3. April 2020
Kurzarbeit Urlaub
Arbeitsrecht

Kurzarbeit und Urlaub – auch außerhalb der Corona-Pandemie

Wir zeigen, in welchem Verhältnis die Anordnung von Kurzarbeit und die Gewährung von Erholungsurlaub zueinander stehen.

In unserem letzten Blog-Beitrag haben wir berichtet, wie die Kurzarbeit funktioniert. Nunmehr geht es um die Frage, welche Auswirkungen die Kurzarbeit auf Urlaubsansprüche hat.

Sozialversicherungsrechtlich hat Urlaub Vorrang vor Kurzarbeit

Der Zweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren und Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Da es durch Versicherungsbeiträge der Solidargemeinschaft und gegebenenfalls auch durch Steuern finanziert wird, liegt es auf der Hand, dass Kurzarbeitergeld nicht leichtfertig, sondern nur beim Vorliegen einer anders nicht zu beseitigenden Notlage gewährt werden soll.

Der Gesetzgeber hat dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld voraussetzt, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist (§ 96 Abs. 1 SGB III). Vermeidbar ist der Arbeitsausfall nach dem Gesetz unter anderem dann, wenn er durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, es sei denn, vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten stehen der Urlaubsgewährung entgegen (§ 96 Abs. 4 SGB III).

Sozialversicherungsrechtlich ist die Antwort damit klar: Kurzarbeitergeld gewährt die Agentur für Arbeit grundsätzlich nur für solche Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitsausfall nicht durch die Gewährung von Urlaub überbückt werden kann. Allerdings steckt der Teufel hier im Detail.

Arbeitsrechtlich ist wegen Kurzarbeit Höhe des Urlaubsanspruchs ungewiss

Zu Beginn einer Kurzarbeits-Phase kann der Arbeitgeber nicht wissen, welche Arbeitnehmer noch wie viele Tage Urlaub haben. Denn die Kurzarbeit kann zu einer Kürzung des Jahresurlaubsanspruchs führen.

Dies beruht auf Folgendem: Der Arbeitnehmer kann sich in dem Umfang, in dem er wegen der Kurzarbeit nicht zu arbeiten braucht, ausruhen oder Freizeittätigkeiten nachgehen. Außerdem soll die Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen vermeiden. Ein Arbeitgeber, der zuschauen müsste, wie sich während der Kurzarbeit ein Berg von Urlaubsansprüchen auftürmt, könnte der Kurzarbeit von vornherein ablehnend gegenüberstehen und sich für den Ausspruch von Kündigungen entscheiden. Hierdurch würde die Kurzarbeit für Arbeitgeber unattraktiv.

Um dies zu verhindern, ist es zulässig, den Urlaubsanspruch für die Dauer der Kurzarbeit in dem Umfang zu kürzen, in dem die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers entfällt (EuGH, Urteil v. 8. November 2012 – C-229/11). Wird beispielsweise „Kurzarbeit Null″ (= völliges Entfallen der Arbeitspflicht) für die Dauer von drei Monaten angeordnet, mindert sich der Jahresurlaubsanspruch um ein Viertel.

Urlaubsgewährung kann nur bei zeitlich beschränktem Arbeitsausfall Kurzarbeit verhindern

Deshalb kann die Gewährung von Erholungsurlaub nur dann ein Mittel zur Verhinderung von Kurzarbeit sein, wenn bereits im Vorhinein feststeht, wie lange der Arbeitsausfall andauern wird. Lässt sich dies – wie derzeit bei der Corona-Pandemie – nicht sicher prognostizieren, ist unklar, wie viele Tage Urlaub den Arbeitnehmern zustehen und wie viele Urlaubstage sie somit zur Verhinderung von Kurzarbeit einbringen könnten. Denn im Falle der Anordnung von Kurzarbeit ermäßigt sich die Zahl der Urlaubstage desto stärker, je länger die Kurzarbeit andauert.

Wer bereits vor der Kurzarbeits-Phase seinen gesamten Jahresurlaub hatte, muss nicht „nacharbeiten″

Sicher ist nur, dass ein Arbeitnehmer, der bereits vor Anordnung der Kurzarbeit seinen gesamten Jahresurlaub genommen hat, nicht „nacharbeiten″ muss, auch wenn er mehr Urlaubstage hatte, als ihm unter Berücksichtigung der durch die Kurzarbeit eintretenden Urlaubskürzung zugestanden hatten. Denn eine solche Pflicht zum „Nacharbeiten″ besteht auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet. In diesem Fall ermäßigt sich der Jahresurlaubsanspruch ebenfalls zeitanteilig, und auch in diesem Fall muss der Arbeitnehmer, der Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten hat, weder „nacharbeiten″ noch das ihm ausgezahlte Urlaubsentgelt zurückgewähren (§ 5 Abs. 3 BUrlG).

