War ein Mitarbeiter lange Zeit arbeitsunfähig krank und verstirbt unmittelbar im Anschluss an seine Erkrankung, so erlischt sein Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch wandelt sich dann auch nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um, der auf die Erben übergehen könnte. Daran ändert auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesarbeitsgerichts nichts.
Die beiden Gerichte hatten kürzlich entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters, der aufgrund von Krankheit seinen Urlaub innerhalb des Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr nicht nehmen kann, grundsätzlich nicht erlischt.
Zu entscheiden war folgender Fall: Ein Kraftfahrer war acht Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt, bevor er im Frühjahr 2008 schwer erkrankte und arbeitsunfähig wurde. Im Frühjahr 2009 verstarb er, wodurch das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Die Erben des Mannes verlangten von dem Unternehmen dennoch die Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2008 und 2009. Sie behaupteten, dass sich der Urlaubsanspruch für die beiden Jahre entsprechend den neuen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts nach Ablauf des Übertragungszeitraums in einen vererblichen Vermögensanspruch umgewandelt habe.
Das Landesarbeitsgericht hatte den Erben einen Anspruch auf Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von EUR 3230,50 zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht vertrat eine grundlegend andere Ansicht: Es sei zwar zutreffend, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergehe. Richtig sei auch, dass der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz abzugelten sei, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden könne. Nichtsdestotrotz erlösche mit dem Tod eines Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch. Er könne sich dann auch nicht mehr in einen Abgeltungsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz verwandeln und dementsprechend nicht vererbt werden (BAG vom 20. September 2011 – 9 AZR 416/10).
Das letzte Hemd kann somit sehr wohl Taschen haben…