Die Freistellung von der Arbeitspflicht an Weihnachten und Silvester kann sich aus einer betrieblichen Übung ergeben.
Die Ruhe und Besinnlichkeit in der Weihnachtszeit findet meist ein schnelles Ende, wenn Arbeitnehmer gegen ihren Willen an den Weihnachtstagen arbeiten sollen. Die Fragen: „Muss ich das? Ist das wirklich rechtens?″, werden im Zweifel nicht lange auf sich warten lassen.
Während Arbeitnehmer sowohl an den Weihnachtsfeiertagen als auch am Neujahrstag grundsätzlich nicht arbeiten müssen – es handelt sich um gesetzliche Feiertage –, ist die Situation am Heiligen Abend und an Silvester eine andere. Beide Tage sind aus arbeitsrechtlicher Sicht wenig feierliche „normale″ Werktage. Ausnahmsweise sind Arbeitnehmer aber auch an diesen Tagen von ihrer Arbeitspflicht befreit.
Betriebliche Übung: Freistellung von der Arbeitspflicht möglich
Ein Freistellungsanspruch kann aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden sein. Unter einer solchen wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.
Aus dem Verhalten des Arbeitgebers wird konkludent auf eine Willenserklärung geschlossen, die vom Arbeitnehmer durch schlüssiges Verhalten angenommen wird. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. nur BAG, 28.05.2008 – 10 AZR 274/07).
So kann ein Arbeitnehmer an Weihnachten und Silvester Freistellung verlangen, wenn ihm sein Arbeitgeber in den vergangenen Jahren regelmäßig an Weihnachten oder Silvester einen halben bzw. ganzen Tag Arbeitsbefreiung gewährt hat.
Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung ist, wie die Arbeitnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mussten und ob sie auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften.
Erhöhte Anforderungen an Freistellungsanspruch aus betrieblicher Übung
Bei der Gewährung von jährlich an die Belegschaft geleisteten Sonderzahlungen ist eine betriebliche Übung nach der Rechtsprechung regelmäßig nach dreimaliger Zahlung anzunehmen, falls nicht besondere Umstände hiergegen sprechen oder der Arbeitgeber einen Bindungswillen für die Zukunft wirksam ausgeschlossen hat (vgl. BAG, 01.04.2009 – 10 AZR 393/08, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 84).
Die Rechtsprechung stellt bei der Freistellung von der Arbeitspflicht jedoch erhöhte Anforderungen an die Entwicklung des anspruchsbegründenden Vertrauenstatbestandes auf Seiten der Arbeitnehmer. So ist ein Anspruch aus betrieblicher Übung ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber bei einer Freistellung der Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Regelung nur für das laufende Jahr gilt und kein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht (vgl. BAG, 06.09.1994 – 9 AZR 672/92, NZA 1995, 418).
Hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer jedoch am Heiligen Abend oder an Silvester wiederholt und ohne Einschränkung freigestellt, kann das Urteil für den Arbeitgeber, weihnachtlich ausgedrückt lauten: „Alle Jahre wieder.″