15. August 2013
Arbeitsgerichte
Arbeitsrecht

Hochzeitsbild bei Facebook = fristlose Kündigung!

Die Nutzung sozialer Netzwerke stellt nicht nur ein stetig an Anziehungskraft gewinnendes Freizeitvergnügen dar – diese kann durchaus auch arbeitsrechtliche Tücken haben. Dies zeigt der am morgigen Tag noch vor dem ArbG Krefeld zu verhandelnde Fall: Ein bei Facebook veröffentlichtes Foto, geschossen anlässlich des (vermeintlich) schönsten Tag im Leben eines heiratswilligen Menschen, soll Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sein (Az. 3 Ca 1384/13).

Bräutigam belastet Bandscheiben

Der Arbeitnehmer, seit Oktober 2012 bei dem beklagten Transportunternehmen als Lagerist beschäftigt, war seit Ende Mai 2013 wegen eines schweren Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach eigenen Angaben ermögliche ihm nur die Einnahme stärkster Schmerzmittel, die Situation zu ertragen.

Ende Juni 2013 heiratete der Mitarbeiter. Aufgrund von ihm auf Facebook veröffentlichter Fotos der Hochzeitsfeier wirft der Arbeitgeber ihm vor, sich auf dieser Feier genesungswidrig verhalten zu haben, indem er seine zum damaligen Zeitpunkt hochschwangere Frau durch ein zuvor in ein Laken geschnittenes Herz getragen habe.

Damit habe er seine Pflicht, den Genesungserfolg nicht zu gefährden und an der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, schwerwiegend verletzt. Denn aufgrund des von ihm angegebenen Bandscheibenvorfalls sei er verpflichtet gewesen, auch in seiner Freizeit alles zu unterlassen, was den Genesungserfolg gefährde, also insbesondere die Belastung des Rückens durch schweres Tragen. Das Unternehmen kündigte in der Folge das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Der Kläger erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Anlässlich der Hochzeit habe er seine Ehefrau im nachvollziehbaren Überschwang der Gefühle einmal kurz hochgehoben. Das könne die Kündigung nicht rechtfertigen.

Gesundheitswidriges Verhalten rechtfertigt Kündigung

Wird der Kläger mit diesem Einwand wohl gehört werden? Fakt ist, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht in gesundheitswidrige Art und Weise zu verhalten. Anerkannt ist, dass entsprechende Pflichtverletzungen eine - ggf. fristlose - Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (BAG vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93).

Als wenig gesundheitsfördernd dürften sich - natürlich immer unter Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbildes - vom Arbeitnehmer während der Krankheit ausgeübte Nebentätigkeiten, die Hilfe bei der Wohnungsrenovierung, sportliche Betätigungen oder Feiern darstellen. Auch der Skiurlaub eines ärztlichen Gutachters trotz langwieriger Hirnhauterkrankung wurde vom BAG durchaus als schädlich - zumindest für die arbeitsvertragliche Beziehung - angesehen (Urteil vom 2. März 2006 – 2 AZR 53/05).

Ob das einmalige Hochheben seiner Braut am Hochzeitstag trotz eines Rückleidens ein in diesem Sinne grob gesundheitswidriges Verhalten darstellt, mag zunächst das ArbG Krefeld beurteilen. Der Gütetermin findet am 16. August 2013 um 9.50 Uhr statt. Der Arbeitgeber dürfte es jedoch eingedenk der besonderen „Umstände“ des Vorfalls zumindest nicht leicht haben, die ausgesprochene Kündigung zu rechtfertigen.

Social Media und Arbeitsrecht

Unabhängig davon, wie dieser Rechtsstreit entschieden wird, zeigt der zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls, dass Arbeitnehmer nach wie vor sehr unbedarft mit ihren Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken umgehen. Zuletzt haben sich bereits zahlreiche arbeitsgerichtliche Entscheidungen mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses befassen müssen, nachdem der Arbeitnehmer in sozialen Netzwerken auf das Unternehmen oder Vorgesetzte bezogene Beleidigungen gepostet hat. Einen Überblick finden Sie bei: Bissels, „Social Media erreichen die deutschen Arbeitsgerichte“, Personalführung 11/2012, 86-87.

Über den Ausgang des Verfahrens vor dem ArbG Krefeld werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

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