Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf Arbeitnehmer, die in Betrieben in Deutschland beschäftigt sind, verstößt nicht gegen europäisches Recht.
Der EuGH hatte auf Vorlage des KG Berlin darüber zu entscheiden, ob die Mitgliedstaaten Arbeitnehmern, die bei Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten beschäftigt sind, aufgrund der Art. 18 und 45 AEUV bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat das gleiche aktive und passive Wahlrecht gewähren müssen, wie inländischen Arbeitnehmern.
Der Kläger hatte geltend gemacht, dass die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen mit den Art. 18 und 45 AEUV teilweise unvereinbar seien. Die Kritik entzündete sich an der Beschränkung des Wahlrechts auf diejenigen Arbeitnehmer, die in Betrieben in Deutschland beschäftigt werden, während Arbeitnehmer in Betrieben im Ausland über kein aktives und passives Wahlrecht verfügen.
Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts europarechtskonform
Mit seinem Urteil vom 18. Juli 2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-566/15 – Erzberger/TUI bestätigt, dass die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf Arbeitnehmer, die in Betrieben in Deutschland beschäftigt sind, nicht gegen europäisches Recht verstößt.
Der EuGH ist in seiner Entscheidung den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH Henrik Saugmandsgaard Øe vom 4. Mai 2017 gefolgt. Dies ist zu begrüßen, da die Einbeziehung von Arbeitnehmern in Betrieben im Ausland in die Aufsichtsratswahlen zu erheblichen rechtlichen und praktischen Problemen geführt hätte. Zugleich wird die Entscheidung auch zu einer Klärung weiterer europarechtlicher Fragen rund um die Mitbestimmung führen.
In Aussicht: Arbeitnehmer in Betrieben im europäischen Ausland zählen bei der Berechnung der Schwellenwerte nicht mit
Der EuGH hat damit zwar noch nicht unmittelbar darüber entschieden, ob Arbeitnehmer in Betrieben im europäischen Ausland bei der Berechnung der Schwellenwerte mitzuzählen sind, die für die Anwendung der Regelungen über die unternehmerische Mitbestimmung in Deutschland maßgeblich sind. Wenn den Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten allerdings kein aktives oder passives Wahlrecht zusteht, spricht auch wenig dafür, sie bei den Schwellenwerten zu berücksichtigen.
Weg frei für Entscheidung in ähnlichen Verfahren
Das OLG Frankfurt/Main hatte im Juni 2016 (AZ. 21 W 91/15) beschlossen, ein vor ihm anhängiges Statusverfahren über die Besetzung des Aufsichtsrats der deutschen Börse auszusetzen, bis der EuGH über die Vorlagefrage des KG Berlin entschieden hat. Auch hier dürfte nun der Weg für eine Entscheidung frei sein.