15. Februar 2012
Arbeitsrecht

Nachforderungen der DRV bei CGZP-Anwendern: Die Wetterlage ist gegenwärtig heiter bis wolkig…

Schon in den arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen nach der Entscheidung des BAG zur Tarifunfähigkeit der CGZP (Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10, wir berichteten) zeichnete sich ein durchaus heterogenes Meinungsbild mit Blick auf die Konsequenzen ab: Ist ein equal pay-Rechtsstreit auszusetzen? Gelten arbeitsvertragliche Ausschlussfristen? Wenn ja: wann beginnen diese zu laufen? Ist eine Bezugnahmeklausel auf die mehrgliedrigen CGB-Tarifverträge AGB-rechtlich wirksam? Für die betroffenen Personaldienstleister und Zeitarbeitnehmer ist dieser Zustand – bis zu einer höchstrichterlichen Klärung – aufgrund der mit der uneinheitlichen Rspr. verbundenen und nur schwer zu kalkulierenden Prozessrisiken alles andere als erfreulich.

Eine vergleichbare Situation ist inzwischen auch in einem anderen Gerichtszweig entstanden, der sich nunmehr mit den Folgen des CGZP-Beschlusses des BAG befassen muss: Vor den Sozialgerichten haben inzwischen zahlreiche Personaldienstleister im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Anträge gestellt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage gegen die Nachforderungsbescheide der Rentenversicherungsträger anzuordnen (wir berichteten). Die Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang gespalten, ob Rechtsschutz zu gewähren ist oder nicht. Inzwischen liegen weitere Entscheidungen dazu vor:

Das SG Kiel hat dem Antrag des Personaldienstleisters entsprochen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet (Beschl. v. 17.01.2012 – S 3 KR 41/11 ER). Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, da der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 keine Rechtswirkungen für die Vergangenheit entfalte. Eine höchstrichterliche Klärung der Rückwirkung sei bislang nicht erfolgt; gleiches gelte für die vergangenheitsbezogene Feststellung der  Tarif(un)fähigkeit der CGZP.

Das SG Frankfurt wiederum ist der Ansicht, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (Beschl. v. 19.01.2012 – S 18 KR 812/11 ER, S 18 KR 813/11 ER). Es hat folglich den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt und sich dabei auf eine Entscheidung des SG Hamburg (Beschl. v. 09.01.2012 – S 11 R 1345/11 ER) berufen: auch in der Vergangenheit sei die CGZP nicht tariffähig gewesen. Etwas „lieblos″ stellt das SG Frankfurt dann fest, dass der gute Glaube in die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht geschützt sei. Auch könne sich der Personaldienstleister nicht darauf berufen, dass vorangegangene Betriebsprüfungen unbeanstandet geblieben seien. Ein Vertrauen des Beitragsschuldners sei insoweit nicht schutzwürdig.

Bis eine abschließende Klärung der streitigen Rechtsfragen erfolgt, wird es noch einige Zeit dauern. Personaldienstleistern bleibt insoweit nichts anderes übrig, als „ihr Glück zu versuchen″ und darauf zu hoffen, dass der mit dem Vorgang befasste Sozialrichter mit Augenmaß entscheidet. Dies kann vor dem Hintergrund der nach wie vor nicht geklärten Fragen zu den konkreten Konsequenzen des CGZP-Beschlusses des BAG nur heißen, dass die aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Nachforderungsbescheid der Rentenversicherungsträger angeordnet werden muss.

Tags: Betriebsprüfung CGZP DRV einstweiliger Rechtsschutz equal pay Nachforderung Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge Tarifunfähigkeit Vertrauensschutz