7. März 2017
Massenentlassung Formular
Arbeitsrecht

Massenentlassungsanzeige: Neue Formulare der Bundesagentur für Arbeit

Eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten, wird mit neuen Formularen der Bundesagentur für Arbeit unnötig erschwert. Nutzen sollten Sie diese trotzdem.

Übt ein Arbeitnehmer im Klavier- und Cembalobau eine fachlich ausgerichtete Tätigkeit oder doch eher eine komplexe Spezialistentätigkeit aus? Solche feinsinnigen Unterscheidungen fordern die neuen Formulare der Bundesagentur für Arbeit (BA) für die Massenentlassungsanzeige. Das Beispiel zeigt: Die neuen Formulare sind zu kompliziert – und darüber hinaus sind sie unpräzise!

Anzeigeverfahren

Arbeitgeber müssen nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzeigen, wenn sie eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern entlassen. Das Anzeigeverfahren ist zweistufig:

Zunächst muss der Betriebsrat über die geplante Massenentlassung informiert werden. Gleichzeitig ist eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat der Agentur für Arbeit zuzuleiten. Hat der Betriebsrat Stellung genommen oder sind zwei Wochen vergangen, kann in zweiter Stufe die eigentliche Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Die Anzeige muss nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG unter anderem die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer enthalten.

Formulare der BA für Massenentlassungsanzeige

Die BA stellt für die Anzeige bei der Agentur für Arbeit zwei Formulare zur Verfügung: Eine „Entlassungsanzeige gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)″ sowie „Angaben für die Arbeitsvermittlung″.

Das Formular zur Entlassungsanzeige geht entgegen seinem Namen über die Anforderungen des § 17 KSchG hinaus:

  • Berufsklassen statt Berufsgruppen
    § 17 KSchG fordert die Angabe der Berufsgruppe. Bisher waren die Arbeitnehmer in den Formularen der BA dementsprechend nach 144 Berufsgruppen aufzuschlüsseln. Bei großen Unternehmen war das schon aufwändig genug. Unternehmen haben meist eigene Funktionsbezeichnungen. Nach dem neuen Formular der BA soll jetzt eine Einordnung in eine von mehr als 2000 Berufsklassen erfolgen. In unserem Eingangsbeispiel reicht daher die Einordnung in die Berufsgruppe „Musikinstrumentenbau″ nicht mehr aus. Das macht die Angaben für die betroffenen Unternehmen noch komplizierter.
    Die Angabe der Berufsklasse erfolgt über einen 5-stelligen Zahlenschlüssel. Die ersten drei Nummern des Zahlenschlüssels bilden die bisherige Berufsgruppennummer ab. Mit Angabe der Berufsklasse ist damit auch die Berufsgruppe festgelegt. Die Anforderungen des § 17 KSchG werden durch die Angabe der Berufsklasse also wohl auch ohne gesonderte Angabe der Berufsgruppe (über-)erfüllt. Eine gesetzliche Definition der Berufsgruppen gibt es ohnehin nicht.

Die zu den Berufsklassen gehörenden 5-stelligen Zahlenschlüssel finden Sie hier.

  • Kündigungsdatum und Kündigungsfrist
    Nach § 17 KSchG ist der Zeitraum anzugeben, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen. Auch in diesem Punkt geht das Formular der BA über die gesetzlichen Anforderungen hinaus: Kündigungsdatum und Kündigungsfrist sollen angegeben werden. Durch unterschiedliche Kündigungsfristen werden die Arbeitnehmer – neben den Berufsklassen – noch kleinteiliger aufgeschlüsselt.

Entlassungen nach § 17 KSchG

Das Formular zur Entlassungsanzeige ist darüber hinaus unpräzise:

Bei den Entlassungen nach § 17 KSchG ist jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, die durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Neben Kündigungen des Arbeitgebers fallen darunter auch vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge.

Nach dem Formular ist anzugeben, wie vielen Arbeitnehmern gekündigt werden soll. Diese Formulierung ist unpräzise. In einer Randbemerkung findet sich immerhin eine Erläuterung. Angaben sollen zu Arbeitnehmern gemacht werden, denen die Kündigung erklärt oder ein Aufhebungsvertrag angeboten werden soll. Aber auch diese Erläuterung greift zu kurz. Passen Sie hier auf: Sollten bei Ihnen vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigungen vorliegen, sind diese aufzuführen.

Formulare zu benutzen empfehlenswert

Wegen der unnötigen Anforderungen des Formulars zur Entlassungsanzeige stellt sich die Frage: Muss ich es überhaupt benutzen?

Nein, müssen Sie nicht. Die BA empfiehlt auf ihrer Homepage aber, die Formulare zu nutzen. Um eine Auseinandersetzung mit der BA und eigene Fehler zu vermeiden, bietet sich die Nutzung der Formulare an.

Massenentlassungsanzeige ernst nehmen

Die Formulare der BA sind aus Unternehmenssicht unnötig aufwändig. Eine wirksame Massenentlassungsanzeige zu erstatten, wird dadurch noch mehr erschwert. Die Formulare sollten verbessert werden.

Unabhängig davon gilt: Nehmen Sie die Massenentlassungsanzeige ernst und machen Sie nach Möglichkeit keine Fehler! Ist die Massenentlassungsanzeige nicht wirksam, sind ausgesprochene Kündigungen nichtig.

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