12. Februar 2015
Stoppuhr
Arbeitsrecht

MiLoG: Neue Stechuhr für geringfügig Beschäftigte?

Den Arbeitgeber, der über Mindestlohn vergütet, Vertrauensarbeitszeit, Home-Office, Scrum- oder Projektarbeit anbietet, können Ausläufer des MiLoG treffen.

Mindestlohn betrifft Sie nicht, weil selbst Ihre Aushilfen mehr als 8,50 EUR die Stunde verdienen? Da könnten Sie sich irren! Auch den Arbeitgeber, der über dem Mindestlohn vergütet, Vertrauensarbeitszeit, Home-Office, Scrum– und Projektarbeit oder andere Freiheiten eingeführt hat, können die Ausläufer des Mindestlohngesetzes (MiLoG) treffen.

Das MiLoG enthält einige Regelungen, die für alle Arbeitgeber zusätzlichen Aufwand bedeuten können. Das wird auch nicht durch die zum MiLoG erlassenen Verordnungen gemildert, die den normalen Arbeitgeber allein schon durch ihre Bezeichnungen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung und Mindestlohnaufzeichnungs-Verordnung) verschrecken können.

Dieser Aufwand ist aber nicht allen Betroffenen bewusst. Aber langsam:

Noch mehr erfassen

Nach § 17 Abs. 1 MiLoG müssen Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 SGB IV) beschäftigen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen sie spätesten zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzeichnen. Die Aufzeichnungen wiederum müssen sie mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahren.

Gleiches gilt für Arbeitgeber, die Beschäftigte im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen oder in der Fleischwirtschaft beschäftigen (§ 2 a SchwarzArbG).

Alle Arbeitgeber außerhalb dieser Wirtschaftsbereiche müssen sich also die Frage stellen: Beschäftige ich geringfügig Beschäftigte?

Keine Abhilfe durch Verordnungen

Wer sich Abhilfe von der Mindestlohnaufzeichnungs-Verordnung (MiLoAufzV) erhofft hat, wird enttäuscht:

Diese Verordnung soll zwar die Aufzeichnungspflicht vereinfachen und abwandeln. Dies gilt aber nur soweit Arbeitnehmer mit „ausschließlich mobilen Tätigkeiten″ beschäftigt werden. Derartige Tätigkeiten sind nach der Verordnung nicht an Beschäftigungsorte gebunden. Das soll insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung gelten. Die Insbesondere-Beispiele in der Verordnung legen nahe, dass eine Reinigungskraft, die sich langsam durch die Räume des Büros arbeitet, ebenso wenig „ausschließlich mobil tätig″ ist wie der Mitarbeiter für Kopierdienste, oder der Kollege für die Ausstattung der Meeting-Räume.

Sind diese als geringfügig Beschäftigte eingesetzt gilt: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen dokumentiert werden.

Abhilfe schafft auch nicht die zweite Verordnung, die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV):

Die Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 1 MiloG gelten nach dieser Verordnung nämlich nur für solche Arbeitnehmer nicht, deren „verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt″ 2.958 EUR brutto überschreitet. Ferner muss der Arbeitgeber für diese Mitarbeiter seine nach § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) bestehenden Aufzeichnungspflichten tatsächlich erfüllen.

Davon abgesehen, dass Reinigungskräfte und Aushilfen selten über ein derartig hohes Bruttogehalt verfügen dürften. Wer nur wenige Stunden pro Woche arbeitet, wird in aller Regel auch nichts im Sinne von § 16 Abs. 2 ArbZG zu dokumentieren haben. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden (§ 3 S. 1 ArbZG) hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzeichnen. Entsprechende Nachweise muss er mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Bürokratie-Monster?

Hier sind sie also, die vielseits befürchteten bürokratischen Ungeheuer, die auch all jene Arbeitgeber erfassen, die deutlich über dem Mindestlohn vergüten. Vielleicht lassen sich ja Stechuhren und Zeiterfassungssysteme aus früheren Tagen wieder reaktivieren. Dann wäre es einfacher…

Tags: Arbeitszeiten Aufzeichnungspflicht MiLoAufzV MiLoDokV Mindestlohnaufzeichnungsverordnung Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung § 17 MiLoG