25. Mai 2012
Globe
Arbeitsrecht

K.O. in der dritten Runde (Teil 2): CGZP bleibt nicht tariffähig

CGZP ist nicht erst seit der Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010 tarifunfähig - sie war es, auch vorher schon!

Wie sich die Zeiten wiederholen! Sie erinnern sich sicher, dass wir unsere Berichterstattung über die Feststellungen des BAG vor fast anderthalb Jahren gestartet hatten: Tarifgemeinschaft CGZP ist nicht tariffähig. Damals hatte des BAG in dritter Instanz mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 entschieden. Wir halten Sie seitdem über alles Wichtige auf dem Laufenden.

Die Entscheidung des BAG vom 14. Oktober 2010 enthielt eine gegenwartsbezogene Feststellung der Tarifunfähigkeit, die zahlreiche Diskussionen darüber ausgelöst hat.

Folglich musste sich das ArbG Berlin in einem weiteren Verfahren mit der vergangenheitsbezogenen Tarifunfähigkeit der CGZP am 29. November 2004, am 19. Juni 2006 und am 09. Juli 2008 befassen. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass die CGZP auch damals nicht tariffähig war. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde wies das LAG Berlin-Brandenburg im Januar zurück.

In seinem Beschluss vom 09. Januar 2012 (Az. 24 TaBV 1285/11) bestätigte es die erstinstanzliche Entscheidung und stützte sich dabei auf die vom BAG aufgestellten Grundsätze zur Tariffähigkeit einer Tarifgemeinschaft. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht hatte das LAG Berlin-Brandenburg jedoch nicht zugelassen.

BAG: CGZP nicht tariffähig - Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig

Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 1 ABN 27/12 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das BAG mit Beschluss vom 22. Mai .2012 heimlich, still und leise – nämlich ohne Pressemitteilung – aber immerhin mit einer mehrseitigen Begründung zurückgewiesen.

Die Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde sind bekanntermaßen hoch – und häufig sehr „dehnungsfähig″. Hier waren sie zu hoch. Bei seinem Beschluss hat sich das BAG einer Auseinandersetzung mit den von ihm in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2010 neu aufgestellten Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Tarifgemeinschaft entzogen, indem es die in der Nichtzulassungsbeschwerde hierzu formulierte Frage nicht als „Rechtsfrage i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 AG G″ verstanden haben will. Die Entscheidung verweist im weiteren auf formale Kriterien, die an eine Nichtzulassungsbeschwerde gestellt werden, und im vorliegenden Fall nicht erfüllt wurden. Übrigen weist das BAG darauf hin, dass die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist,

da sie durch die vorliegende Senatsrechtsprechung bereits als geklärt anzusehen ist und ein Bedürfnis für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung nicht ersichtlich ist.

Es bleibt also dabei, dass die CGZP nicht erst seit der Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010, sondern auch schon vorher tarifunfähig war.

Wir werden berichten, welche Auswirkungen dies in Zukunft hat.

Tags: Bundesarbeitsgericht