mit Erhalt der Kündigung? Gibt es eine bestimmte Berechnung, also wie der Urlaub in Euro zu berechnen ist?

Schulze Stephanie
am 25.05.2018 um 08:42:32

Hallo meine Elternzeit endet im Oktober 2018 .
Ich habe bei meinem Arbeitgeber gekündigt .
Muss der mir jetzt die Resturlaubstage wärend der Elternzeit auszahlen?

Nina Hartmann
am 28.05.2018 um 11:09:46

Hallo Stephanie, wenn dir noch Resturlaubstage zustehen und du diese bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kannst, muss der Arbeitgeber diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlen. Ob dir noch Resturlaubsansprüche zu stehen, kann ich nicht beurteilen. Für die Urlaubsansprüche während der Elternzeit hätte dein Arbeitgeber jedenfalls noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, um die Kürzung für jeden vollen Monat zu erklären.

Fuchs Brigitte
am 18.06.2018 um 10:16:52

Guten Tag. Ich habe eine Frage zum Urlaubsanspruch Elternzeit: Mein Arbeitgeber hat mich nach 6 Jahren Elternzeit „vergessen“ und keinen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten können. Bei der Abfindung gab es schon Streitigkeiten, da die 6 Jahre Elternzeit bei der Abfindung nicht berücksichtigt wurden. Mangels Geld bzw. Rechtsschutzversicherung bin ich damals nicht dagegen vorgegangen. Nun lese ich hier, dass der Urlaub sich abzgl. 1/12 während der Elternzeit anhäuft. Das wurde mir von meinem Arbeitgeber damals anders dargestellt. Kann man diesen Anspruch im nachhinein noch geltend machen? Gibt es hier Verjährungsfristen? Vielen Dank für ihre Antwort.Mit freundlichen Grüßen.

Silke Suhr
am 10.07.2018 um 20:02:39

Hallo,
Ich hätte die Frage, was ist denn wenn man weiter beschäftigt ist. Überall lese ich zwar dass der Arbeitgeber eine Kürzung für jeden vollen Monat machen kann. Aber muss er das mitteilen(in welcher Form) und wenn ja wann? Hier konnte ich bisher nichts finden. Es hört sich so an, das wenn ich meinen Arbeitgeber auf die Urlaubstage anspreche er dann immer noch sagen kann, ich Kürze diese.
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Silke Suhr

Nina Hartmann
am 16.07.2018 um 16:15:01

Hallo Frau Fuchs, ich kann Ihnen leider nicht sagen, ob Sie eventuelle Resturlaubsansprüche noch gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber geltend mache können. Hierzu müsste geprüft werden, ob Ihnen tatsächlich noch Urlaubsansprüche zustehen und diese nicht während der Elternzeit gekürzt wurden, Verjährung eingetreten ist und/oder die Geltendmachung wegen einer vertraglichen Ausschlussfrist ausgeschlossen ist. Sie müssten sich hierfür an einen Anwalt für Arbeitnehmer oder an eine für Sie ggf. zuständige Gewerkschaft wenden. Beste Grüße Nina Hartmann

Nina Hartmann
am 16.07.2018 um 17:02:23

Hallo Frau Suhr, ja, der Arbeitgeber muss die Kürzung der Urlaubsansprüche während der Elternzeit gegenüber dem Arbeitnehmer mitteilen. Eine besondere Form für die Mitteilung ist nicht vorgesehen, aber sie muss vor oder während der Elternzeit erfolgen. Beste Grüße Nina Hartmann

NinaC.
am 07.08.2018 um 13:20:19

Hallo, ich lese überall das der Urlaub um 1/12 pro vollem Elternzeitmonat gekürzt werden kann aber ich finde nirgends was darüber ob und wie er gekürzt wird wenn man von Voll- in Teilzeit wechselt.

Ich habe noch 25 Tage Urlaub aus 2016 übrig ( voller Elternzeitmonat nur Dezember)
Kann mein AG jetzt diese 25 Tage auf den Teilzeitvertrag runter rechnen oder stehen mir die Tage komplett zu also bei 2tage/Woche wären das ja noch gute 12 Wochen.

