6. März 2018
Massenentlassung Schwanger
Arbeitsrecht

EuGH: Kein Kündigungsschutz für Schwangere im Rahmen von Massenentlassungen

Der EuGH hat entschieden, dass auch Schwangeren im Rahmen einer Massenentlassung unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden kann.

Der EuGH (Urteil v. 22. Februar 2018 – C-103/16) hatte u.a. zu entscheiden, ob eine Massenentlassung mit der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG vereinbar ist. Die Richtlinie verbietet die Kündigung von Arbeitnehmerinnen in der Zeit vom Schwangerschaftsbeginn bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs. Davon ausgenommen sind allerdings „nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehende Ausnahmefälle″, die entsprechend nationaler Regeln zulässig sind.

EuGH: Massenentlassung als Ausnahmefall im Sinne der Richtlinie 92/85/EWG

Ein spanisches Unternehmen kündigte einer schwangeren Arbeitnehmerin und teilte ihr mit, dass weitgreifende Entlassungen bevorständen, weil der Geschäftsbetrieb in ihrem Tätigkeitsbereich nicht rentabel sei. Die formalen Voraussetzungen wurden nach spanischem Recht eingehalten. Die Arbeitnehmerin erhob gegen die Kündigung Klage.

Der EuGH befand, dass Massenentlassungen von Schwangeren einen Ausnahmefall im Sinne der Richtlinie darstellen. Erforderlich sei dafür, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich erklärt werde und mit den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats übereinstimme. Zuletzt seien die Nennung der Gründe, die nicht in der Person der Schwangeren liegen dürfen, sowie die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer erforderlich.

Schwangeren können auch in Deutschland von Massenentlassungen betroffen sein

Nach dieser Entscheidung ist auch in Deutschland eine Entlassung von Schwangeren im Rahmen von Massenentlassungen nicht ausgeschlossen. Nach § 17 Abs. 3 MuSchG bedarf diese jedoch u. a. die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde, der insoweit eine weiter Ermessensspielraum zusteht. Die Kündigung von werdenden Müttern unterliegt somit in Deutschland auch bei Massenentlassungen weiterhin erheblichen Hürden.

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