6. März 2018
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Arbeitsrecht

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Rücktritt durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer kann von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Karenzentschädigung nicht zahlt.

Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses daran hindern, für einen Wettbewerber tätig zu werden, so muss sich dieses Verbot an strengen formellen und materiellen Voraussetzungen messen lassen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem aktuellen Fall (BAG, Urteil v. 31. Januar 2018 – 10 AZR 392/17) gezeigt, dass der Arbeitgeber auch nach der wirksamen Vereinbarung weiter Sorgfalt bei der Auszahlung der Karenzentschädigung walten lassen sollte. Zahlt der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht, kann der Arbeitnehmer vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurücktreten.

Zu unterscheiden: vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Verbot der Konkurrenztätigkeit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist ein solches – dann nachvertragliches – Wettbewerbsverbot für einen Arbeitnehmer hingegen nur verbindlich, wenn er als Gegenleistung für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots monatlich eine Karenzentschädigung erhält.

Die Karenzentschädigung muss mindestens die Hälfte der bisherigen durchschnittlichen Bezüge einschließlich Sonderzahlungen und Sachleistungen betragen. Die Formulierung dieser Karenzentschädigung sowie der weiteren Details des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind allerdings oftmals fehleranfällig. Konsequenz von ungenügenden Vereinbarungen können sowohl die Unwirksamkeit der Abrede als auch ihre Unverbindlichkeit sein. Die Unverbindlichkeit führt zu einem Wahlrecht des Arbeitnehmers, sich von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu lösen oder daran festzuhalten.

Arbeitnehmer tritt unbeabsichtigt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurück

Einen in Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Formulierung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eher untypischen Fall hatte das BAG nun zu entscheiden. Es ging dabei nicht um die Wirksamkeit der ursprünglichen Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, vielmehr trat der Arbeitnehmer unbeabsichtigt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurück.

Arbeitnehmer vereinbarte zuvor dreimonatiges Wettbewerbsverbot

Mit dem Arbeitnehmer war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart. Hierfür sollte eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge bezahlt werden. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31. Januar 2016. Die somit erstmalig für den Monat Februar 2016 fällige Karenzentschädigung wurde jedoch durch den Arbeitgeber nicht gezahlt. Mit E-Mail vom 01. März 2016 forderte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unter Fristsetzung vergeblich zur Zahlung auf. Am 08.März 2016 schrieb der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine weitere E-Mail mit folgendem Inhalt:

Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.

Der Arbeitgeber zahlte auch in der Folge die Karenzentschädigung nicht. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer die Zahlung der Karenzentschädigung für die vertraglich vereinbarten drei Monate geltend. Er vertrat die Auffassung, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Der beklagte Arbeitgeber meinte dagegen, der klagende Arbeitnehmer habe durch die E-Mail vom 08. März 2016 wirksam seinen Rücktritt erklärt. Erstinstanzlich wurde der Klage noch vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg das Urteil (Urteil vom 24. Mai 2017 – 4 Sa 564/16) teilweise abgeändert und einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 01. Februar bis zum 08. März 2016 – dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Argumentation des Arbeitnehmers, es habe sich um eine Trotzreaktion gehandelt, die ohne rechtliche Auswirkungen bleiben sollte, folgte das Gericht somit nicht.

Bestätigung der Entscheidung des LAG Nürnberg durch das BAG

Das BAG hat sich der Entscheidung des LAG Nürnberg angeschlossen. Auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sind, da es sich um einen gegenseitigen Vertrag zwischen zwei Parteien handelt, die allgemeinen Regelungen zum Rücktritt anwendbar. Da im vorliegenden Fall der Arbeitgeber seine Leistung nicht erbracht hat, konnte der Arbeitnehmer zurücktreten; schließlich lagen auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vor. Der Rücktritt wirkt dabei ex nunc, das heißt, die gegenseitigen Pflichten entfallen mit Wirkung für die Zukunft ab dem Moment des Zugangs der Rücktrittserklärung.

Neben der Sorgfalt, die bei der Formulierung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots angewendet werden sollte, hat das BAG nun klargestellt, dass diese auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses im Umgang mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von beiden Parteien nicht außer Acht gelassen werden sollte.

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