18. November 2021
Einwurf-Einschreiben Beweis
Arbeitsrecht

Neues zum Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben

Ein neues Urteil des LAG Baden-Württemberg sorgt jedenfalls für Arbeitgeber in Baden-Württemberg für mehr Rechtssicherheit beim Versand von Einwurf-Einschreiben.

Wer eine Kündigung oder eine andere empfangsbedürftige Willenserklärung abgibt, muss sicherstellen, dass sie dem Adressaten auch zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 BGB). Denn der Zugang ist die Voraussetzung dafür, dass die Erklärung auch wirksam wird. Für den Zugang ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter gewöhnlichen Umständen davon auszugehen ist, dass der Empfänger von der Erklärung Kenntnis nimmt. 

Um den Zugang herbeizuführen, bieten sich mehrere Möglichkeiten, die sich im erforderlichen finanziellen und/oder organisatorischen Aufwand und in der potenziellen Beweiskraft erheblich unterscheiden: Die persönliche Übergabe, das Übergabe- und Einwurf-Einschreiben, die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder externe Boten. 

Einwurf-Einschreiben weiterhin beliebt in der Praxis 

Zwar ist die persönliche Übergabe unter Zeugen die bei weitem einfachste und „günstigste“ Zustellungsmethode, allerdings ist der Versand durch Einwurf-Einschreiben in der Praxis weiterhin beliebt. Bei diesem erhält der Absender bei der Aufgabe in der Poststelle einen Einlieferungsbeleg mit einer Sendungsnummer. Das Schreiben wird mit der Tagespost in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, wofür es genaue Vorgaben gibt: Vor dem Einwurf zieht der Postangestellte ein Abziehetikett, das zur Identifizierung der Sendung dient, von dieser ab und klebt es auf einen vorbereiteten Auslieferungsbeleg, auf dem der Postangestellte nach dem Einwurf mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe und seiner Unterschrift die Zustellung bestätigt.

Der Auslieferungsbeleg wird von der Post eingescannt, sodass die genauen Auslieferungsdaten zur Verfügung stehen und vom Absender abgerufen werden können. Zwar wird das Original des Auslieferungsbeleges beim Scanvorgang zerstört, weil dessen Ablieferung anders als beim Einschreiben Rückschein nicht Teil der Postdienstleistung ist; allerdings besteht die befristete Möglichkeit, eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbeleges zu erhalten, aus der sich die Sendungsnummer, das Datum des Einwurfs und die Unterschrift des Postangestellten ergeben.

Unterschiedliche Beurteilung des Einwurf-Einschreibens durch die Gerichte 

Welche Anforderungen an den Beweis des Zugangs bei dieser Versandmethode zu stellen sind, wurde seit ihrer Einführung 1997 durch die Instanzgerichte der Zivil- und der Arbeitsgerichtsbarkeit unterschiedlich beurteilt: Während nach der Privatisierung der Post Einigkeit darüber bestand, dass die Einlieferungs- und Auslieferungsbelege keine öffentlichen Urkunden i.S.d. § 418 ZPO sind und damit nicht für den Urkundsbeweis zur Verfügung stehen, wurde kontrovers beurteilt, ob nicht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Schreibens spricht, wenn diese Belege im Prozess vorgelegt werden. Im Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 27. September 2016 – II ZR 299/15), das Urteil der höchsten deutschen Zivilrichter konnte die Debatte aber nicht beenden: Während u.a. die Arbeitsgerichte Düsseldorf (Urteil vom 22. Februar 2019 – 14 Ca 465/19) und Reutlingen (Urteil vom 19. März 2019 – 7 Ca 89/18) dem BGH die Gefolgschaft verweigert und entschieden haben, dass der Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang einer Kündigung begründet, hat sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern dem Standpunkt des BGH angeschlossen (Urteil vom 12. März 2019 – 2 Sa 139/18). 

Während die Arbeitsgerichte argumentierten, dass Fehlsortierungen oder Fehlwürfe – auch nach der Erfahrung im Gerichtsalltag – durch die Postangestellten nicht mit der für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, haben die Richter des LAG wie auch diejenigen des BGH den Postangestellten ihr grundsätzliches Vertrauen ausgesprochen: Wenn das vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde, es also keine Anhaltspunkte für Fehlverhalten bei der Auslieferung der Sendung oder der Herstellung des Auslieferungsbelegs gebe, spreche der erste Anschein für dessen Richtigkeit und es könne gefolgert werden, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich wie im Auslieferungsbeleg dokumentiert in den Briefkasten des Empfängers gelangt sei.