Schicksal des in die Kurzarbeits-Phase fallenden Urlaubs ungewiss

Schwieriger wird es, wenn dem Arbeitnehmer vor Anordnung der Kurzarbeit Urlaub gewährt worden ist, der nun in die Kurzarbeits-Phase fällt. Ein solches zeitliches Zusammenfallen von bereits gewährtem Urlaub und Kurzarbeit wird es gerade während der Corona-Pandemie geben, weil das Osterfest unmittelbar bevorsteht und vielen Arbeitnehmern für die Zeit vor und nach den Feiertagen Urlaub bewilligt worden ist.

Ein „Patentrezept″ für diesen Fall gibt es noch nicht, weil hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Zunächst einmal spricht viel für die Annahme, dass der Arbeitnehmer infolge der Gewährung des beantragten Urlaubs bereits von der Arbeitspflicht befreit ist. In dieser Zeit trifft ihn die Kurzarbeit also eigentlich nicht. Denn eine Absenkung der Arbeitszeit kann nur dort vereinbart werden, wo überhaupt noch eine Arbeitspflicht besteht. Hiervon ausgehend könnte es der Arbeitgeber beim Urlaub belassen, wobei dem Arbeitnehmer während des Urlaubs dann das Urlaubsentgelt und damit 100 % des Arbeitsentgelts gezahlt wird, während der Rest der Belegschaft nur das Kurzarbeitergeld und damit zwischen 60 und 67 % des Netto-Entgelts erhält (zuzüglich etwaiger freiwilliger Zuschüsse, um die der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstockt).

Denkbar wäre allerdings auch, dass man die These vertritt, dass mit der Vereinbarung von Kurzarbeit auch die Arbeitspflicht entfällt, was zur Folge hätte, dass sich die Urlaubsgewährung nachträglich in Luft auflöst. Der Arbeitnehmer bleibt auch an den Tagen in Kurzarbeit, für die eigentlich Urlaub vereinbart wurde. Der Urlaub wird damit nicht verbraucht. Der Arbeitnehmer erhält dann nur Kurzarbeitergeld und etwaige freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers, also im Zweifel einen geringeren Geldbetrag als bei Urlaubsgewährung. Für diese Lösung hat sich das BAG im Jahre 2008 entschieden (BAG, Urteil v. 16. Dezember 2008 – 9 AZR 164/08).

Nach Kurzarbeit-Phase wird Urlaubsentgelt ohne Kürzung gewährt

Welches Urlaubsentgelt erhält der Arbeitnehmer, wenn er unmittelbar nach der Kurzarbeit Urlaub nimmt? Grundsätzlich bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat. Dabei bleiben Verdienstkürzungen, die in den letzten 13 Wochen infolge von Kurzarbeit eingetreten sind, außer Betracht (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Sie werden also bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt, so dass sich die Kurzarbeit nicht negativ auswirkt.

Tarifverträge können keine Kürzung des Urlaubsentgelts vorsehen

Zwar erlaubt § 13 Abs. 1 BUrlG eine Vereinbarung in Tarifverträgen, nach der Verdienstausfälle, die in den letzten 13 Wochen vor dem Urlaub durch Kurzarbeit entstanden sind, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Diese Bestimmung des deutschen Rechts ist jedoch mit dem europäischen Unionsrecht unvereinbar, soweit es um den vierwöchigen Mindestjahresurlaub nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung geht (EuGH, Urteil v. 13. Dezember 2018 – C-385/17). Es bleibt somit dabei, dass sich Kurzarbeit auf die Berechnung des Urlaubsentgelts nicht negativ auswirken darf, jedenfalls soweit es um den (durch die Kurzarbeit womöglich zeitanteilig gekürzten) Mindestjahresurlaubsanspruch geht.

