25. Februar 2016
Kündigung wegen Tätlichkeit
Arbeitsrecht

Kündigung von „Al Capone″ wegen Tätlichkeit gegenüber einem „Clown″ wirksam

Die närrischen Tage setzen arbeitsrechtliche Regeln nicht außer Kraft. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung aus Düsseldorf zu einer fristlosen Kündigung.

Als wenig frohsinnig ist eine Entscheidung des LAG Düsseldorf für den betroffenen Arbeitnehmer einzustufen (Urt. v. 22.12.2015 – 13 Sa 957/15). Die „jecken Tage“ haben für diesen einen bitteren Nachgeschmack.

Kündigung wegen Tätlichkeit: „Al Capone“ verletzt Clown

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen des Vorwurfs einer Tätlichkeit.

Der schwerbehinderte Kläger war als „Al Capone“ verkleidet. Im Laufe einer betriebsinternen Karnevalsfeier versuchten zwei Mitarbeiterinnen mehrfach, ihm die Krawatte abzuschneiden. Er war damit nicht einverstanden.

Während einer Polonaise bat der Kläger wiederholt eine der Damen, die Versuche bleiben zu lassen. Zeitlich danach kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem als Clown kostümierten Mitarbeiter.

Das Ende vom Lied: der Clown wurde an der Stirn verletzt. Für „Al Capone“ folgte die fristlose Kündigung wegen einer Tätlichkeit. Das Integrationsamt erteilte dazu dessen Zustimmung.

Vorwurf: Tritte und Schläge gegen Mitarbeiter

Die beklagte Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, er habe den als Clown verkleideten Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn in das Gesicht geschlagen.

Unmittelbar danach habe er dem Clown, einem Brillenträger, den Inhalt eines Bierglases in das Gesicht geschüttet und ihm dann das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Dieses sei zersplittert, woraufhin ein Notarzt ihm mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernte.

Tätlichkeit gingen angeblich schwere Beleidigungen voraus

Der Kläger verteidigt sich u.a. mit der Aussage, dass er von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden sei. Der Clown habe ihn später u.a. mit den Worten „blöder Wichser“ bzw. „dämliches Arschloch“ beleidigt. Er warf dem Kläger vor, er habe eine der Damen zu hart angegangen.

Daraufhin habe der Kläger den Clown zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten – ohne ihn jedoch zu berühren. Letztlich befürchtete er, dass der Clown ihn angreifen werde und fühlte sich bedroht.

Aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung habe er wie dargestellt reagiert. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen. An den weiteren Ablauf habe er keine genaue Erinnerung mehr.

Fristlose Kündigung wegen der Tätlichkeit war wirksam

Das ArbG Düsseldorf hatte die Kündigungsschutzklage von Al Capone abgewiesen (Urt. v. 31.07.2015 – 11 Ca 1836/15). Die hiergegen gerichtete Berufung wurde vom LAG Düsseldorf nach einer Beweisaufnahme einschließlich der Sichtung von Videos über den Verlauf der Feier zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Arbeitsrechtliche Regeln gelten auch zu Karneval

Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor. Das Urteil aus Düsseldorf zeigt allerdings schon jetzt, dass auch der Karneval selbstverständlich keine rechtsfreie Zone ist.

Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenen Pflichten gelten auch während betriebsinterner Veranstaltungen wie beispielsweise der Weihnachtsfeier.

Ganz besondere Vorsicht ist bei tätlichen Auseinandersetzungen und Beleidigungen geboten, selbst wenn diese nach Feierabend stattfinden. Ansonsten kann das Arbeitsverhältnis schneller beendet sein, als einem lieb ist!

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