Landesarbeitsgerichte tendieren bei Einwurf-Einschreiben zum Anscheinsbeweis 

Dieser Linie hat sich in der Tendenz auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17. September 2019 – 8 Sa 57/19) angeschlossen. Es hat allerdings – wie einige weitere Gerichte zuvor – neben der Vorlage des Einlieferungsbelegs sowie der Reproduktion des Auslieferungsbelegs auch noch die Zeugenaussage des verantwortlichen Postzustellers herangezogen, um sich die volle richterliche Überzeugung vom Zugang des Einwurf-Einschreibens beim Adressaten zu verschaffen. Zwar konnte der Zeuge sich – wie das Gericht angesichts der Menge der täglich auszutragenden Post zu Recht ausführt – verständlicherweise nicht mehr an den konkreten Zustellungsvorgang erinnern; allerdings hat er sein Vorgehen bei der Zustellung von Einwurf-Einschreiben nachvollziehbar geschildert und konnte sich sogar an die Örtlichkeiten und Hausbriefkästen des Adressatenwohnhauses erinnern. 

Einen pragmatischeren und die Postausträger weniger auf die Probe stellenden Ansatz verfolgt nun das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 28. Juli 2021 – 4 Sa 68/20): Im Anschluss an den BGH und das LAG Mecklenburg-Vorpommern lässt es die Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs für den Anscheinsbeweis des Zugangs genügen, wenn das vorgeschriebene Verfahren für das Einwurf-Einschreiben eingehalten wurde.

Etwas anders gilt aber dann, wenn nicht die Reproduktion des Auslieferungsbelegs, sondern nur ein „Sendungsstatus“ vorgelegt wird: Aus diesem gehe weder der Name des Zustellers hervor, noch enthalte er die Reproduktion von dessen Unterschrift; seine Aussagekraft sei deshalb gering und keine geeignete Grundlage für den Anscheinsbeweis des Zugangs. Der beklagte Arbeitgeber hatte in diesem Verfahren auch auf richterlichen Hinweis hin keinen Auslieferungsbeleg vorgelegt, weil die postseitig bestehende Anfragefrist hierfür bereits abgelaufen war. Den Postzusteller hatte er nicht als Zeugen benannt und stattdessen lediglich vorgetragen, wie das Schreiben, um dessen Zugang gestritten wurde – ein Einladungsschreiben zur Einleitung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) – bei ihm intern bis zur Aufgabe bei der Post bearbeitet worden war.  

Richtigerweise kommt es auf den Postboten nicht an 

Der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ist in vollem Umfang zuzustimmen: Es kann vernünftigerweise nicht darauf ankommen, ob der Absender der Erklärung – typischerweise der Arbeitgeber, der eine Kündigung oder wie hier ein Einladungsschreiben zur Einleitung eines bEM versendet – in der Lage ist, den verantwortlichen Postzusteller als Zeugen zu benennen und ob dieser sich – wie im Fall des LAG Rheinland-Pfalz geschehen – mehr oder weniger zufällig an die örtlichen Verhältnisse und Briefkästen (!) in der Umgebung des Empfängers erinnern kann. Denn je nach beauftragtem Postdienstleister ist die Ermittlung des für den Bezirk des Empfängers zuständigen Postzustellers nicht gerade einfach, zumal dieser auch wechseln kann. Auch erbringt dessen Zeugenaussage, wie er generell Einwurf-Einschreiben bearbeitet, gerade keinen Beweis dafür, dass er die streitgegenständliche Sendung im konkreten Fall auch so bearbeitet hat (Karcher/Mengestu, DB 2021, 565, 567). Die Möglichkeit, das Erinnerungsvermögen des verantwortlichen Postzustellers im Voraus durch kleine Geschenke o.Ä. zu stärken – ähnlich, aber deutlich humaner als der mittelalterliche Brauch, den Zeugen wichtige Vorgänge durch das Langziehen der Ohren besonders nachdrücklich und schmerzhaft einzuschärfen, woraus sich die Redensart „etwas hinter die Ohren schreiben″ ableitet – besteht deshalb in aller Regel auch nicht. Der Zeugenbeweis ist schließlich bekanntlich das unzuverlässigste aller Beweismittel und gerade für einen massenhaften Vorgang wie die Postzustellung eher ungeeignet. 