Tags: Entgelt Kurzarbeit Urlaub
Anke Höppl
am 05.04.2020 um 19:36:27

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit dem 20.03.20 in Kurzarbeit. Ich arbeite 110 Stunden im Monat, 3Tage die Woche, und habe 15 Tage Urlaub im Jahr. Mein Urlaub wurde um 5 Tage vom Arbeitgeber gekürzt, dh ich habe einen Anspruch von 10 Tagen Urlaub für dieses Jahr. Können Sie mir bitte erklären, auf welcher Grundlage diese Berechnung erfolgt? Mit freundlichen Grüßen

Felix Fuchs
am 06.04.2020 um 12:32:54

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Aus berufsrechtlichen Gründen dürfen wir im Blog keine Rechtsberatung durchführen, also keine Fragen zu konkreten Fällen beantworten. Wir empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an einen spezialisierten Anwalt bei Ihnen vor Ort zu wenden.

Friese Wofgang
am 09.04.2020 um 13:32:48

Frage
meine Frau hat 2 Jobs in der gleichen Firma nur andere Arbeitsplätze. Zu meiner Frage ? muss sie jetzt Urlaub nehmen wegen Kurzarbeit obwohl der 2te Job normal weiter läuft ,bekommt sie vom 1sten Job nur 67%(Verheiratet, Kinder) .Muss sie den Urlaub annehmen?
Danke

Felix Fuchs
am 14.04.2020 um 11:15:43

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Aus berufsrechtlichen Gründen dürfen wir im Blog keine Rechtsberatung durchführen, also keine Fragen zu konkreten Fällen beantworten. Wir empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an einen spezialisierten Anwalt bei Ihnen vor Ort zu wenden.

Klaus Angern
am 15.04.2020 um 16:40:00

Hallo! Kann der AN im Einverständnis mit dem AG freiwillig auf Teile seines Urlaubes verzichten um so, nach der Krise, die Liquidität des AG nicht zu gefährden?

Felix Fuchs
am 15.04.2020 um 17:38:23

Besten Dank für Ihre Anfrage. Aus berufsrechtlichen Gründen dürfen wir im Blog keine Rechtsberatung durchführen, also keine Fragen zu konkreten Fällen beantworten, auch wenn sie abstrakt formuliert sind. Wir empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an einen spezialisierten Anwalt bei Ihnen vor Ort zu wenden.

Peter Müller
am 17.04.2020 um 15:20:49

Hallo,
mir stellt sich die Frage, ob eine zeitlich befristeten Kurzarbeit
nicht auch Auswirkungen auf den zu nehmenden Urlaub hat.
Beispielsweise bei einer Kurzarbeit von 50% arbeitet der AN ja nur die Hälfte seiner Zeit. Wird ihm dann dann trotzdem bei einem Urlaubstag ein ganzer Tag abgezogen oder nur ein halber?

Orhan Eren
am 18.04.2020 um 15:20:43

Mon . ich von.30.03.bis.18.04. In Urlaub meine Arbeitgeber hat seit ersten vierten Kurzarbeit beantragen ab wann habe ich den Kurzarbeit????

Felix Fuchs
am 20.04.2020 um 12:00:05

Besten Dank für Ihre beiden Anfragen. Aus berufsrechtlichen Gründen dürfen wir im Blog keine Rechtsberatung durchführen, also keine Fragen zu konkreten Fällen beantworten, auch wenn sie abstrakt formuliert sind. Wir empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an einen spezialisierten Anwalt bei Ihnen vor Ort zu wenden.

Piet Sahat
am 28.04.2020 um 09:35:46

Hallo,

was mich dabei noch brennend interessiert, wie werden denn die Urlaubstage in Stunden berechnet?

Was ist denn wenn man sich nur einen Tag frei nimmt in der Kurzarbeitswoche? Werden dann die vollen Stunden abgerechnet oder die Kurzarbeitsstunden? Dann würde man doch theoretisch Stunden verschenken?!

Vielen Dank

Felix Fuchs
am 28.04.2020 um 12:40:42

Haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Aus berufsrechtlichen Gründen dürfen wir im Blog keine Rechtsberatung durchführen, also keine Fragen zu konkreten Fällen beantworten, auch wenn sie abstrakt formuliert sind. Wir empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an einen spezialisierten Anwalt bei Ihnen vor Ort zu wenden.

