9. Mai 2017
Generalanwalt Unternehmensmitbestimmung
Arbeitsrecht

Hoffnung für die deutsche Unternehmensmitbestimmung – bleibt die Revolution aus?

Neues zum anhängigen Verfahren vor dem EuGH – der Generalanwalt am EuGH hält das deutsche Mitbestimmungsrecht für europarechtskonform.

Wir hatten im Rahmen dieses Blogs bereits mehrfach darüber berichtet, dass die Frage der Vereinbarkeit der deutschen Unternehmensmitbestimmung mit Europarecht mittlerweile auch den EuGH beschäftigt (Verfahren C-566/15, Erzberger vs. TUI).

Das Kammergericht in Berlin hatte dem EuGH mit Beschluss vom 16. Mai 2015 (Az.: 14 W 89/15) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Europarecht vereinbar sei, dass nur in Deutschland arbeitende Arbeitnehmer ein Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter haben und im EU-Ausland beschäftigte Arbeitnehmer vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Generalanwalt hält Mitbestimmung für europarechtskonform

In der mündlichen Verhandlung im Januar 2017 hat bereits die EU-Kommission (etwas überraschend) den Standpunkt vertreten, dass die Arbeitnehmermitbestimmung auf Unternehmensebene ein wichtiges politisches Ziel sei. Nun kam auch der Generalanwalt am EuGH zu dem Schluss, dass die deutsche Unternehmensmitbestimmung nicht europarechtswidrig sei. Weder sei die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt, noch liege eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor.

Keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Freizügigkeit sei nicht einschlägig, da sie nur solchen Arbeitnehmern Rechte verleihe, die ihr Heimatland verlassen, um in einem anderen EU-Land zu arbeiten. Dies treffe jedoch auf die meisten Arbeitnehmer nicht zu, die bei einem deutschen Unternehmen im Ausland beschäftigt seien. Arbeitnehmer, die zunächst in Deutschland beschäftigt seien und dann in einen anderen Mitgliedsstaat wechselten, verlören durch diesen Wechsel ihres Arbeitsortes zwar ihr aktives und privates Wahlrecht.

Allerdings seien die EU-Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet, Arbeitnehmern, die ihr Staatsgebiet verlassen, grundsätzlich die gleichen Mitbestimmungsrechte einzuräumen, wie denjenigen Arbeitnehmern, die innerhalb des eigenen Staatsgebiets beschäftigt würden. Insoweit sei die Arbeitnehmermitbestimmung ein rein innerstaatlicher Sachverhalt.

Als Hilfsargumentation führt der Generalanwalt noch an, dass selbst, wenn man von einer Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausginge, die Beeinträchtigung gerechtfertigt sei. Die Vorschriften des deutschen Mitbestimmungsgesetzes seien ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Sozialordnung.

Ausgang des Verfahrens abzuwarten

Es ist nun abzuwarten, ob der EuGH in seinem Urteil der Ansicht des Generalanwalts folgen wird. Der EuGH ist zwar an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden, oftmals orientiert sich der Gerichtshof jedoch an der Argumentation des Generalanwalts. Das Urteil dürfte im Herbst dieses Jahres ergehen.

Für die Praxis bedeuten die Ausführungen des Generalanwalts in jedem Fall einen deutlichen „Hoffnungsschimmer″, dass auch der EuGH am Ende zu dem Ergebnis kommen wird, dass die deutsche Unternehmensmitbestimmung europarechtskonform ist. In diesem Fall kommt es wohl nicht zu der befürchteten Umwälzung des hergebrachten Systems der Arbeitnehmermitbestimmung auf Unternehmensebene. Die Revolution bliebe aus. In jedem Fall bleibt es für die Praxis spannend, den weiteren Verlauf des Verfahrens zu beobachten.

Update: Territorialprinzip des deutsches Mitbestimmungsrechts mit EU Recht vereinbar

Mit seinem Urteil vom 18. Juli 2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-566/15Erzberger/TUI bestätigt, dass die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf Arbeitnehmer, die in Betrieben in Deutschland beschäftigt sind, nicht gegen europäisches Recht verstößt.

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