26. Januar 2012
Internationale Zuständigkeit
Arbeitsrecht

CGZP: „Klatsche″ für Sozialversicherungsträger vor dem Sozialgericht

Gegenwärtig werden bei einer Vielzahl von Zeitarbeitsunternehmen, die in der Vergangenheit die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge angewendet haben, u.a. von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Betriebsprüfungen durchgeführt, nachdem das BAG im Dezember 2010 gegenwartsbezogen festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig ist (Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10wir berichteten). Sollte sich im Rahmen der Betriebsprüfungen herausstellen, dass die Arbeitskonditionen beim Verleiher auf Grundlage der Tarifverträge der CGZP schlechter waren als bei vergleichbaren Arbeitnehmern der jeweiligen Entleiher, kann die DRV vom Verleiher die Nachverbeitragung der festgestellten Entgeltdifferenz verlangen und einen entsprechenden Bescheid erlassen (§ 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV).

Gerade mit Blick auf die Betriebsprüfungen und die daraus erwachsenden, die betroffenen Zeitarbeitsunternehmen ggf. in ihrer Existenz bedrohenden Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge ist die Verunsicherung in der Branche gegenwärtig groß. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) hoch umstritten sind, die DRV aber scheinbar „mit dem Kopf durch die Wand″ will, indem sie – trotz erheblicher rechtlicher Bedenken gegen die von ihr vertretenen Auffassungen – Betriebsprüfungen „durchpeitscht″. Vor diesem Hintergrund stellen sich Zeitarbeitsunternehmen insbesondere die Frage, ob sie sich gegen Nachforderungsbescheide der DRV zur Wehr setzen können, indem sie sich u.a. auf einen Vertrauensschutz in die Wirksamkeit der Tarifverträge der CGZP berufen (vgl. dazu: SG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2011 – S 51 R 1149/11 ERwir berichteten).

Eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des SG Duisburg dürfte dabei von besonders hohem Interesse für die Zeitarbeitsbranche sein und den Weg in die richtige Richtung weisen (Beschl. v. 18.01.2012 – S 21 R 1564/11 ER): das Gericht hat im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Nachforderungsbescheid i.H.v. ca. 78.000 € für den Prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 wiederhergestellt. An der Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestünden – so das SG Duisburg – ernstliche Zweifel. In der Begründung stützt sich das Gericht maßgeblich darauf, dass die Tarifunfähigkeit der CGZP für die Zeit vor dem 14.12.2010 bislang nicht abschließend geklärt sei. Zudem erkennt das Gericht ausdrücklich an, dass sich das in Anspruch genommene Unternehmen auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Die Kammer führt wörtlich aus:

„Gegen eine rückwirkende Anwendung einer geänderten höchstrichterlichen Rspr. zu Lasten der beitragspflichtigen Arbeitgeber spricht, dass die Änderung der Rspr. für die Betroffenen hier praktisch wie eine Änderung des Rechts wirkt. Eine Rechtsänderung würde aber einem – sogar verfassungsrechtlichen – Rückwirkungsverbot unterliegen. Da dieses Rückwirkungsverbot ebenfalls aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes entwickelt worden ist, erscheint es nur folgerichtig, den Betroffenen im Falle einer sie belastenden Änderung einer höchstrichterlichen Rspr. den gleichen Vertrauensschutz zuzubilligen wie bei einer entsprechenden Rechtsänderung, insbesondere wenn es sich um die Anwendung der geänderten Rspr. auf Sachverhalte handelt, die abgeschlossen in der Vergangenheit liegen. Dies bedeutet, dass ihnen bis zur Bekanntgabe der Rspr. bzw. Information hierüber von der zuständigen Verwaltungsstelle Vertrauensschutz zuzubilligen ist. 

So sehr auch die Vereinbarung von unterdurchschnittlichen Löhnen durch unzureichend legitimierte Organisationen zu unterbinden und die Gleichstellung der Löhne aus arbeitsrechtlicher wie sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu befürworten ist, so ist auf der anderen Seite ebenso zu sehen, dass § 9 Nr. 2 AÜG die tarifliche Abweichung grundsätzlich erlaubt, während zugleich jedoch die Frage der Tariffähigkeit gesetzlich nicht abschließend geregelt, sondern einer sich stetig an Einzelfällen fortentwickelnden Auslegung durch gesetzesvertretendes Richterrecht unterworfen ist.