Jörg Hein
am 29.04.2020 um 16:31:00

Guten Tag, ich habe mal 2 Beispiele für die Berechnung von Kurzarbeit 50% in Verbindung mit Urlaub der vor der Einführung der Kurzarbeit genehmigt wurde… welche Variante ist richtig…. gerne mit Quelle. Dankeschön
1. 20 Arbeitstage = 4 Wochen = 160 Std., davon eine Woche Urlaub, bleiben 15 Tage Arbeit davon 50% = 7,5 Tage  = 60 Stunden plus 40 Stunden Urlaub = 100 Stunden die bezahlt werden müssen…..

2. 20 Arbeitstage = 4 Wochen = 160 Std., davon 50% Kurzarbeit bleiben 10 Tage = 80 Std. plus eine Woche Urlaub, 40 Stunden = 120 Std. die bezahlt werden müssen 

Patricia Jares
am 30.04.2020 um 13:55:50

Haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Aus berufsrechtlichen Gründen dürfen wir im Blog keine Rechtsberatung durchführen, also keine Fragen zu konkreten Fällen beantworten, auch wenn sie abstrakt formuliert sind. Wir empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an einen spezialisierten Anwalt bei Ihnen vor Ort zu wenden.

Anja Radke
am 18.05.2020 um 20:23:52

Ich habe mal eine Frage….. Ich musste am 6. April einen vertrag über Kurzarbeit unterschreiben. Ich hatte dann bis zum 30. April 10 Tage frei, den Rest habe ich gearbeitet (normal arbeite ich 30 Stunden in der Woche)…. seid dem 1. Mai arbeite ich wieder regulär. Jetzt sagt mein Arbeitgeber, dass der Antrag auf Kurzarbeit wahrscheinlich nicht durch geht und er mir diese 10 freien Tage als Urlaub anrechnen will. Darf er das einfach so machen oder ist das rechtlich umstritten ?

Franz Buchem
am 24.05.2020 um 16:28:21

Was passiert wenn ich in der Kurzarbeit Urlaub haben und im Urlaub krank werde.

C. Lachner
am 27.05.2020 um 16:12:41

Guten Tag,

darf man Kurzarbeit (50%) mit Urlaub verbinden, sprich ende Juni die Kurzarbeiter Tage nehmen und ab dem 01.07.2020 in den Urlaub gehen? (Und Juli wieder 100% arbeiten)

MfG

Patricia Jares
am 03.06.2020 um 16:16:29

Vielen Dank für Ihre Anfragen. Aus berufsrechtlichen Gründen dürfen wir im Blog keine Rechtsberatung durchführen, also keine Fragen zu konkreten Fällen beantworten, auch wenn sie abstrakt formuliert sind. Wir empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an einen spezialisierten Anwalt bei Ihnen vor Ort zu wenden.

Uwe.ebner
am 16.06.2020 um 18:42:40

Hallo sie zieht ihren hier sehr alte Gesetzgebungen zur Kurzarbeit nach europäische Rechtsprechung wie viel UrTeile gibt es denn die das Gegenteil behaupten. Es gibt doch sicherlich auch arbeitnehmerfreundliche Urteile hier haben sie ja sehr arbeitgeberfreundliche Urteile zitiert meiner Meinung nach kann doch gewährter Urlaub nicht einfach widerrufen werden nach dem Urlaubsgesetz

Patricia Jares
am 26.06.2020 um 17:31:57

Sehr geehrter Herr Ebner, vielen Dank für Ihren Kommentar. Unserer Recherche und diesem Blogbeitrag haben wir selbstverständlich die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt. Wie dargelegt, können für den Fall, dass Urlaub bereits vor der Anordnung von Kurzarbeit für einen Zeitraum, der in die Kurzarbeit fällt, gewährt wurde, verschiedene Auffassungen vertreten werden. Einerseits könnte der Arbeitnehmer bereits von seiner Arbeitspflicht befreit sein, so dass bereits keine Absenkung der Arbeitszeit bzw. Kurzarbeit vereinbart werden kann. Andererseits könnte durch die Gewährung von Kurzarbeit Null die Arbeitspflicht entfallen, so dass eine Urlaubsgewährung generell nicht (mehr) möglich ist. Wir haben ganz bewusst beide Ansichten aufgezeigt, da wir nicht mit Gewissheit sagen können, welche Auffassung im Streitfall von einem Arbeitsgericht als zutreffend erachtet wird. Sicher ist jedoch, dass wenn kein Fall von Kurzarbeit Null gegeben ist, sondern z.B. nur 50% Kurzarbeit angeordnet wurde, weiterhin eine Arbeitspflicht besteht und daher auch in dieser Zeit Urlaub gewährt werden kann. Somit hat der Arbeitnehmer in dem Fall „frei“, natürlich vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber den Urlaub zuvor genehmigt hat.

