17. Februar 2012
Arbeitsrecht

„Frauen vor Männer″ keine Diskriminierung!

Für Gentlemen ist dies ohnehin keine Frage – Damen genießen natürlich Vortritt. Aber auch beim Parken, also wenn es um das Männerthema „Auto″ geht? Und Vortritt im Arbeitsrecht? Wenige arbeitsgerichtliche Entscheidungen sind „Gentlemen-like″, diese im Ergebnis aber doch: Das LArbG Mainz (10 Sa 314/11) hat entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Vergabe von Parkplätzen an Mitarbeiter Frauen bevorzugt behandeln darf.

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz und auch das AGG stehe dem nicht entgegen. Der (männliche) Kläger müsse – trotz seiner Gehbehinderung – akzeptieren, dass er einen weiteren Gehweg hat als viele seiner Kolleginnen. Das Gericht lehnte die Argumentation des Klägers ab, dass das Kriterium „Frauen vor Männer“ gegen das in Art. 3 GG verankerte Diskriminierungsverbot verstoße. Für die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts liege ein sachlicher Grund vor und zwar, dass Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen/sexuellen Übergriffen würden. Dieser Sachgrund habe ein hinreichendes, die Bevorzugung bei der Parkplatzzuteilung rechtfertigendes Gewicht. Das Gericht weist zudem auf den Rechtsgedanken des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGG hin. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts gerechtfertigt, wenn diese dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt.

Tags: 10 Sa 314/11 AGG Diskriminierung Gleichheitsgrundsatz Intimsphäre LarbG Mainz Sicherheit