Würde mich über eine Antwort sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Nina Hartmann
am 08.08.2018 um 12:48:31

Hallo NinaC., das Urlaubsrecht im Zusammenhang mit Elternzeit und dem Wechsel des Beschäftigungsumfangs ist nicht unkompliziert und gerade aktuell einigen Veränderungen aufgrund des Einflusses des Europarechts ausgesetzt. Ich empfehle Ihnen daher, sich an einen arbeitsrechtlichen Kollegen zu wenden, der sich der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen angenommen hat. Beste Grüße Nina Hartmann

Kiki
am 08.08.2018 um 17:20:50

Guten Tag,
wenn der AG hat zu Beginn der Elternzeit keine Kürzungserklärung ausgestellt hat, obwohl er dies üblicherweise tut und man diesen Urlaub dann nach Rückkehr verbraucht. Wie verhält es sich dann, wenn der AG den Urlaub im nachhinein noch kürzt?
Wenn es keinen Rahmen für den AG gibt, muss dann auch noch in 10 Jahren mit einer Kürzung gerechnet werden und was passiert dann? Muss man das zurückzahlen, oder mit neuem Urlaub verrechnen?

Leo
am 21.08.2018 um 23:37:33

Hallo, ich habe nach meiner kurz vor Ende meiner elternzeit fristlos gekündigt. Leider einen kleinen Fehler gemacht. Deswegen hat kein Chef geschrieben ist ok machen wir eine fristgerechte daraus und ganz zum Schluss hat er geschrieben das er kein Urlaub kurz zu 1/12 und ich somit null Urlaubstage in Anspruch nehmen kann. Kann er das noch machen obwohl ich meine Kündigung schon abgegeben habe? Er hat sie ja akzeptiert. Nur nicht fristlos. Mit freundlichen

RA Heiko Josephi
am 12.11.2018 um 15:14:07

Liebe Frau Rechtsanwältin Hartmann,
was wäre den Ihre Meinung zu folgendem Fall. AN hat arbeitsvertraglich 30 UT. AN vom 01.01.2016 bis 15.07.2018 in Elternzeit. AG hat bisher keine Kürzungserklärung abgegeben.
AN hat also für 2016 30 UT, für 2017 30 UT und für 2018 30 UT, in Summe 90 UT.
AN arbeitet nach der EZ ein paar Tage in Vollzeit weiter, erkrankt dann aber geht dann bis Ende November in Reha. AN beantragt jetzt im Anschluss an die Reha 120 Tage Urlaub (also von Anfang Dez. 2018 bis Ende April 2019).

Dem AG passt dies natürlich nicht und erklärt jetzt (also nach der berechtigten Urlaubsbeantragung), „ein Urlaubsanspruch aus der Zeit vom 01.01.2016 bis 15.07.2018 besteht nicht, dieser werde gekürzt“.
Konnte als der AG den bestehenden Urlaubsanspruch auf den AN vertraute jetzt wenn es ernst wird Kürzen?

Vielen Dank für Ihre Meinung.
Mit freundlichen Grüßen Heiko Josephi

Julia
am 13.11.2018 um 23:30:20

Hallo,
ich fange jetzt in meiner Elternzeit wieder an zu arbeiten und habe noch 25 Resturlaubstage aus 2016 und 2017 ( Beschäftigungsverbot + Mutterschutz) Ich hatte vor meiner Schwangerschaft eine Vollzeitstelle und beginne jetzt wieder mit einer halben Stelle. Jetzt sagt mir mein Prrsonalsachbearbeiter, dass mir der Resturlaub auf etwa 10 Tage gekürzt wird, weil ich keine 5 Tage Woche mehr habe, sondern nur eine 2 Tage Woche. Aber darf er das einfach so machen? Es sind doch die angesammelten Tage aus meiner Vollzeitbeschäftigung. Gibt es da irgendwo eine rechtliche Grundlage?
Bitte helft mir!
LG

Martin S.
am 22.11.2018 um 17:52:34

Hallo, ich habe meine Elternzeit von 22.märz bis 22.april genommen, einmal im Jahr 18 und dann nachher 19. Kann der AG meinen Urlaub auch kürzen? Wie ist das mit der Begründung seitens des AG gemeint? Muss das schriftlich sein?