Christian
am 13.07.2020 um 12:47:22

Wenn ein Mitarbeiter Montag und Freitag Kurzarbeit hat, Dienstag bis Donnerstag Urlaub nimmt, müssen Ihm dann 5 Urlaubstage abgezogen werden oder nur 3?

Steffen
am 28.07.2020 um 18:42:45

Guten Tag,
muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken, wenn sich schon über 10% der Belegschaft im Urlaub befinden sollte um die angemeldete Kurzarbeit nicht zu gefährden?
Gruß
Steffen

Carmen Döbberthin
am 27.08.2020 um 22:37:56

Hallo liebe Damen und Herrn. Ich arbeite ihn einer Reinigungs Firma. Und auf Grund von Corona haben wir noch viel mehr zu tun. Ich habe einen 60 Std Vertrag arbeite aber über 120 Std ihm Monat und mir wurde mein Urlaub gekürzt auf 12 Tage ihm Jahr und es wird einfach gemacht.. Jetzt durch corna arbeiten wir alle mehr. Und ich weiß nicht mehr was ich machen soll. Alle haben normalen Urlaub mit 28 Tage. Und selbst die Springer dürfen machen was sie wollen. Wenn jemand einen Rat wäre ich sehr dankbar dafür.
Mfg

Sigrid Müller
am 09.01.2021 um 17:06:32

Hallo,
ich möchte im Zusammenhang Urlaubskürzung darauf aufmerksam machen, dass es da doch zu Problemen mit dem Arbeitsamt kommen könnte. Die Zulässigkeit der Urlaubskürzung beruht auf einem alten EuGH – Urteil. Das Bundesarbeitsamt Nürnberg stellt sich nach einer Auskunft des Abeitsamtes vom Januar 2021 aber auf den Standpunkt, dass dieses Urteil nicht auf das deutsche Arbeitsrecht anzuwenden sei. Im Zweifelsfall könnte es also zu folgender Situation kommen: Der Arbeitgeber kürzt den Urlaubsanspruch 2020 wegen massiver Kurzarbeit in 2020 in seinem Hotel guten Gewissens. Der Arbeitnehmer nimmt den ihm zustehenden Resturlaub 2020 in abgespeckter Form im Januar 2021, danach geht er dann in Kurzarbeit. Bei der Prüfung stellt das Arbeitsamt fest, dass dem Arbeitnehmer zur Vermeidung der Kurzarbeit erst noch der nach Meinung des Arbeitsamtes zu Unrecht gekürzte Urlaub 2020 gewährt hätte werden müssen und fordet KUG zurück. Fein. Wovon soll ich noch Urlaubsentgelt bezahlen, wenn sowieso keine Einnahmen da sind? Die DeHoGA empfiehlt übrigens die Urlaubszeitkürzung. Was mache ich denn nun?
Kann man mir da mal einen Tipp geben?

Markus Hüster
am 04.03.2021 um 13:33:39

Hallo
Darf ein AG den AN in Kurzarbeit setzten während des Jahresurlaubs wenn er dann krank geschrieben wird?

Mfg
Markus Hüster

Jahn
am 11.03.2021 um 12:38:49

Hallo, was würde gelten, wenn ein Angestellter während der wegen Corona abgeordneten Kurzarbeit seinen genehmigten Urlaub nimmt, während des Urlaubs erkrankt und auch nach Urlaubsende arbeitsunfähig bleibt? In welcher Höhe hat er in diesem Fall Anspruch auf Krankengeld/Gehaltsfortzahlung? In Höhe des Kurzarbeitergeldes oder in Höhe seines normalen Gehalts?

Andrea G.
am 08.04.2021 um 11:35:10

Hallo zusammen, meine Frage….
Ich arbeite 4Tage die Woche.Jetzt in Kurzarbeit arbeite ich nur zwei. Mi u Do.
Mo u Di habe ich Kurzarbeit.
Kann ich jetzt im Sommer immer nur zwei Tage Urlaub nehmen? Also immer den Mi und den Do.? So würde ich mir jede Woche 2Urlaubstage sparen. Oder kann ich nur immer eine zusammenhängende Woche nehmen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße Andrea G.

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