30. Mai 2017
Branchenzuschlagstarifvertrag
Arbeitsrecht

Neuer Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie

Am 8. Mai 2017 wurde der der Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie (endlich) abgeschlossen. Wir geben einen ersten Überblick!

Grundsätzlich gilt ab dem 1. April 2017, dass der equal pay-Grundsatz nur noch für einen Kundeneinsatz vom maximal neun Monaten durch die Anwendung der Tarifverträge der Zeitarbeit (bei einer beidseitigen Tarifbindung von Zeitarbeitnehmer und Personaldienstleister oder einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf diese) abgewichen werden kann (§ 8 Abs. 4 S. 1 AÜG).

Danach ist grundsätzlich zwingend equal pay zu gewähren, es sei denn, ein Branchenzuschlagstarifvertrag ist einschlägig. In diesem Fall kann das gesetzliche equal pay abbedungen und durch ein tarifliches equal pay ersetzt werden.

Voraussetzung für dieses ist allerdings, dass durch den Tarifvertrag nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung an einen Kunden mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleichwertig mit dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist, und nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt erfolgt (§ 8 Abs. 4 S. 2 AÜG).

Der Vorteil eines solchen Branchenzuschlagstarifvertrages ist insbesondere in organisatorisch-administrativen Erleichterungen zu sehen: während bei der Anwendung des gesetzlichen equal pay das maßgebliche Vergleichsentgelt vom Personaldienstleister erfragt und in der Regel vom Kunden berechnet werden muss (Problem: wie wird dies richtig berechnet?), ermöglicht die Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrages ein tarifliches equal pay, ohne dass es einer entsprechenden Abfrage und komplizierten Berechnung bedarf.

Vor dem 1. April 2017 wurden von den Verbänden der Zeitarbeit (BAP/iGZ) mit den Einzelgewerkschaften des DGB bereits zahlreiche Branchenzuschlagstarifverträge abgeschlossen, an deren Systematik sich der Gesetzgeber bei der Einführung von § 8 Abs. 4 S. 2 AÜG orientierte. Diese mussten jedoch an die gesetzliche Vorschrift angepasst werden – so auch der TV BZ ME a.F.

Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag

Der Tarifvertrag sieht für die M+E-Branche folgende wesentliche Bestimmungen vor:

  • Anders als in den bisherigen Branchenzuschlagstarifverträgen mit fünf Erhöhungsstufen (in Abhängigkeit zur Einsatzdauer) ist im TV BZ ME n.F. eine 6. Stufe in Höhe von 65% ab dem 16. Monat des Einsatzes bei dem Kunden vorgesehen. Nach der im Tarifvertrag vereinbarten Übergangsregelung kann diese Stufe frühestens ab dem 1. Januar 2018 greifen.
  • Die bisher im TV BZ ME vorgesehene Deckelung mit dem Pauschalabzug in Höhe von 10% von dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt ist – zeitlich begrenzt – bis zum 31. Dezember 2017 weiter anwendbar.
  • Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wird die tarifliche Regelung zur Deckelung modifiziert: zwar gilt auch bei einem Einsatz von bis zu 15 Monaten – bei einer entsprechenden Geltendmachung durch den Kunden – weiterhin eine Begrenzung des Branchenzuschlags auf das laufende regelmäßige Stundenentgelt einschließlich des Pauschalabzugs in Höhe von 10%, allerdings darf die Deckelung nicht zur Folge haben, dass dem eingesetzten Zeitarbeitnehmer nach 6 Wochen überhaupt kein Branchenzuschlag gewährt wird. Offen und vom Tarifvertrag nicht geregelt ist freilich, wie hoch dann ein zu zahlender Branchenzuschlag sein muss (1%, 2% oder 5% oder gar nur 1 Cent?). Nach Ablauf des 15. Einsatzmonats kann der Branchenzuschlag grundsätzlich nur noch auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Kunden beschränkt werden. Dazu zählen Entgeltbestandteile, die über das schlichte Stunden(grund)entgelt hinausgehen, insbesondere Zulagen und Zuschläge, aber auch Jahressonderzahlungen und Sachleistungen usw. Der Kunde hat ein Wahlrecht, ob er nach dem 15. Einsatzmonat die Deckelung geltend macht und dem Personaldienstleister das maßgebliche Vergleichsentgelt des Stammbeschäftigten nachweist oder ob er die 6. und damit letzte Stufe des Branchenzuschlags in Höhe von 65 % anwendet. Letztlich dürfte es ein (wirtschaftlich) determiniertes Rechenbeispiel werden, welche der beiden zur Verfügung stehenden Optionen gezogen wird.
  • Zudem wird der TV BZ ME an weitere Änderungen, die das AÜG mit Wirkung zum 1. April 2017 hinsichtlich der Berechnung der Einsatzdauer erfahren hat, angepasst. Bei einer Unterbrechungsdauer von mehr als drei Monaten (also drei Monate und ein Tag) wird die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgebliche Einsatzzeit genullt und kann erneut ausgeschöpft werden. Unterbrechungen von drei Monaten oder weniger führen nicht zu einem „Neustart″ der Frist, allerdings – wie schon bisher – zu einer Hemmung der Einsatzdauer.
  • Für Einsatzzeiten ab dem 1. April 2017 soll der für das AÜG – zumindest nach Ansicht der BA und der herrschenden Ansicht im Schrifttum – geltende „Entleiherbegriff″ auch für den TV BZ ME anwendbar sein. Es dürfte damit nicht mehr – wie bisher – an den Einsatzbetrieb, sondern an das Kundenunternehmen anzuknüpfen sein, das maßgeblich zur Bestimmung der Einsatzdauer sein soll.
  • Der TV BZ ME soll rückwirkend zum 1. April 2017 in Kraft treten. Die vor diesem Zeitpunkt zurückgelegten Überlassungszeiten werden bei der Berechnung der Einsatzdauer zur Bestimmung der maßgeblichen Erhöhungsstufen angerechnet.
  • Der TV BZ ME kann erstmals mit einer Frist von drei Monaten mit Wirkung zum 31.12.2020 gekündigt werden.
  • Zudem haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, Tarifverhandlungen bis zum 30.09.2017 für den Abschluss eines Branchenzuschlagstarifvertrages in der Branche „IT und Kommunikationstechnologie (inklusive IT-Dienstleistungen)″ aufzunehmen.
  • Der TV BZ ME ist noch nicht in Kraft getreten. Es wurde eine Erklärungsfrist bis zum 31. Mai 2017, 12.00 Uhr, vorgesehen. Die Anpassungen im TV BZ ME werden mit Fristablauf wirksam, wenn diese nicht innerhalb der Frist von einer der beteiligten Parteien widerrufen werden.