Für die Kammer war dabei ebenso relevant, dass die Anwendung der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge bis zur höchstrichterlichen Rspr. von staatlichen Stellen zumindest geduldet und zum Teil auch ausdrücklich empfohlen und von der DRV entsprechend bisher nicht moniert wurde.

Vor allem aber stehen die Folgen einer zu raschen Ermöglichung der sozialversicherungsrechtlichen Vollstreckung für die Vergangenheit […] in keinem Verhältnis zu den daraus resultierenden wirtschaftlichen Belastungen der Antragstellerin […] und darüber hinaus der ca. 1600 Zeitarbeitsunternehmen. Sie liegt auch nicht im Interesse der Antragsgegnerin, auf die insoweit ein unverhältnismäßiger, weil ggf. rückgängig zu machender Aufwand zukäme.″

Dieser Begründung ist nichts hinzuzufügen. Sollten Zeitarbeitsunternehmen einen Nachforderungsbescheid der Sozialversicherungsträger erhalten, können und sollten sie sich unter Berufung auf Vertrauensschutzaspekte dagegen zur Wehr setzen.

Tags: CGZP DRV Leiharbeit Sozialgericht Sozialversicherungsträger Tarifunfähigkeit Vertrauensschutz Zeitarbeit


J. Knaebel, Berlin
am 27.01.2012 um 04:11:14

Interessante Entscheidung des SG Duisburg. Wir haben zum gleichen Thema mit gleicher Argumentation beim SG Berlin den gleichen Antrag gestellt. Bedauerlicher Weise haben wir gestern erfahren müssen, dass das SG Berlin unseren Antrag ablehnt. Die Aussetzung der Vollziehung wird nicht angeordnet und der Antrag zurückgewiesen. Auch unser Hinweis, dass eine Abweisung für uns existenzvernichtende Folgen hätte, konnte das Gericht nicht bestätigen. Wie kann die Rechtsprechung in ein und dem gleichen Land so unterschiedlich sein?

Jensi
am 27.01.2012 um 11:06:36

Das ist doch beschähmend, dass innerhalb von 3 Jahren so eine große Differenz von Lohn angefallen ist. Ca. 78000 Euro + Spesen das ist ne Menge Holz. Darüber sollten sich die SOZIALgerichte Gedanken machen.

Mars44
am 02.02.2012 um 17:05:32

Das SG Dortmund (23.1.2012, S 25 R 2507/11 ER) sieht jedoch völlig anders. Zitat: “..Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war anzuordnen, da nach der gebotenen summarischen Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheids bestehen.

Es bestehen allerdings keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung an sich. Die Antragsgegnerin ist grds. berechtigt, von Zeitarbeitsfirmen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zu erheben, soweit diese ihre Leiharbeitnehmer bislang auf der Grundlage der CGZP-Tarifverträge schlechter bezahlt haben als Stammarbeitnehmer der entleihenden Unternehmen.

Durch die Verweisung auf die CGZP-Tarifverträge ist der sich aus § 10 Abs. 4 AÜG ergebende Equal-Pay-Anspruch der Leiharbeitnehmer nicht abbedungen worden, da die CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig war. Dem steht nicht entgegen, dass das BAG die Tarifunfähigkeit der CGZP möglicherweise nur für die Gegenwart festgestellt hat. Denn eine solche Feststellung nach § 97 ArbGG ist nur deklaratorischer und nicht konstitutiver Natur. Vielmehr ergibt sich die Tarifunfähigkeit für die Vergangenheit aus dem Gesetz, wenn sich die festgestellten Mängel in der Satzung einer Gewerkschaft – wie hier – auch in den Vorgängersatzungen finden.

Es ist auch grds nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Höhe der Vergütungsdifferenz durch Schätzung ermittelt hat.

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheids bestehen aber deshalb, weil die Antragsgegnerin es versäumt hat, zunächst den bestandskräftigen Bescheid vom 14.4.2010 gem. §§ 44 ff. SGB X aufzuheben. Da dieser Bescheid die Lohndifferenz zum üblichen Lohn im Enleiherbetrieb nicht berücksichtigt hatte, handelte es sich aus Sicht der Antragstellerin um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Dieser kann nach § 45 Abs. 1 SGB X grds. nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist…“

Jensi
am 08.02.2012 um 06:47:19

Wer zuletzt klatscht, ….

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