Offenbar eher hohe Zuverlässigkeit des Einwurf-Einschreibens 

Mit dem oben beschriebenen Verfahrensablauf beim Einwurf-Einschreiben liegt ein standardisiertes Verfahren vor, das bei exakter Befolgung – Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg erst nach Einwurf in den Briefkasten – eine hohe Gewähr für die korrekte Zustellung bietet. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung allgemein für die Zulassung eines Anscheinsbeweises aufstellt, sind damit erfüllt, denn dieser erfordert einen typischen, sehr häufig vorkommenden Geschehensablauf, bei dem von einem bestimmten Geschehen nach der Lebenserfahrung typischerweise auf eine bestimmte Ursache hierfür geschlossen werden kann. So wie bei einem Auffahrunfall nach der Lebenserfahrung typischerweise angenommen werden kann, dass dieser durch das Missachten des Mindestabstands seitens des hinteren Fahrzeugs verursacht wurde, kann beim Einwurf-Einschreiben – wenn keine Anhaltspunkte für die Missachtung des Verfahrens vorhanden sind – typischerweise davon ausgegangen werden, dass der Postzusteller das Schreiben so wie im Auslieferungsbeleg angegeben zutreffend eingeworfen hat.

Auch wenn es keine gesicherte Datengrundlage zur tatsächlichen Zuverlässigkeit des Einwurf-Einschreibens gibt, ist immerhin zu beachten, dass im Jahr 2019 98,2 % aller Postsendungen innerhalb von zwei Werktagen zugestellt wurden und gleichzeitig deutschlandweit nur 415 Beschwerden im Zusammenhang mit Einschreiben bei der Bundesnetzagentur eingingen, wobei nicht zwischen verschiedenen Arten des Einschreibens differenziert wurde (Karcher/Mengestu, DB 2021, 565, 566 f., 569). Das spricht für eine ausreichend hohe Zuverlässigkeit des Einwurf-Einschreibens. 

Gleichlauf von Einwurf-Einschreiben mit öffentlichen Zustellungen 

Für die Berechtigung des Anscheinsbeweises spricht außerdem noch eine Vergleichsüberlegung (ausführlich Karcher/Mengestu, DB 2021, 565, 566 f., 570): Der Ablauf bei einer förmlichen Zustellung gem. §§ 168 Abs. 1, 176 ff. ZPO oder bei einer über den Gerichtsvollzieher veranlassten Zustellung durch die Post ist nämlich praktisch identisch mit demjenigen beim Einwurf-Einschreiben: Der Zusteller wirft das Schreiben bei Abwesenheit des Empfängers in den Briefkasten (§ 180 ZPO) und dokumentiert dies auf der Zustellungsurkunde (§ 182 ZPO), die als öffentliche Urkunde für den Urkundsbeweis eingesetzt werden kann (§§ 182 Abs. 1 S. 2, 418 ZPO).

Die unterschiedliche Behandlung des so zugestellten Schreibens und des als Einwurf-Einschreiben versendeten Schreibens beruht allein darauf, dass die Post im einen Fall als beliehener Unternehmer (§ 33 PostG) agiert, im anderen Fall hingegen lediglich auf privatrechtlicher Grundlage, wobei die Zustellung in beiden Fällen in der Regel durch denselben Postzusteller erfolgt. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Zuverlässigkeit der Zustellung beim Einwurf-Einschreiben in Zweifel zu ziehen, wenn diese bei der förmlichen Zustellung gänzlich ohne Belang ist und hier nur der Gegenbeweis bleibt, die Sendung nicht erhalten zu haben (§ 418 Abs. 2 ZPO). 

Fazit: Mehr Rechtssicherheit beim Einwurf-Einschreiben 

Das Urteil des LAG Baden-Württemberg sorgt – jedenfalls in Baden-Württemberg – für mehr Rechtssicherheit: Wer als Arbeitgeber die nach wie vor vorzugswürdigen Versandwege durch persönliche Übergabe oder durch einen eigenen, sorgfältig instruierten Boten wegen der dafür aufzuwendenden Arbeitszeit nicht gehen möchte, kann nun mit weniger Risiko zum verhältnismäßig preiswerten Einwurf-Einschreiben (EUR 2,20 zzgl. Briefporto) greifen und hat mit dem Einlieferungsbeleg und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs, die umgehend und routinemäßig angefordert werden sollte, die Mittel in der Hand, um seiner Darlegungs- und Beweislast für den Zugang zu genügen. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, Schreiben durch Gerichtsvollzieher nach § 132 Abs. 1 BGB zustellen zu lassen. Vor deren Beauftragung sollte aber gerade bei fristgebundenen Erklärungen die je nach Bundesland mitunter hohe Arbeitsbelastung und der notwendige Abstimmungsaufwand bzw. zeitliche Mehraufwand durch den Zwischenschritt bedacht werden.

Tags: Beweis Einwurf-Einschreiben Post Zustellung