1. Juni 2011
Gesetz
Arbeitsrecht

„Höflichkeit ist Rheinkultur″

Der Streit um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses führt Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht selten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht nochmal zusammen. Denn das Verfassen, aber auch das Lesen beziehungsweise Entschlüsseln von Zeugnissen ist eine heikle Angelegenheit. Nach der Rechtsprechung sollen Arbeitszeugnisse nämlich stets wohlwollend formuliert sein. Sie müssen aber auch wahrhaftig sein. Will ein Arbeitgeber zum Ausdruck bringen, dass er mit seinem Mitarbeiter gar nicht einverstanden war, muss er dies dann schon mehr oder minder verschlüsseln. Das geschieht in der Praxis sehr häufig durch „aussagekräftige Auslassungen″.

Andersherum bedeutet das, dass das Zeugnis eines Mitarbeiters, der die ihm gestellten Anforderungen erfüllt hat, dort nicht schweigen darf, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwartet. Diese Problematik ist Knackpunkt einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG Düsseldorf vom 3. November 2010 – 12 Sa 974/10). Hier ging es darum ob, beziehungsweise wann der Arbeitgeber ein Zeugnis mit einer höflichen Schlussformel abschließen muss, die Dank für die geleistete Arbeit und gute Wünsche für den weiteren Berufsweg enthält.

Im maßgeblichen Fall hatte man sich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens auf einen Vergleich geeinigt, der vorsah, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung sein Ende finden sollte. Darüber hinaus hatte sich der Arbeitgeber verpflichtet, seiner Mitarbeiterin „ein wohlwollendes und qualifiziertes Endzeugnis auf der Basis des bereits erteilten Zwischenzeugnisses″ zu erteilen. Die Leistungs- und Verhaltensbewertung der Mitarbeiterin fiel „gut″ aus. Das Zeugnis endete mit den Worten „Nach ihrer dreijährigen Elternzeit scheidet Frau X aus unserem Unternehmen im beiderseitigen Einvernehmen aus″. Die Arbeitnehmerin war mit dieser Schlussformel unzufrieden. Sie verlangte, dass man ihr Dank für die gute Zusammenarbeit aussprechen und für die Zukunft alles Gute wünschen müsse.

Das BAG hatte vor zehn Jahren über einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Es urteilte damals, dass der Arbeitgeber mit einem etwaigen Schlusssatz eine Erklärung abgebe, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehe. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien Dank für die gute Zusammenarbeit und gute Wünsche für die Zukunft Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers. Gleiches gelte für die Erklärung, das Ausscheiden werde bedauert. Ohne gesetzliche Grundlage könne der Arbeitgeber nicht verurteilt werden, das Bestehen solcher Gefühle dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich zu bescheinigen.

Das LAG Düsseldorf sah dies ganz anders: Bereits im Jahr 2008 hatte es erstmals geurteilt, dass eine gute oder sehr gute Leistung entwertet sei, wenn eine Schlussformel fehle. Der Arbeitgeber könne die Schlussformel nicht schon mit der Begründung verweigern, dass er persönlich dem Arbeitnehmer nicht alles Gute wünsche. Wie bei der Leistungsbewertung nach dem Notensystem äußere der Arbeitgeber in der Schlussformulierung nicht seine subjektiv aufrichtigen Emotionen, sondern wahre gerade und nur allgemeine Standards und Höflichkeitsformen. Und im rheinischen Kultur- und Sprachraum sei die Wahrung von Höflichkeitsformeln üblich. Zur Begründung dieser These fährt das LAG schwere Geschütze auf:

„Höflichkeit ist Rheinkultur. Ebenso wird sie stets und zu Recht als ein Grundwert der deutschen Leitkultur unter anderem neben Disziplin, Pünktlichkeit und Rücksichtnahme genannt. Höflichkeit manifestiert sich in freundlicher Konzilianz: ‚Die wahre Höflichkeit besteht darin, dass man einander mit Wohlwollen entgegenkommt. Sobald es uns an diesem nicht gebricht, tritt sie ohne Mühe hervor‘ (Rousseau, Émile 2,4). Am Schluss eines Endzeugnisses findet Höflichkeit ihren üblichen Ausdruck in der Danksagung für die geleistete Arbeit und Wünschen für die Zukunft.″

Auf den Punkt gebracht heißt das: Verweigert der Arbeitgeber bei einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, die über ein „befriedigend″ signifikant hinausgeht, die Dankes- und Wunschformel, so stellt dies eine unzulässige Abwertung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung dar und damit ein Verstoß gegen das Wohlwollensgebot. Nach Ansicht der Richter steht „der ebenso schlichte wie lieblose Schlusssatz″ im zu entscheidenden Fall in einem auffälligen Widerspruch zu der überdurchschnittlich positiven Leistungs- und Führungsbewertung und entwertet schon deshalb die Gesamtaussage des vorausgehenden Zeugnistextes.

Hochinteressant sind aber auch die Ausführungen zu den regionalen Gepflogenheiten. Der aufmerksame Leser wird sich fragen, wie es denn um die Höflichkeit in anderen Regionen Deutschlands bestellt ist. Darf in Bayern eine Dankes- und Wunschformel fehlen? Wie verhält es sich in Berlin? Muss die Formel in Hamburg gar  noch ausführlicher ausfallen?

Personaler können aus dieser Entscheidung noch in anderer Hinsicht Honig saugen: Sollten sich  die Zeugnisgrundsätze der wohlwollenden Beurteilung und der Wahrhaftigkeit einmal nicht in Einklang bringen lassen, hilft nach Ansicht des Gerichts der gute alte Goethe, der es als „Mann vom Fach″ ja wissen muss. Zitat des LAG Düsseldorf:

″ ‚Wahrheitsliebe zeigt sich darin, dass man überall das Gute zu finden und zu schätzen weiß‘ (Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre II).″

Tags: 12 Sa 974/10 Arbeitszeugnis Auslassungen im Arbeitszeugnis Höflichkeit Kündigungsschutz Landesarbeitsgerichte Rechtsprechung Rheinkultur Zeugnis