Christin Hartmann
am 04.08.2019 um 23:34:56

Hallo. Mein Kind ist geboren am 10.11.2017. Elternzeit geht bis 09.10.2019. Bis 10.11.2017 nicht genommener Urlaub wurde mir ausgezahlt. Jetzt habe ich ein Aufhebungsvertrag erteilt zum 15.09.2019. Mein AG meinte in Elternzeit gibt es kein Urlaub und hat mich auf das Elternzeitgesetz hingewiesen. Urlaubsanspruch min Jahr habe ich 23 Tage.
Bitte helft mir! Habe ich jetzt noch Anspruch auf Urlaub? Wenn ja, wie viel?
Danke im Voraus
LG

Maria
am 24.09.2019 um 20:14:11

Hallo ich bin jetzt im Babyjahr alten Urlaub von 2018 habe ich nicht mehr nun sagte meine Chefin das mir im Babyjahr auch Urlaub zusteht diesen soll ich nach dem Babyjahr nehmen, stimmt das steht mir da Urlaub zu? Finde im Internet leider nicht’s dazu. Vielen Dank für die Antwort
Liebe Grüße Maria

Jana
am 01.10.2019 um 18:21:45

Hallo,
Wie verhält sich die Urlaubskürzung bei Elternzeit des Vaters ab Geburt am 1. des Monats, wenn die Geburt am Abend des 1. stattfindet und der Vater an diesem Tag noch regulär gearbeitet hat?
Offiziell beginnt die Elternzeit ja dann ab dem 1. und es würde 1/12 des Urlaubsanspruchs gesteichen, effektiv war er aber einen Tag in diesem Monat 1 Tag arbeiten, bevor das Kind zur Welt kam.

Kathrin
am 08.11.2019 um 14:53:05

Hallo Frau Hartmann,

Ich habe nach 12 Monaten Elternzeit am 28.09.2019 wieder angefangen zu Arbeiten. Angestellt bin ich schon seit über 2 Jahren in der Firma. Ich habe 28 Tage Urlaub im Jahr. Der Urlaubsanspruch und der genommene Urlaub wird bei mir online Dokumentiert. Laut dem System hatte ich noch meinen gesamten Urlaub von 2019 (von 2018 hatte ich keinen Resturlaub mehr). In der Zeit vom 28.09.2019 bis 07.011.2019 habe ich auch schon 3 Tage Urlaub genommen, diese wurden auch genehmigt. Heute am 08.11.2019 wurde mir gesagt, mein Urlaubsanspruch in der Elternzeit wird doch gekürzt. Dies wurde jedoch vergessen im System einzutragen. In der Zeit vom 28.09.2019 bis zum 31.12.2019 habe ich jetzt nur noch einen Urlaubsanspruch von 6 1/2 Tagen.

Ist dies rechtens? Kann meine Firma mir meinen Urlaub so im Nachhinein ändern?

Viele Grüße, Kathrin

Hanan
am 06.03.2020 um 14:48:01

Guten Tag, ich habe eine frage ich ich habe 30 Tage erst Urlaub gehabt nach meine elternzeit, da ich kein Kindergarten Platz für meine Tochter bekommen habe , habe ich unbezahlten Urlaub genommen für 5 Monate. Jetzt hat mein Arbeitsgeber mein Urlaub verkürzt von 30 auf 27 darf er das ?

Tobias Merz
am 30.04.2020 um 11:40:24

Hallo,
meine Frau war vor Beginn der Elternzeit (23.02) im Beschäftigungsverbot. Nun hat der AG die Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit mitgeteilt, hier aber für das aktuelle Jahr den kompletten Urlaub gekürzt, wobei das ja nur für Beginn der Elternzeit richtig ist? Diese beginnt am 01.06.20. Somit dürfte der Jahresurlaub ja nur um 6/12 gekürzt werden?
Vielen Dank

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