24. August 2015
Frauenquote SCE
Arbeitsrecht

Frauen an die Macht – Frauenquote auch in der SCE? 

Die Frauenquote ist für deutsche Unternehmen Pflicht geworden. Doch gilt die Frauenquote auch für die Europäische Genossenschaft (SCE)?

Ende der 1980ger Jahre forderte Herbert Grönemeyer „Kinder an die Macht″ und kurz darauf prophezeite Ina Deter „Frauen kommen langsam, aber gewaltig″. Das hat sich gute zwei Jahrzehnte später der deutsche Gesetzgeber zu Herzen genommen und getreu dem Motto „Frauen an die Macht″ die Frauenquote für deutsche Unternehmen eingeführt. Aber gilt diese auch für die Europäische Genossenschaft (SCE)?

Die „fixe″ Frauenquote vs. die „weiche″ Frauenquote

Hinsichtlich der Frauenquote muss unterschieden werden: Zum einen gilt eine „fixe″ Frauenquote von 30% für Unternehmen, die börsennotiert und mitbestimmt sind.

Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, müssen sich selbst verbindliche Ziele für die Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen setzen; sie trifft eine Pflicht zur Festlegung von Zielgrößen („weiche″ Frauenquote).

Keine „fixe″ Frauenquote in der SCE

Da Anteile der SCE nicht an der Börse handelbar sind, kommt eine „fixe″ Frauenquote für die SCE nicht in Betracht. Das hat im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auch der Gesetzgeber klargestellt (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/3784, S. 135).

„Weiche″ Frauenquote in der SCE?

Bleibt die Frage, ob für die SCE eine „weiche″ Frauenquote gilt. Während die Pflicht zur Festlegung von Zielgrößen für die „herkömmliche″ Genossenschaft in § 9 Abs. 3, 4 Genossenschaftsgesetz (GenG) klargestellt wird, enthält das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCEBG) keine entsprechende Anordnung.

Zur Beantwortung dieser Frage sollte der Blick jedoch auch auf die Regelungen für die Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gerichtet werden. Denn die SCE ist der SE nachgebildet und die jeweiligen Gesetze über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (SEBG und SCEBG) sind bis auf wenige Ausnahmen wortgleich.

Für die „herkömmliche″ nicht börsennotierte Aktiengesellschaft wurde in §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 Aktiengesetz (AktG) die Pflicht zur Festlegung von Zielgrößen festgelegt. Ebenso wie im SCEBG fehlt ein Verweis auf diese Regelungen aber auch im SEBG.

Gilt die „weiche″ Frauenquote also nicht für die SE? Doch! Der Gesetzgeber hat sogar ausdrücklich klargestellt, dass ein Verweis auf das AktG im SEBG verzichtbar ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des zuständigen BT-Ausschusses vom 04.03.2015, BT-Ds. 18/4227, S. 11). Denn die „weiche″ Frauenquote gilt schon aufgrund eines Generalverweises, der in der SE-Verordnung enthalten ist; er muss also nicht extra ins SEBG aufgenommen werden. Derselbe Generalverweis findet sich auch in der SCE-Verordnung. Dies spräche dafür, dass die Pflicht von Zielvorgaben auch für die SCE gilt. Zumal nicht einleuchtet, weshalb die SCE als einzige deutsche Gesellschaft keine Pflicht zur Einführung einer Frauenquote treffen sollte, wenn sie mitbestimmt ist.

Jedoch ist im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT Drucksache 18/3484, S. 46) ausdrücklich aufgeführt, für welche Unternehmenstypen die verbindliche Zielgröße gelten soll. Die SE wird hier genannt, nicht aber die SCE. Auch stellt der Gesetzgeber nur für die SE ausdrücklich klar, dass die „weiche″ Frauenquote durch den Generalverweis in der SE-Verordnung gelten soll. Für die SCE fehlt ein solcher Hinweis auf eine Frauenquote, obwohl die SCE-Verordnung denselben Generalverweis beinhaltet. Dies spricht dagegen, dass die Pflicht von Zielvorgaben auch für die SCE gilt. Klar ist die Gesetzeslage also nicht.

Welcher Auslegung die richtige ist, wird sich wohl erst im Laufe der Zeit klären. Bis dahin kann es sich –gerade aufgrund der unklaren Regelungen – empfehlen, die Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils auch für die SCE und damit eine Frauenquote festzulegen.

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