5. Oktober 2015
Kündigung wegen Facebook, Hasspostings
Arbeitsrecht

Kündigung wegen Hassposting bei Facebook & Co.: Wann Flüchtlingshetze den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt

Hasspostings können den Betriebsfrieden stören, das Vertrauensverhältnis zerrütten und den Ruf des Unternehmens gefährden. Konsequent und zügig reagieren!

Ein paar Klicks können reichen: Wer als Arbeitnehmer auf Facebook öffentlich Hass gegen Flüchtlinge verbreitet, muss ggfs. mit dem Jobverlust rechnen. Solche Hasspostings können in für den Arbeitgeber einen Kündigungsgrund darstellen.

Fremdenfeindliche Stimmungsmache im Netz: Von Flammenwerfern und „Kultivierungsseminaren“

Für Aufsehen sorgte kürzlich der Fall eines 17-jährigen Porsche-Auszubildenden aus Österreich. Dieser hatte das auf Facebook gepostete Foto eines Flüchtlingsmädchens, das sich in Wasserfontänen der Feuerwehr abkühlte, mit den Worten kommentiert: „Flammenwerfer wären da die bessere Lösung gewesen“. Der Azubi hatte seinen Beruf und damit die Verbindung zu Porsche auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht. Sein Arbeitgeber kündigte ihn fristlos.

In einem anderen Fall trennte sich eine österreichische Supermarktkette von einer Mitarbeiterin, nachdem diese auf Facebook unter einem Bericht über den Brand vor einem Erstaufnahmelager für Flüchtlinge geschrieben hatte, dass es besser „in“ dem Gebäude gebrannt hätte.

Einem Mitarbeiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden ebenfalls fremdenfeindliche Facebook-Postings zum Verhängnis. Der Mann hatte auf der Facebook-Seite des BAMF u.a. „Kultivierungsseminare für Afrostämmige“ gefordert mit der Begründung, deren „Ordnungssinn sei ja nur partiell vorhanden“. Der Mann verlor seinen Job.

Meinungsfreiheit als verfassungsrechtliches geschütztes Gut

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut: Artikel 5 des Grundgesetzes räumt jedem das Recht ein, seine Meinung frei zu äußern – und zwar auch über die sozialen Medien wie Facebook, Xing, Twitter und Co.

Die Meinungsfreiheit kann jedoch durch das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) und allgemeine Gesetze beschränkt werden. Im Arbeitsverhältnis sind das insbesondere solche allgemeinen Gesetze, die der Aufrechterhaltung des Betriebsfriedens dienen.

Wann Hasspostings zur fristlosen Kündigung berechtigen

Privat geäußerte fremdenfeindlich Ausfälle – und seien sie noch so bösartig – haben den Arbeitgeber erst einmal nicht zu interessieren. Von diesem Grundsatz muss jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Betriebsfrieden stört oder den Ruf des Arbeitgebers schadet, insbesondere wenn ein Hassposting auf Facebook in Zusammenhang mit dem Arbeitgeber gebracht werden kann. Im Falle des Azubis hat dieser auf seiner Facebook-Pinnwand eindeutig erkennen lassen, dass er für Porsche arbeitet. Dies ist bereits ausreichend, um eine hinreichende Verbindung zum Arbeitgeber herstellen zu können, der wiederum sodann auf arbeitsrechtliche Ebene tätig werden kann.

Sofern sogar die Grenze zur strafbaren Volksverhetzung überschritten ist, ist die (fristlose) Kündigung die einzig richtige Reaktion des Arbeitgebers. Doch um einem Arbeitnehmer wegen seiner flüchtlingsfeindlichen Äußerung zu kündigen, muss die Äußerung nicht zwingend ein Straftatbestand erfüllt sein. Es genügt vielmehr, wenn der Betriebsfrieden durch eine fremdenfeindliche Äußerung gestört oder das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber dadurch zerrüttet ist.

Zugunsten von Arbeitnehmern ist zwar zu berücksichtigen, wenn Facebook-Posts in der Regel nur dem dortigen Freundeskreis zugänglich sind. Gleichwohl haben Facebook-Posts in der Regel nichts mehr mit einer „Stammtischrunde″ gemein. Gerade wenn sich Geschäftspartner, Kunden oder sogar Arbeitskollegen unter den Facebook-Freunden befinden, sind fremdenfeindliche Postings geeignet, den Betriebsfrieden zu stören; diese können dann ggf. die Kündigung des Mitarbeiters rechtfertigen. Dies gilt im Übrigen auch, wer sich beispielsweise durch die Betätigung des „Gefällt-Mir“-Button eine fremde rassistische Meinungsäußerung zu eigen macht.

Zwei-Wochen-Frist: Arbeitgeber müssen zügig handeln

Hat der Arbeitgeber von einer zur Kündigung berechtigten Äußerung wie einem Hassposting auf Facebook erfahren und möchte aufgrund dieser außerordentlich (fristlos) kündigen, muss er innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist die außerordentliche Kündigung aussprechen (§ 626 BGB). Als „Vorstufe“ zur Kündigung kann der Arbeitgeber alternativ eine Abmahnung aussprechen, jedenfalls dann, wenn er davon ausgeht, dass sich das Verhalten des Arbeitnehmers ändert und nicht wiederholen wird. Eine Abmahnung ist hingegen entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer – was in Fällen von fremdenfeindlichen Äußerungen zumeist der Fall sein dürfte – damit rechnen musste, dass ein solches Verhalten auch im Ausnahmefall nicht geduldet wird.

Facebook soll Hassposting löschen

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) setzt sich dafür ein, dass Facebook und andere soziale Netzwerke strafrechtlich relevante und rassistische Kommentare löschen sollen. Einer geplanten Arbeitsgruppe sollen auf Einladung des Bundesjustizministers Internetanbieter und zivilgesellschaftliche Organisationen angehören. Facebook hatte zuletzt signalisiert, dass Maßnahmen geplant seien, um die Verbreitung von Hassbotschaften gegen Flüchtlinge einzudämmen. Dies hat Mark Zuckerberg gegenüber Angela Merkel im Rahmen eines persönlichen Treffens nochmals bestätigt. Darüber hinaus strebt Facebook eine Partnerschaft mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia (FSM) an. Facebook steht in der Kritik, weil von Nutzern gemeldete fremdenfeindliche Kommentare oftmals online bleiben. Es bleibt zu hoffen, dass diesen Ankündigungen auch Taten folgen werden!

Tags: Arbeitsrecht Hasspostings Kündigung wegen Facebook