Branche kann mit dem Zuschlagstarifvertrag kalkulieren

Zunächst ist der Abschluss des neuen TV BZ ME ein gutes Signal für die Branche, der ein – im Vergleich zum gesetzlichen equal pay – erheblich leichter zu bestimmendes tarifliches equal pay vorsieht. Im Zweifel stellt dieser Tarifvertragsabschluss eine „Blaupause″ für weitere, noch zu tarifierende Branchen dar, die (hoffentlich) bald folgen werden. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Zwar ist der TV BZ ME noch nicht in Kraft getreten, bis die Erklärungsfrist am 31. Mai 2017 abgelaufen ist. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein Widerruf erfolgt, so dass die Branche mit dem Tarifvertrag schon vorsichtig kalkulieren kann.

Sollte der TV BZ ME – wie abgeschlossen – wirksam werden, wird auch der bereits verhandelte TV LeiZ für die Metall- und Elektroindustrie in Kraft treten. Dieser ermöglicht die Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf bis zu 48 Monate. Das Schicksal dieses Tarifvertrages wurde an einen neu abzuschließenden TV BZ ME „gekoppelt″. Sollte der TV BZ ME und mit diesem auch der neue TV LeiZ kommen, ist die für den M+E-Bereich gefundene Gesamtlösung hinsichtlich eines tariflichen equal pay und einer abweichenden Überlassungshöchstdauer ein deutliches Signal an andere Branchen und die dort zuständigen Tarifvertragsparteien, entsprechend nachzulegen.

Im Ergebnis bleibt abzuwarten, wie sich die Details des TV BZ ME darstellen werden. Der Tarifvertrag ist im Volltext noch nicht veröffentlicht worden. Nicht auszuschließen ist aber, dass sich insbesondere mit Blick auf die Übergangsregelungen und die übrigen (erheblichen) Änderungen für die Praxis weitere Detailfragen ergeben werden, die im Tarifvertrag nicht geregelt wurden bzw. nicht geregelt werden konnten oder auch sollten.

Dieser Beitrag ist angelehnt an einen Artikel der Mai-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, in dem der Autor jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informiert. Sollten Sie Interesse haben, diesen zu beziehen, schreiben Sie bitte eine kurze Email an: alexander.bissels@cms-hs.com.

Tags: Arbeitsrecht Branchenzuschlagstarifvertrag